Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2019, Az. 2 C 35/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 1615

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Gegenstand

Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar


Leitsatz

1. Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des obersten Gerichtshofs für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten.

2. Die Rechtswirkungen einer Stellungnahme des Präsidialrats sind auf das Richterwahlverfahren beschränkt. Die Stellungnahme hat keine rechtliche Bedeutung für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen in anderen Bereichen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung von zwei ihn betreffenden Stellungnahmen des [X.] beim [X.], in denen er für das Amt eines [X.]s am [X.] als "nicht geeignet" angesehen worden ist. Hilfsweise begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Stellungnahmen.

2

Der ... Kläger ist Ministerialrat im [X.] und beim ... tätig. Bereits [X.] war er für die Wahl zum [X.] am [X.] vorgeschlagen worden. Die daraufhin eingeholte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des ... bescheinigte dem Kläger eine hervorragende Eignung für die Aufgaben eines [X.]s am [X.]. In seiner nachfolgenden Stellungnahme äußerte der [X.] des [X.]s "gewisse Bedenken", ob der Kläger den Anforderungen, die an die Arbeit eines [X.]s am [X.] zu stellen seien, uneingeschränkt gerecht werden könne, weil ihm fundierte Erfahrungen aus eigener richterlicher Tätigkeit bei einem höheren Rechtsmittelgericht bisher fehlten. Angesichts der immerhin siebenjährigen [X.]tätigkeit als Vorsitzender verschiedener Kammern eines [X.] und seiner verantwortungsvollen Aufgaben beim ... werde der Kläger aber für das Amt eines [X.]s am [X.] persönlich und fachlich für "geeignet" gehalten. Der Wahlvorschlag wurde im selben Jahr zurückgenommen.

3

Für das [X.] wurde der Kläger erneut für die Wahl zum [X.] am [X.] vorgeschlagen. Die daraufhin eingeholte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des ... bescheinigte ihm wiederum eine hervorragende Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines [X.]s am [X.]. In der Stellungnahme des [X.] des [X.]s vom 20. Februar 2013 wird unter teilweiser wörtlicher Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme aus dem [X.] zunächst ausgeführt, dass der [X.] damit auf Grundlage des damals geltenden Beurteilungsmaßstabs "durchgreifende Bedenken" an der Befähigung des [X.] für ein [X.]amt an einem obersten [X.] zum Ausdruck gebracht habe. Im Weiteren führte der [X.] u.a. aus, dass sich trotz der breitgefächerten Rechtskenntnisse des [X.] die bereits [X.] geäußerten Bedenken hinsichtlich der Eignung für das Amt eines [X.]s am [X.] verfestigt hätten. Unter Würdigung aller Umstände halte der [X.] den Kläger daher für das Amt eines [X.]s am [X.] für "nicht geeignet". Der Kläger wurde im [X.] nicht zum Bundesrichter gewählt.

4

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Stellungnahme des [X.] vom 20. Februar 2013.

5

Auch für das [X.] wurde der Kläger für die Wahl zum [X.] am [X.] vorgeschlagen. Angesichts seines Widerspruchs gegen die [X.]stellungnahme aus dem Vorjahr wurde für diese [X.] eine weitere Stellungnahme des [X.] eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 23. April 2014 hielt der [X.] an seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2013 fest. Der Aufgabenbereich des [X.] habe sich nicht verändert, es sei keine neue Beurteilung erstellt worden und der Kläger habe weder die Gelegenheit zu einem erneuten Vorstellungsgespräch wahrgenommen noch die erbetenen Arbeitsproben vorgelegt. Es gebe deshalb keinen Anlass, von der Stellungnahme vom 20. Februar 2013 abzuweichen. Auch im [X.] wurde der Kläger nicht zum Bundesrichter gewählt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 wies das [X.] den Widerspruch des [X.] als unzulässig zurück, weil die Stellungnahme des [X.] nicht anfechtbar sei.

