Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2013, Az. AnwZ (Brfg) 24/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 5199

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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 24/12
vom
10. Juni 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch den
Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.] Prof. Dr. König
und Seiters sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 10.
Juni
2013
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. T.

wird
für unbegründet er-klärt.

Gründe:
I.
Mit am 11.
März 2013 verkündetem Urteil hat der [X.] auf die [X.]erufung der [X.]eklagten die auf Verpflichtung zur Verleihung einer Fachan-waltsbezeichnung gerichtete Klage abgewiesen. An der dem Kläger mit Grün-den am 25.
März 2013 zugestellten Entscheidung hat der Präsident des [X.]un-desgerichtshofs Prof. Dr. T.

mitgewirkt.
Mit am 19.
März 2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat and" sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Ferner hat er den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. T.

wegen [X.]esorgnis der 1
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-

[X.]efangenheit abgelehnt. Zur [X.]egründung verweist er auf einen geplanten Vor-trag des abgelehnten [X.]s bei einer Kammerversammlung der [X.]eklagten.
In seiner dienstlichen Äußerung vom 19.
März 2013 hat der Präsident des [X.]s Prof. Dr. T.

erklärt:
"Ich
habe
dem
Herrn
Präsident
der
Rechtsanwaltskammer

auf dessen [X.]itte im Januar 2013 telefonisch [X.], vor den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer

an-lässlich deren Kammerversammlung am 18.
Juli 2013 einen Vor-trag zu halten. Dieser Umstand ist den Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt worden. Eine Vergütung für den Vortrag ist nicht verein-bart."

II.
Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet.
1. Nach der gemäß §
112e Satz
2 [X.]RAO, §
125 Abs.
1 Satz
1, §
54 Abs.
1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des §
42 Abs.
2 ZPO fin-det
die Ablehnung eines [X.]s wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilich-keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verstän-diger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abge-lehnte [X.] ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung 3
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4
-

des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 7.
Februar 2011 -
AnwZ ([X.]) 13/10 Rn.
6 und vom 15.
März 2012
-
V Z[X.] 102/11, [X.], 1890 Rn.
10; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., Rn.
8 jeweils m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.
a) Dass der Abgelehnte während des anhängigen [X.]erufungsverfahrens mit der [X.]eklagten vereinbart hat, auf deren Kammerversammlung einen Vortrag zu halten, vermag dem Kläger bei vernünftiger Würdigung aller Umstände kei-nen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstel-lung des [X.]s zu zweifeln. Allgemeine berufliche Kontakte des [X.]s zu einer
[X.] ohne besondere Nähe oder Intensität genügen dafür nicht (vgl. Vollkommer, aaO Rn.
12 m.w.N.). Der Vortrag soll sich, wie der Kläger aus der von ihm vorgelegten Einladung zur Kammerversammlung der [X.]eklagten erken-nen kann, überdies mit der Stellung des Rechtsanwalts
als Organ der [X.] befassen. Sein Thema steht deshalb in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ein Fachvortrag vor der Versamm-lung aller Mitglieder der [X.]eklagten lässt auch keine Identifikation des Abgelehn-ten mit den Angelegenheiten der Geschäftsführung oder eine sonstige Nähe zur [X.]eklagten befürchten.
b) Ohne Erfolg gründet der Kläger seine [X.]edenken auch darauf, dass ei-ne Unterrichtung über den Vortrag vor und im Verhandlungstermin unterblieben ist. Denn es bestand keinerlei Anlass für eine solche Information. Dass die [X.]e-klagte ihre Einladung zur Kammerversammlung mit dem Hinweis auf den ge-planten Vortrag gerade unter dem Datum der mündlichen Verhandlung versandt hat, lässt aus Sicht einer vernünftigen [X.] gleichfalls keinen Schluss auf eine [X.]lichkeit des Abgelehnten zu. Sollte der [X.]eklagte -
wie vom Kläger für möglich gehalten
-
bewusst vor der Einladung ihrer Mitglieder zur Kammerver-7
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-

sammlung den Abschluss des Verfahrens abgewartet haben, so ließe sich in [X.]ezug auf dessen Person daraus nichts herleiten.

c) Soweit der Kläger erfahren möchte, wer den Kontakt für den Vortrag hergestellt hat und ob die Tatsache problematisiert worden ist, dass das vorlie-gende Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sind diese Umstände für die [X.]eurteilung des [X.] unerheblich. Der Kläger macht nicht etwa geltend, dass der Inhalt des Rechtsstreits einseitig vom abgelehnten [X.] mit der [X.]eklagten erörtert worden sei. Es deutet auch nichts darauf hin.
Kayser

König

Seiters

Wüllrich

Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2012 -
AGH 2/10 -

10

Meta

AnwZ (Brfg) 24/12

10.06.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2013, Az. AnwZ (Brfg) 24/12 (REWIS RS 2013, 5199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5199

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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