Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 4 StR 263/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1938

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[X.] [X.]/02vom13. August 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. August 2002 ge-mäß §§ 45, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Anträge der Nebenklägerin [X.]) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumungder Frist zur Begründung der Revision gegen das [X.] [X.] vom 19. Oktober 2001,b) Entscheidung des [X.] als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten am 19. Oktober 2001 von demVorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unddes sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei weiteren Fällen freigesprochen.Es hat die von der Nebenklägerin [X.]eingelegte Revision durch [X.] vom 6. Februar 2002 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-fen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO [X.] begründet worden war. Die Nebenklägerin hat mit Schriftsatz ihrer Ver-treterin vom 4. März 2002 die Entscheidung des [X.] sowie hilfs-weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] 3 -Das Wiedereinsetzungsgesuch der Nebenklägerin ist unbegründet, daihre Vertreterin die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat.Sowohl das Original der an das [X.] Dortmund adressierten [X.] vom 4. Januar 2002, dem letzten Tag der Revisionsbe-gründungsfrist, als auch das, worauf in der [X.] hingewiesenworden war, —[X.] gesendete Telefax gingen beim [X.] nach [X.] Frist ein. Das beim [X.] erst am 6. Januar 2002 eingegangene [X.] war zwar am 4. Januar 2002 um 16.46 Uhr an den in der Begründungs-schrift genannten Anschluß gesendet worden. Bei diesem Anschluß handeltees sich aber nicht um den des [X.]s, sondern um den Anschluß [X.], Familiengericht. Das Verschulden ihrer Vertreterinmuß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit andersals beim Verschulden eines Verteidigers (BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44Verschulden 6).Da die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der Frist des§ 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sind, verbleibt es somit bei der [X.] durch das [X.] als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1StPO.Die Beiordnung der Vertreterin der Nebenklägerin durch Beschluß desAmtsgerichts - Jugendschöffengericht - [X.] vom 10. April 2000 wirkt als [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO fort. Der Antrag der Nebenklägerin,- 4 -ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist damit ge-genstandslos.Tepperwien Maatz Athing

Meta

4 StR 263/02

13.08.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 4 StR 263/02 (REWIS RS 2002, 1938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1938

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