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PDF anzeigen [X.] vom 3. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004 gemäß §§ 346 Abs. 2, 46 [X.] beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2004 werden [X.].
Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: "Das [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 5. Mai 2004 rechtsfehlerfrei nach § 346 Abs. 1 [X.] verworfen, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 [X.] begründet wurde. Soweit in dem Schreiben vom 7. September 2004 auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] gesehen werden sollte, wäre dieser unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 [X.] darin weder Angaben über den Zeitpunkt des [X.] enthalten noch innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt noch die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaub-- 3 - haft gemacht wurden. Unbeschadet dessen wäre der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet. Auch auf Grundlage seines Vortrages nicht ersichtlich, dass der durch zwei Verteidiger vertretene Angeklagte ohne sein Verschulden darin gehindert war, für eine rechtzeitige Revisionsbegründung Sorge zu tragen. Überdies [X.] er die Möglichkeit gehabt, nach § 345 Abs. 2 2. Alt. [X.] selber eine Revisi-onsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben." [X.] Detter
Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
03.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. 2 StR 437/04 (REWIS RS 2004, 930)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 930
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