Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 4 StR 336/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3161

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Gegenstand

Revision des Nebenklägers: Begründungsanforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist


Tenor

1. Der Antrag der Nebenklägerin            [X.], ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2012 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 19. November 2012 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Vertreterin der Nebenklägerin fristgerecht Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Rechtsmittelbegründung nicht eingegangen war, verwarf das [X.] die Revision gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzulässig. Hiergegen hat die Nebenklägerin auf Entscheidung des [X.] angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] ersucht. Die versäumte [X.] hat sie nachgeholt.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] ist unzulässig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 [X.] als unbegründet.

3

1. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenkläger, der nach Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81, [X.]St 30, 309; vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10; weitere Nachweise bei [X.], [X.], 56. Aufl., § 44 Rn. 19). Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist; zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag gehört dabei auch, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt ([X.], Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10 mwN).

4

2. Daran fehlt es.

5

Nach dem Vortrag der Nebenklägervertreterin oblag es ihrer [X.], Fristen zu überwachen und ihr die Akten rechtzeitig vor Ablauf der [X.] vorzulegen. Dass hier - zum [X.] - die [X.] versäumt wurde, habe daran gelegen, dass die [X.] die Frist nicht eingetragen habe.

6

Damit ist ein Verschulden der Nebenklägervertreterin selbst nicht ausgeschlossen. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen ([X.], Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 103/00, [X.]R [X.] § 44 Verschulden 7; vom 6. Juli 2004 - 5 [X.], jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darf der Rechtsanwalt aber schon das [X.] über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im [X.] notiert worden ist ([X.], Beschluss vom 2. Februar 2010 - [X.], NJW 2010, 1080 mwN). [X.] er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät ([X.] aaO S. 1080 f.; Beschluss vom 26. Januar 2009 - [X.], [X.], 1083).

7

Diesen Anforderungen genügende Maßnahmen hat die Nebenklägervertreterin nicht vorgetragen. Insbesondere hat sie weder dargelegt, dass sie ihre Angestellte ausdrücklich angewiesen hat, die [X.] einzutragen, noch waren unter Zugrundelegung ihres Vortrags in der Kanzlei Vorkehrungen, z.B. durch eine allgemeine Weisung, Aufträge zur Eintragung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sofort und vorrangig zu erledigen, dagegen getroffen, dass die Ausführung einer entsprechenden mündlich erteilten Weisung unterblieb ([X.] aaO mwN). Auch zu einer Überwachung der Fristennotierung durch ihre Angestellte fehlt jeglicher Vortrag.

[X.]                               Roggenbuck                               Cierniak

                            [X.]

Meta

4 StR 336/13

28.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Arnsberg, 16. August 2012, Az: II-2 Ks - 300 Js 650/11 - 10/12

§ 44 StPO, § 345 Abs 1 StPO, § 346 StPO, § 85 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 4 StR 336/13 (REWIS RS 2013, 3161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3161

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