Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2013, Az. 4 StR 336/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3173

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 336/13

vom
28. August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
hier:
Nebenklägerin

C.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am
28.
August 2013 ge-mäß §
46 Abs.
1, §
346 Abs.
2 [X.]
beschlossen:

1.
Der Antrag der Nebenklägerin

C.

,
ihr

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] Arnsberg
vom 16.
August 2012 zu gewähren, wird
als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] Arns-berg
vom 19.
November 2012 wird als unbegründet verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigespro-chen. Gegen dieses Urteil hat die Vertreterin der Nebenklägerin fristgerecht Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des §
345 Abs.
1 Satz
2 [X.] eine Rechtsmittelbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Land-gericht die Revision gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig. Hiergegen hat die Nebenklägerin auf Entscheidung des [X.] angetragen und zu-gleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.]
-
3
-
sionsbegründungsfrist ersucht. Die versäumte [X.] hat sie nach-geholt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der [X.] ist unzulässig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] als unbegründet.
1.
Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenklä-ger, der nach Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnen ([X.] Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 11.
Dezember 1981
-
2
StR
221/81, [X.]St 30, 309; vom 17.
März 2010 -
2
StR
27/10; weitere Nachweise bei [X.], [X.], 56.
Aufl., §
44 Rn.
19). Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist; zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag gehört dabei auch, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein der [X.] entgegenstehendes Verschulden ausschließt ([X.], Beschluss vom 17.
März 2010 -
2
StR
27/10 mwN).
2.
Daran fehlt es.
Nach dem Vortrag der Nebenklägervertreterin oblag es ihrer [X.], Fristen zu überwachen und ihr die Akten rechtzeitig vor Ablauf der [X.] vorzulegen. Dass hier -
zum ersten Mal
-
die Revisi-2
3
4
5
-
4
-
onsbegründungsfrist versäumt wurde, habe daran gelegen, dass die [X.] die Frist nicht eingetragen habe.
Damit ist ein Verschulden der Nebenklägervertreterin selbst nicht ausge-schlossen. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die
Feststel-lung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen ([X.], Beschlüsse vom 30.
Mai 2000 -
1
StR
103/00, [X.]R [X.] §
44 Verschulden
7; vom 6.
Juli 2004 -
5
StR
204/04,
jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darf der Rechtsanwalt aber schon das [X.] über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn [X.] ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und ver-merkt ist, dass die Frist im [X.] notiert worden ist
([X.], Beschluss vom 2.
Februar 2010 -
VI
ZB
58/09, NJW 2010, 1080 mwN). [X.] er seine
Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät ([X.] aaO
S.
1080
f.; Beschluss vom 26.
Januar 2009 -
II
ZB
6/08, [X.], 1083).
Diesen Anforderungen genügende Maßnahmen hat die Nebenklägerver-treterin nicht vorgetragen. Insbesondere hat sie weder dargelegt, dass sie ihre Angestellte ausdrücklich angewiesen hat, die [X.] einzu-tragen, noch waren unter Zugrundelegung ihres Vortrags in der Kanzlei [X.], z.B. durch eine allgemeine Weisung, Aufträge zur Eintragung von Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegründungsfristen sofort und vorrangig zu erle-digen, dagegen getroffen, dass die Ausführung einer entsprechenden mündlich

6
7
-
5
-
erteilten Weisung unterblieb ([X.] aaO mwN). Auch zu einer
Überwachung der Fristennotierung durch ihre Angestellte fehlt jeglicher Vortrag.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Mutzbauer

Meta

4 StR 336/13

28.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2013, Az. 4 StR 336/13 (REWIS RS 2013, 3173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3173

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