Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 79/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3579

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[X.] ([X.]) 79/99vom12. Februar 2001In dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 12. Februar 2001durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Fischer undDr. [X.], die Richterin Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.]. [X.] sowie die Rechtsanwältin Dr. [X.]nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] Anwaltsgerichtshofs vom 6. Septem-ber 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die im [X.]eschwerdeverfahren entstandenenKosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort [X.] notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.[X.] n d e :[X.] im Jahre 1954 geborene Antragsteller ist seit dem Jahre 1991 [X.] zugelassen. Durch [X.]escheid vom 5. November 1997 hat [X.] des [X.] die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8- 3 -[X.]RAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete [X.] auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen [X.]e-schwerde wendet sich der Antragsteller gegen den ablehnenden [X.]eschluß desAnwaltsgerichtshofs.[X.] gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO statthafte, form- und fristgerechteingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet.Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F. (jetzt: Abs. 2 Nr. 7)[X.]RAO liegt vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle [X.] geraten ist, die er nicht ordnen kann, so daß er außerstande ist, in [X.] seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfürsind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen. [X.] lagen aus den zutreffenden Gründen der [X.] im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung vor. Von den Voll-streckungsmaßnahmen wegen dinglicher Ansprüche abgesehen, wurden auchTitel gegen den Antragsteller persönlich erlassen. Der Antragsteller hat [X.], daß der Vermögensverfall ausnahmsweise nicht zu einer Gefähr-dung der [X.]elange der Mandanten geführt hat.Er hat auch keine Tatsachen belegt, die erkennen lassen, daß seineVermögensverhältnisse nunmehr wieder als geordnet anzusehen sind. [X.] hat er im [X.]eschwerdeverfahren vorgetragen, er habe mit einem an denPräsidenten des [X.] gerichteten Schreiben vom 7. Fe-- 4 -bruar 2000 auf die Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Nach den [X.] ist ein solcher Schriftsatz jedoch nicht eingegangen.[X.]Fischer [X.] [X.] Salditt [X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 79/99

12.02.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 79/99 (REWIS RS 2001, 3579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3579

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