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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Abgabe eines Strafbefehlsverfahrens an ein anderes örtlich zuständiges Gericht
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht [X.] ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Das [X.] hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das [X.] die Sache an das [X.] abgegeben, da der Angeklagte im dortigen [X.] bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte.
Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der [X.] zu Recht hinweist - eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 ARs 41/11). Das [X.] ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach
Meta
20.04.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 42 Abs 3 JGG, § 12 Abs 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 2 ARs 120/11 (REWIS RS 2011, 7356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7356
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.