7

Der Kläger hat daraufhin mit verschiedenen Anträgen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt, die vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof entweder erfolglos geblieben sind oder von diesen nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt wurden. Für das [X.] und die [X.] wurde der Kläger nicht mehr für die Wahl zum [X.] am [X.] vorgeschlagen.

8

Die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage unzulässig sei. Soweit es dem Kläger um die Beseitigung potentiell negativer Auswirkungen der Stellungnahmen des [X.] beim [X.] aus den Jahren 2013 und 2014 für [X.] außerhalb der [X.]en in den Jahren 2013 und 2014 gehe, fehle ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung der Stellungnahmen des [X.] oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Denn ihm stehe mit der Möglichkeit, gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] die Entfernung und Vernichtung der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG zur Personalakte gelangten Stellungnahmen des [X.] zu beantragen, ein schnellerer und einfacherer Weg zur Erreichung seines Klageziels zur Verfügung. Soweit der Kläger die angegriffenen Stellungnahmen als rechtswidrig ansehe, stehe der sachlichen Prüfung seines Begehrens jedenfalls bis zum endgültigen [X.] § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Mit Blick auf die [X.]en in den Jahren 2013 und 2014 fehle dem Kläger diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis, weil die damals gewählten Kandidatinnen und Kandidaten zwischenzeitlich zu [X.]n am [X.] ernannt worden seien. Hinsichtlich des [X.] auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen [X.]stellungnahmen komme eine Sachprüfung nicht in Betracht, weil dem die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und das Fehlen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO a.E.) entgegenstehe.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 6. Juni 2018 und des [X.] vom 6. Dezember 2016, die Stellungnahmen des [X.] beim [X.] vom 20. Februar 2013 und vom 23. April 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des [X.] vom 30. Juni 2014 aufzuheben,

hilfsweise: festzustellen, dass die Stellungnahmen des [X.] beim [X.] vom 20. Februar 2013 und vom 23. April 2014 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des [X.] im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar insoweit revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als es die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Aufhebung einer Stellungnahme des [X.] eines obersten Gerichtshofs des [X.] verfehlt (1.). Es stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.).

1. Die Annahme des Berufungsurteils, dass für Klagen auf Aufhebung einer [X.]stellungnahme und auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zur Beseitigung potentiell negativer Auswirkungen der [X.]stellungnahme in anderen Bereichen als den bereits durchgeführten [X.]richterwahlen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil mit der Möglichkeit eines Antrags nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]beamtengesetz - [X.] - auf Entfernung und Vernichtung der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 Deutsches [X.]gesetz - DRiG - zur Personalakte gelangten [X.]stellungnahmen ein schnellerer und einfacherer Weg zur Erreichung des Klageziels zur Verfügung steht, verfehlt die an das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu stellenden Anforderungen und verletzt damit [X.]recht.

Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] sind (u.a.) Unterlagen über Bewertungen, falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Mit der Verneinung des [X.] für eine auf Aufhebung einer [X.]stellungnahme bzw. auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichteten Klagen wegen der Möglichkeit eines Aktenentfernungs- und Vernichtungsanspruchs nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] verkennt das Berufungsurteil das Klageziel.

Es geht dem Betreffenden in einem solchen Fall - so auch dem Kläger - um die gerichtliche Beanstandung der [X.]stellungnahme wegen ihrer Rechtswidrigkeit, um damit mögliche negative Auswirkungen dieser [X.]stellungnahme bei künftigen Verwendungs- und Besetzungsentscheidungen zu verhindern. Dieses Klageziel ist mit der - bloßen - Entfernung und Vernichtung der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG zur Personalakte gelangten [X.]stellungnahme nicht zu erreichen. Abgesehen davon, dass der Anspruch nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erst nach zwei Jahren entsteht, beruht er auf dem "Resozialisierungsgedanken", wonach dem Beamten nach einer gewissen Zeit nachteilige Bewertungen etc. nicht mehr entgegengehalten werden sollen; er soll die Chance weiterer beruflicher Entwicklung ohne Belastung durch zeitlich überholte Vorwürfe haben (vgl. [X.]. 12/544 S. 12; [X.], in: [X.]/Wiedow, [X.], Stand März 2018, § 112 Rn. 10). Anders als beim Entfernungs- und Vernichtungsanspruch nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], der einen - sofortigen - [X.] begründet, wenn die Bewertungen etc. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, entsteht der Entfernungs- und Vernichtungsanspruch nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] durch bloßen Zeitablauf. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die Bewertungen zutreffend sind oder nicht. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung, um die es dem Kläger geht, findet hier gerade nicht statt. Im Übrigen ist die [X.]stellungnahme nicht nur in der Personalakte des Vorgeschlagenen enthalten, sondern jedenfalls außerdem in dem [X.], das für jeden zur Wahl als [X.]richter Vorgeschlagenen beim zuständigen [X.]ministerium geführt wird.

