Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2018, Az. 2 B 55/18, 2 B 55/18 (2 C 35/18)

2. Senat | REWIS RS 2018, 1360

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Gegenstand

Selbstständige Anfechtbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen des Bundesrichterwahlverfahrens; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Revisionsverfahren ist zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen und bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage durchzuführen, ob die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG im Rahmen des [X.] abzugebende Stellungnahme des [X.] einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist oder ob dem § 44a VwGO entgegensteht.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 55/18, 2 B 55/18 (2 C 35/18)

22.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Juni 2018, Az: 4 S 756/17, Urteil

§ 57 Abs 1 S 2 DRiG, § 57 Abs 1 S 1 DRiG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 44a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2018, Az. 2 B 55/18, 2 B 55/18 (2 C 35/18) (REWIS RS 2018, 1360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1360

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