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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 4/12
vom
6. Juni 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Kammerbeitrag und [X.]ablehnung
hier: erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe u.a.
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]innen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Martini
am
6. Juni 2013
beschlossen:
Der erneute Antrag auf Ablehnung aller [X.] des [X.]undesge-richtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verwor-fen.
Der Antrag auf [X.], hilfsweise [X.]eschlussbe-richtigung, und [X.]eschlussergänzung des Senatsbeschlusses vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe
"für
die Einlegung und [X.]egrün-dung aller in [X.]etracht kommenden Rechtsbehelfe
gegen den Se-natsbeschluss vom 28. März 2013"
wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger
ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen ver-schiedene [X.]escheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der [X.] hat den Antrag mangels Erfolgs-aussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen [X.]eschluss hat der 1
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Kläger
(sofortige) [X.]eschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte [X.]e-schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung des Rechtsan-walts Dr. G.
aus [X.].
beantragt.
Er
hat
die Ablehnung aller
[X.] des [X.]undesgerichtshofs erklärt, welche Rechtsanwälte sind. Mit [X.]eschluss vom 28.
März 2013 hat der Senat den Ablehnungsantrag sowie die sofortige [X.]e-schwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu-rückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger
"[X.], hilfs-weise [X.]eschlussberichtigung, und [X.]eschlussergänzung"
des Senatsbeschlus-ses vom 28.
März 2013. Er wiederholt sein Ablehnungsgesuch und beantragt Prozesskostenhilfe für alle in [X.]etracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28.
März 2013, insbesondere [X.], Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich
unzulässig.
Wegen der [X.]egrün-dung wird auf den Senatsbeschluss vom 28.
März 2013 [X.]ezug genommen.
Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte [X.] selbst entscheiden; die Wartepflicht (§
112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47
Abs. 1
ZPO) entfällt ([X.]ZPO/[X.], 4. Aufl., § 47 Rn.
1; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Juli 2004 -
IX Z[X.] 280/03, [X.] 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
III.
Der Antrag auf [X.], hilfsweise [X.]eschlussberichti-gung, und [X.]eschlussergänzung wird zurückgewiesen. Der Senat hat das [X.] des [X.] vollständig erfasst und beschieden.
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IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
V.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-den.
Kayser
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Martini
Vorinstanz:
[X.] [X.]remen, Entscheidung vom 12.07.2012 -
2 [X.] 1/11 -
4
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Meta
06.06.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. AnwZ (B) 4/12 (REWIS RS 2013, 5263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5263
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
ARAnw 1/12 (Bundesgerichtshof)
ARAnw 2/12 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 3/12 (Bundesgerichtshof)
ARAnw 1/12 (Bundesgerichtshof)
ARAnw 1/12 (Bundesgerichtshof)
Verwaltungsrechtliches Anwaltsverfahren: Voraussetzungen einer auf die Ablehnung von Richtern gestützten gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung
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