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PDF anzeigen[X.] ZA 1/02vom21. März 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],Kirchhof, Dr. Fischer, [X.] und [X.]am 21. März 2002beschlossen:Der Antrag des Beteiligten zu 2 a) vom 27. Februar 2002 auf [X.] und Beiordnung eines Rechtsan-waltes wird abgelehnt.Gründe:[X.] Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-verfahren gegen den [X.]uß des [X.] vom 25. Januar 2002,mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amts-gerichts Ahrensburg vom 30. November 2001 als unzulässig verworfen wordenist. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.II.Die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahrenkann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel- 3 -hat mangels Zulassung durch das Gericht der Erstbeschwerde keine Aussichtauf Erfolg.Nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeûre-formgesetz vom 27. Juli 2001 ([X.]) ist der Beschwerdezugang [X.] ausschlieûlich in den Fllen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet.[X.] eine auûerordentliche (Rechts-)Beschwerde an den [X.] istkein Raum mehr ([X.], [X.]. v. 7. Mrz 2002 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z).Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] zugelassen worden. Sie ist auch nicht im Gesetz ausdrcklichfr statthaft erklrt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Verwerfung der [X.] Beschwerde als unzulssig (jetzt § 572 Abs. 2 ZPO) kennt das Gesetzeine solche unbeschrkt statthafte Rechtsbeschwerde - anders als nach [X.] einer Berufung durch [X.]uû (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - nicht.Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2, § 793Abs. 2 ZPO a.F. wegen Verwerfung der sofortigen Erstbeschwerde (§ 96 [X.])kommt nach § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.[X.] hier nichtmehr in Betracht, da die zur Anfechtung stehende Entscheidung des [X.] 4 -richts nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist; fr eine sofortige [X.] alten Rechts wre auch nicht der [X.] zustiggewesen.[X.] Kirchhof Fischer [X.] [X.]
Meta
21.03.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. IX ZA 1/02 (REWIS RS 2002, 3961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3961
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