2. Die Revision ist gleichwohl zurückzuweisen, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Der Beamte oder [X.], der für die Wahl zum [X.] an einem obersten Gerichtshof des [X.] vorgeschlagen ist und sich von einer im laufenden Wahlverfahren herangezogenen [X.]stellungnahme beschwert fühlt, kann um einstweiligen Rechtsschutz im [X.]richterwahlverfahren nachsuchen; insbesondere erfasst der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG - mit durch das Wahlverfahren gemäß Art. 95 Abs. 2 GG bedingten Modifikationen - die Ämter von [X.]richtern ebenso wie die Ämter von [X.]n im Landesdienst ([X.], Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - [X.]E 143, 22 Leitsatz 1 und Rn. 21). Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen ein isoliertes gerichtliches Vorgehen gegen eine [X.]stellungnahme. Das gilt gleichermaßen für den Zeitraum während eines noch laufenden [X.]richterwahlverfahrens zur Vermeidung aktuell drohender Nachteile wie für den Zeitraum danach zur Vermeidung möglicherweise künftig drohender Nachteile. Und es gilt gleichermaßen für ein auf Aufhebung der Stellungnahme wie für ein auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichtetes Klagebegehren.

a) Der Klage eines bei einer [X.]richterwahl nicht zum Zuge gekommenen Kandidaten auf Aufhebung der ihn betreffenden [X.]stellungnahme im Hinblick darauf, selbst bei der [X.]wahl zum Zuge zu kommen, steht § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist eine [X.]stellungnahme eine behördliche Verfahrenshandlung [X.]. § 44a Satz 1 VwGO und nicht vollstreckbar [X.]. § 44a Satz 2 VwGO. Sie kann nur im Rahmen eines [X.] gegen die Ernennung eines oder mehrerer der gewählten Kandidaten angegriffen werden.

Die [X.]stellungnahme ist ein auf das Verfahren der [X.]wahl bezogener Akt der richterlichen Mitwirkung an einer Personalentscheidung. Vor jeder Ernennung oder Wahl eines [X.]s ist der [X.] des Gerichts, bei dem der [X.] verwendet werden soll, zu beteiligen (§ 55 Satz 1 DRiG). Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des [X.] (§ 56 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der [X.] gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder [X.]s ab (§ 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Die Stellungnahme ist zu den Akten zu nehmen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG).

Die Stellungnahme des [X.] ist - ebenso wie die dienstliche Beurteilung - für das [X.]richterwahlverfahren ein wahl- und auswahlrelevantes Element. Sie vermittelt nach der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts (Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - [X.]E 143, 22 Rn. 32 ff.) dem [X.]wahlausschuss und dem zuständigen Minister eine Einschätzung zur Eignung der Kandidaten für das zu besetzende [X.]richteramt. Die besondere Bedeutung der Stellungnahme liegt darin, dass der [X.] des obersten [X.]gerichts das einzige im [X.]wahlverfahren vorgesehene Gremium ist, das zu [X.] Kandidaten, die aus verschiedenen Ländern (vgl. Art. 36 GG) und Berufsbereichen stammen können (Gerichtsbarkeit, Rechtsanwaltschaft, Verwaltung, Hochschulbereich etc.) und für die - falls überhaupt - dienstliche Beurteilungen nach ganz unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind, anhand eines einheitlichen Maßstabs eine fachkundige, auf der eigenen Kenntnis der Anforderungen des Amtes beruhende Einschätzung zur Eignung des jeweiligen Kandidaten abgibt. Der [X.]wahlausschuss und der Minister sind hieran zwar nicht gebunden, aber sie haben die Einschätzung zu berücksichtigen und der Minister hat zu begründen, wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des [X.] nicht Geeigneten zustimmt.

