Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 75/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2864

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 75/06 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.]. Der Wert des [X.] wird auf 100.599,63 • festgesetzt. Gründe: Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Rechtsfolge des in der Rechtsprechung entwickelten [X.] ist, dass der Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet ist, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten ([X.], 380, 385). Da das Berufungsgericht die [X.] - 3 - klage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen [X.] abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde be-hauptete Sekundärhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in [X.] zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der [X.] vorgetragenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung kommt es daher nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2002 - 1 O 408/01 - [X.], Entscheidung vom 29.10.2003 - 8 U 1114/02 -

Meta

IX ZR 75/06

29.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 75/06 (REWIS RS 2006, 2864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2864

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.