Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. AnwZ (B) 3/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 3464

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 3/12

vom

4. September 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Kammerbeitrag
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
4. September 2012
beschlossen:

Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.]s der Freien Hansestadt [X.]remen vom 8. Juni 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Ver-fahren der sofortigen [X.]eschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur [X.] zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage ge-gen verschiedene [X.]escheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbei-träge zum Gegenstand hatten. Der [X.] hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen [X.]eschluss hat der Antragsteller (sofortige) [X.]eschwerde eingelegt; für die unbedingt einge-legte [X.]eschwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung des Rechtsanwalts Dr. G.

aus [X.].

beantragt.

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II.

Die sofortige
[X.]eschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwalts-sachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die [X.]undesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden [X.]estimmungen enthält. Der [X.] steht einem Oberverwaltungsgericht gleich
(§ 112c Abs.
1 Satz 2 [X.]RAO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können -
von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen
-
nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.]undesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichen-den [X.]estimmungen. Nach § 112a Abs. 2 [X.]RAO entscheidet der [X.]undesge-richtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der [X.]erufung gegen Urteile des [X.]s und der [X.]eschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.].

Dass der Antragsteller auch eine Verletzung seines Grundrechts auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) rügt, führt nicht zur Statthaf-tigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten sofortigen [X.]eschwerde.

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III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen [X.]e-schwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-sicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.] [X.]remen, Entscheidung vom 08.06.2012 -
2 [X.] 1/12 -

4

Meta

AnwZ (B) 3/12

04.09.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. AnwZ (B) 3/12 (REWIS RS 2012, 3464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3464

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