Eine [X.]stellungnahme wird - wie zu betonen ist: ausschließlich - für das [X.]richterwahlverfahren erstellt, ihre Rechtswirkungen sind auf das [X.]richterwahlverfahren begrenzt. Sie hat keine rechtliche Bedeutung bei Auswahl- und Verwendungsentscheidungen in anderen Bereichen. Eine [X.]stellungnahme enthält zwar eine Eignungsprognose für den Kandidaten in Bezug auf das zu vergebende Amt. Ihr liegt jedoch - anders als einer dienstlichen Beurteilung - keine Leistungsbeurteilung für einen bestimmten ([X.] zugrunde; Grundlage der Eignungsprognose der [X.]stellungnahme sind vielmehr der Lebenslauf des Kandidaten, seine dienstlichen Beurteilungen, Arbeitsproben und der Eindruck aus dem Gespräch mit dem [X.] und ggf. dessen Vorsitzenden. Eine [X.]stellungnahme wird von einem richterlichen Beteiligungsorgan erstellt, nicht aber vom für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzten als dem für die Eignungsprognose für ein zu vergebendes Amt - sei es im Rahmen einer Auswahlentscheidung oder im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung - Verantwortlichen.

Auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG bedarf es insoweit keiner Ausnahme von § 44a Satz 1 VwGO. Denn dem Betreffenden entstehen keine unzumutbaren Nachteile, weil er die Möglichkeit des Konkurrenten(eil)[X.] hat. Nach der vom [X.]verfassungsgericht (Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - [X.]E 143, 22 Rn. 34) gebilligten Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts (Urteile vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - BVerwGE 105, 89 <91> m.w.N.) unterliegt nicht der Wahlakt des [X.]wahlausschusses, sondern nur die Entscheidung des Ministers gemäß § 13 [X.]wahlgesetz - RiWG - darüber, ob er einem vom [X.]wahlausschuss gewählten Kandidaten zustimmt oder nicht, einer unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle. In diesem Konkurrentenstreitverfahren - mit der Ministerentscheidung gemäß § 13 RiWG als [X.] - wird auch geprüft, ob geltend gemachte Einwände gegen eine [X.]stellungnahme durchgreifen. Wenn dies der Fall ist, dann ist die [X.]richterwahl auf einer defizitären Tatsachengrundlage durchgeführt worden und muss - nach Beseitigung des Defizits - wiederholt werden. In einem solchen Fall wird die rechtsfehlerhafte [X.]stellungnahme noch im laufenden [X.]richterwahlverfahren durch eine neue ersetzt.

b) Nach der Ernennung der ausgewählten Kandidaten ist auf die betreffende [X.]richterwahl bezogener Rechtsschutz der nicht zum Zuge gekommenen vorgeschlagenen Kandidaten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27, 30 ff.). Dies gilt gleichermaßen für ein - grundsätzlich zulässiges - Konkurrentenstreitverfahren wie für ein - jedenfalls vor der abschließenden Sachentscheidung - durch § 44a VwGO ausgeschlossenes isoliertes Vorgehen gegen eine [X.]stellungnahme.

c) Ein unmittelbares Vorgehen allein gegen eine [X.]stellungnahme ist ferner dann ausgeschlossen und mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Betroffene bezogen auf die Jahre, in denen er zur Wahl stand, sich der Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen das Ergebnis dieser Wahlen begeben hat.

