Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 2 StR 589/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8142

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[X.] vom 30. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß §§ 44, 46 Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Be-schluss des [X.] vom 2. November 2010 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstan-denen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der [X.] zur Last. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fäl-len, des [X.] in vier Fällen und des versuchten [X.] schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des [X.], und wegen [X.] in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem [X.] blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision. 1 Das [X.] hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Ange-klagte mit der sofortigen Beschwerde. 2 [X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig und auch begründet. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung der Revision hat das Revisionsgericht zu [X.]. Daher hebt der [X.] den Beschluss des unzuständigen Landge-richts auf. 3 I[X.] Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. [X.] hat er nur für das Nachschieben solcher [X.], für welche die [X.] - rungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinset-zung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig [X.] für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisi-onsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin nicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den [X.] an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die [X.] zur Begründung seines [X.] nicht glaubhaft [X.]; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3). II[X.] Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass in den Fällen I[X.]4. und I[X.]5. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tat-einheitlich begangener Verletzung des [X.] gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt. 5 Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des Urteils des [X.]s am 26. Mai 2010 die sechsjährige Frist für die absolute Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 StGB) abgelaufen war. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshinder-nis, das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands auswirkt. Der [X.] kann ausschließen, dass sich dies auf den Ausspruch über die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Das [X.] hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben. 6 - 5 - [X.] Taten dürften zudem bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24). Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 8. Dezember 2010 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 7 IV. Ein ausreichender Grund zur Änderung der [X.] besteht nicht. 8 [X.] Appl Berger [X.] Frau Ri'inBGH [X.] ist

wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 589/10

30.03.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 2 StR 589/10 (REWIS RS 2011, 8142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8142

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