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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 193/06 vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] am 19. April 2007 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2006 wird [X.]. Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 1 Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 O 574/04 - [X.], Entscheidung vom 07.09.2006 - 27 U 34/06 -
Meta
19.04.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. IX ZR 193/06 (REWIS RS 2007, 4220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4220
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