Angriffe gegen die Stellungnahme des [X.] eines obersten Gerichtshofs des [X.] im Rahmen der [X.]richterwahl können nur im Rahmen des Vorgehens gegen den Ausgang der konkreten Wahl vorgetragen werden. Unterlässt es der an seiner Wahl zum [X.]richter Interessierte, gegen das Ergebnis dieser konkreten Wahl im Hinblick auf die nach seiner Ansicht rechtswidrige Stellungnahme des [X.] vorzugehen, so ist eine spätere gerichtliche Überprüfung der Stellungnahme des [X.] ausgeschlossen, sofern eine erneute Heranziehung dieser [X.]stellungnahme wegen Verstreichens ihrer dreijährigen "Geltungsdauer" (dazu später unter e) nicht mehr in Betracht kommt. Denn der Betroffene hat nicht die Möglichkeiten genutzt, die ihm im Hinblick auf sein eigentliches Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Stellungnahme des [X.] offenstanden.

d) Auch ein - auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtetes - isoliertes Vorgehen gegen eine [X.]stellungnahme im Hinblick auf befürchtete künftige Nachteile ist unzulässig. Es handelt sich der Sache nach um ein Begehren auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes, dessen es nicht bedarf, weil hinreichender effektiver vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung steht.

aa) Das gilt zum einen für in künftigen [X.]richterwahlen befürchtete Nachteile.

Der vorgeschlagene, aber nicht gewählte Kandidat kann sich in dem [X.]richterwahlverfahren, in dem die [X.]stellungnahme erstellt wird, mit einem (Eil-)Rechtsschutzbegehren gegen die Zustimmung des zuständigen [X.]ministers zur Ernennung der nach seiner Ansicht auf der rechtsfehlerhaften Grundlage der rechtswidrigen [X.]stellungnahme gewählten Kandidaten wenden. Dringt er damit durch, wird - wie ausgeführt - bereits für das laufende [X.]wahlverfahren eine neue [X.]stellungnahme erstellt, die dann - für den Fall, dass der betreffende Kandidat auch nach Erstellung einer neuen [X.]stellungnahme erneut nicht gewählt wird - in künftigen [X.]wahlverfahren Verwendung finden kann.

Wenn der vorgeschlagene, aber nicht gewählte Kandidat im laufenden Wahlverfahren nicht um (Eil-)Rechtsschutz nachgesucht hat, kann er gleichwohl in späteren [X.]richterwahlverfahren im Wege eines Konkurrentenstreitverfahrens die Fehlerhaftigkeit dieser [X.]stellungnahme geltend machen. Wird also dieselbe [X.]stellungnahme trotz der Beanstandung durch den betreffenden Kandidaten auch in einem weiteren [X.]richterwahlverfahren erneut zugrunde gelegt und nicht durch eine neue Stellungnahme ersetzt, kann der vorgeschlagene, aber nicht gewählte Kandidat in diesem künftigen [X.]richterwahlverfahren im Wege des Konkurrenteneil[X.] dagegen vorgehen.

Eines vorbeugenden Rechtsschutzes durch ein Aufhebungs- oder Rechtswidrigkeitsfeststellungsbegehren bedarf es deshalb nicht. Der vorläufige Rechtsschutz stellt sich gegenüber dem vorbeugenden Rechtsschutz als der einfachere Weg dar. Allerdings ist der vorgeschlagene, aber nicht gewählte Kandidat gehalten, sich rechtzeitig Kenntnis von der [X.]stellungnahme bzw. ihrer erneuten Heranziehung in einem späteren [X.]richterwahlverfahren zu verschaffen.

bb) Das gilt ebenfalls für außerhalb von [X.]richterwahlen - also bei anderweitigen Verwendungs- und [X.] - befürchtete rechtliche Nachteile durch eine für rechtsfehlerhaft gehaltene [X.]stellungnahme.

