Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 4 StR 5/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8814

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[X.] vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. März 2010 be-schlossen: Der Antrag der Nebenklägerin [X.]auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2009 wird verworfen. Gründe: Der Nebenklägerin kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da, wie sie selbst vorträgt, ihre Vertreterin, Rechtsanwältin [X.], die Frist zur Begründung der Revision entgegen dem ihr erteilten Auftrag bewusst verstreichen ließ. Dieses Verschulden ihrer Vertreterin muss sich die Nebenklä-gerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden ei-nes Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur [X.]St 30, 309 ff.; [X.], [X.]. vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 = [X.]R StPO § 44 Verschulden 6 und vom 13. August 2002 - 4 [X.] = NStZ-RR 2003, 289). 1 Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, auch im Falle eines Er-folgs des Wiedereinsetzungsantrags, aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen gewesen. 2 - 3 - Da das [X.] bereits durch [X.]uss vom 5. Oktober 2009 ge-mäß § 346 Abs. 1 StPO über die Revision der Nebenklägerin entschieden hat, bleiben auch die weiteren an den Senat gerichteten Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt M. und Gewährung von Akteneinsicht ohne Erfolg. 3 Tepperwien Solin-Stojanovi [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 5/10

02.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 4 StR 5/10 (REWIS RS 2010, 8814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8814

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