Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. AnwZ (B) 4/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 5263

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 4/12

vom

6. Juni 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Kammerbeitrag und [X.]ablehnung
hier: erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe u.a.
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]innen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Martini

am
6. Juni 2013
beschlossen:

Der erneute Antrag auf Ablehnung aller [X.] des [X.]undesge-richtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verwor-fen.

Der Antrag auf [X.], hilfsweise [X.]eschlussbe-richtigung, und [X.]eschlussergänzung des Senatsbeschlusses vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe
"für
die Einlegung und [X.]egrün-dung aller in [X.]etracht kommenden Rechtsbehelfe
gegen den Se-natsbeschluss vom 28. März 2013"
wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger
ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen ver-schiedene [X.]escheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der [X.] hat den Antrag mangels Erfolgs-aussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen [X.]eschluss hat der 1
-

3

-

Kläger
(sofortige) [X.]eschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte [X.]e-schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung des Rechtsan-walts Dr. G.

aus [X.].

beantragt.
Er
hat
die Ablehnung aller
[X.] des [X.]undesgerichtshofs erklärt, welche Rechtsanwälte sind. Mit [X.]eschluss vom 28.
März 2013 hat der Senat den Ablehnungsantrag sowie die sofortige [X.]e-schwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu-rückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger
"[X.], hilfs-weise [X.]eschlussberichtigung, und [X.]eschlussergänzung"
des Senatsbeschlus-ses vom 28.
März 2013. Er wiederholt sein Ablehnungsgesuch und beantragt Prozesskostenhilfe für alle in [X.]etracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28.
März 2013, insbesondere [X.], Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich
unzulässig.
Wegen der [X.]egrün-dung wird auf den Senatsbeschluss vom 28.
März 2013 [X.]ezug genommen.
Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte [X.] selbst entscheiden; die Wartepflicht (§
112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47
Abs. 1
ZPO) entfällt ([X.]ZPO/[X.], 4. Aufl., § 47 Rn.
1; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Juli 2004 -
IX Z[X.] 280/03, [X.] 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).

III.

Der Antrag auf [X.], hilfsweise [X.]eschlussberichti-gung, und [X.]eschlussergänzung wird zurückgewiesen. Der Senat hat das [X.] des [X.] vollständig erfasst und beschieden.

2
3
-

4

-

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

V.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-den.

Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]

Martini
Vorinstanz:
[X.] [X.]remen, Entscheidung vom 12.07.2012 -
2 [X.] 1/11 -

4
5

Meta

AnwZ (B) 4/12

06.06.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. AnwZ (B) 4/12 (REWIS RS 2013, 5263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5263

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

ARAnw 1/12 (Bundesgerichtshof)


ARAnw 2/12 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 3/12 (Bundesgerichtshof)


ARAnw 1/12 (Bundesgerichtshof)


ARAnw 1/12 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliches Anwaltsverfahren: Voraussetzungen einer auf die Ablehnung von Richtern gestützten gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.