Eine [X.]stellungnahme ist - wie oben ausgeführt - für Verwendungs- und [X.] außerhalb von [X.]richterwahlen ohne rechtliche Bedeutung. Werden aus ihr bei einer anderweitigen Verwendungs- und Beförderungsentscheidung gleichwohl - rechtswidrigerweise - rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, kann der hiervon nachteilig Betroffene hiergegen um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Eines vorbeugenden Rechtsschutzes bedarf er nicht.

e) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall der klageweise geltend gemachte isolierte Angriff auf die Stellungnahmen des [X.] beim [X.]gerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014 in mehrfacher Hinsicht und unter [X.] vom Kläger angeführten Aspekten unzulässig.

aa) Zum einen steht ihm § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Eine Stellungnahme des [X.] kann nicht isoliert, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom [X.]wahlausschuss gewählter Kandidaten gerichtlich angegriffen werden.

bb) Dem Kläger fehlt außerdem das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil nach der vom Berufungsgericht festgestellten Verfahrenspraxis des [X.]wahlausschusses eine Stellungnahme des [X.] spätestens nach drei Jahren durch eine neue Stellungnahme ersetzt wird. Nachdem dieser Dreijahreszeitraum für die "Gültigkeit" der Stellungnahmen des [X.] beim [X.]gerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014 abgelaufen ist, bedarf der Kläger keiner Möglichkeit mehr, diese Stellungnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Er hatte die Möglichkeit hinreichenden (Eil-)Rechtsschutzes - gerichtet gegen die Ministerentscheidung nach § 13 RiWG einschließlich Inzidentprüfung der Stellungnahme des [X.] - in den Jahren 2013 und 2014, in denen die Stellungnahmen "gültig" waren und er erfolglos für die Wahl zum [X.] am [X.]gerichtshof vorgeschlagen war.

Hätte der Kläger den Ausgang der Wahl der [X.] für den [X.]gerichtshof in den Jahren 2013 und 2014 mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen, so wäre in diesen Verfahren auch sein Vorbringen gewürdigt worden, die Stellungnahme des [X.] des [X.]gerichtshofs sei rechtswidrig. Denn die Stellungnahme des [X.] ist sowohl vom [X.]wahlausschuss bei der eigentlichen Wahl als auch vom zuständigen [X.]minister bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Zustimmung nach § 13 RiWG zu berücksichtigen.

Hier hat der Kläger zwar mehrere Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt; diese sind jedoch sämtlich entweder unstreitig erledigt worden oder sind ohne Erfolg geblieben, ohne dass die Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme des [X.] befunden hätten. In diesen Eilverfahren hat der Kläger zudem lediglich beantragt, der Beklagten die Ernennung gewählter Kandidaten vorläufig zu untersagen, bevor ihm Akteneinsicht in näher bezeichnete Unterlagen des [X.]wahlverfahrens gewährt worden sei, ferner ihr die vorläufige Entfernung der beiden [X.]stellungnahmen aus dem [X.] aufzugeben und sie bei einer ([X.] am 6. November 2014 unberücksichtigt zu lassen, sowie die Beklagte vorläufig zu verpflichten, bei einer Nachwahl den Vorschlag, ihn zum [X.] am [X.]gerichtshof zu wählen, zur Wahl zu stellen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beklagten die Ernennung der vom [X.]wahlausschuss gewählten Kandidaten vorläufig bis zu einer erneuten Entscheidung des zuständigen Ministers gemäß § 13 RiWG (nach Einholung einer neuen Stellungnahme des [X.] des [X.]gerichtshofs und nach einem erneuten Wahlvorgang im [X.]wahlausschuss) zu untersagen, hat der Kläger zu keiner Zeit gestellt. Damit hat er es versäumt, den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

cc) Ein Rechtsschutzinteresse für einen isolierten Rechtsschutz gegen die beiden Stellungnahmen des [X.] beim [X.]gerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014 ergibt sich für den Kläger auch nicht aus den von ihm befürchteten rechtlichen Nachteilen für Verwendungs- oder [X.]. In einem solchen Fall könnte er gegen die ihm nachteilige Verwendungs- oder Beförderungsentscheidung gerichtlich vorgehen und in diesem Verfahren die rechtsfehlerhafte Heranziehung der Stellungnahmen des [X.] geltend machen.

dd) Soweit der Kläger schon allein durch das Vorliegen der (nach seiner Ansicht fehlerhaften) [X.]stellungnahme faktische Nachteile bei künftigen, anderweitigen Verwendungs- und [X.] befürchtet, bei denen die Stellungnahme - wie ausgeführt - keine rechtliche Bedeutung hat (haben darf), steht seinem Klagebegehren entgegen, dass solche faktischen Nachteile (etwa als Umstände "vom [X.]"), sofern und soweit sie rechtlich überhaupt "fassbar" sind, nunmehr nicht mehr zu beseitigen sind, nachdem der Kläger den ihm offen stehenden Weg des vorläufigen Rechtsschutzes (Konkurrenteneilrechtsschutz) gegen seine Nichtberücksichtigung nicht beschritten hat. Dass der Kläger [X.] erfolglos an einem [X.]richterwahlverfahren teilgenommen hat, ist als bloße Tatsache nicht (mehr) "aus der Welt zu schaffen." Dasselbe gilt für das bloße Vorhandensein der dafür jeweils erstellten [X.]stellungnahme, von denen der Kläger zwei für fehlerhaft hält, deren Zugrundelegung im [X.]richterwahlverfahren er aber nicht im Wege des ihm dafür offenstehenden vorläufigen Rechtsschutzes verhindert hat.

Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der bloßen Tatsache der Nichtberücksichtigung eines vorgeschlagenen Kandidaten durch den [X.]wahlausschuss ebenso wie bei der bloßen Tatsache einer ungünstigen Bewertung des Kandidaten in einer [X.]stellungnahme für alle mit dem Vorgang befassten Personen um personenbezogene Daten, die der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und dem personalaktenrechtlichen [X.] und [X.] unterliegen (vgl. § 67 Abs. 1, §§ 106 ff. [X.]). Soweit diese Tatsachen überhaupt einem darüber hinaus gehenden, an solchen Vorgängen interessierten Kreis von Personen bekannt werden (oder im Fall des [X.] bekannt geworden sind), sind beide Umstände - für sich genommen - weder ehr- noch sonst persönlichkeitsverletzend (dazu sogleich unter f). Schließlich kann ein [X.]beamter (und so auch der Kläger) das Risiko künftiger faktischer Nachteile einer [X.]stellungnahme auch außerhalb eines gerichtlichen [X.] durch einen Antrag auf Entfernung der [X.]stellungnahme und ihre Vernichtung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] zwar nicht vollständig beseitigen, wohl aber verringern. So kann er verhindern, dass in Zukunft weitere Personen von der bloßen Tatsache seiner Nichtberücksichtigung und erst Recht von dem konkreten Inhalt der (nach seiner Ansicht rechtswidrigen) Stellungnahme des [X.] Kenntnis erhalten.

f) Es kann offenbleiben, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung einer [X.]stellungnahme oder ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit dann anzunehmen ist, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder eine sonstige Grundrechtsverletzung durch die [X.]stellungnahme geltend gemacht wird. Denn eine solche Rechtsverletzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich ausgeschlossen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der vom [X.] beim [X.]gerichtshof getroffenen Einschätzung des [X.] als "nicht geeignet" für das Amt eines [X.]s am [X.]gerichtshof. Denn die Verneinung einer Eignung für ein bestimmtes Amt ist - ebenso wie das Nichtbestehen von Prüfungen o.ä. - nicht für sich bereits ehr- oder sonst persönlichkeitsrechtsverletzend.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 35/18

13.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Juni 2018, Az: 4 S 756/17, Urteil

§ 112 Abs 1 S 1 Nr 2 BBG, § 55 S 1 DRiG, § 56 Abs 1 S 1 DRiG, § 57 Abs 1 S 1 DRiG, § 57 Abs 1 S 2 DRiG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 95 Abs 2 GG, § 13 RiWG, § 44a S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2019, Az. 2 C 35/18 (REWIS RS 2019, 1615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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