Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 75/06 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.]. Der Wert des [X.] wird auf 100.599,63 • festgesetzt. Gründe: Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Rechtsfolge des in der Rechtsprechung entwickelten [X.] ist, dass der Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet ist, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten ([X.], 380, 385). Da das Berufungsgericht die [X.] - 3 - klage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen [X.] abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde be-hauptete Sekundärhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in [X.] zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der [X.] vorgetragenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung kommt es daher nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2002 - 1 O 408/01 - [X.], Entscheidung vom 29.10.2003 - 8 U 1114/02 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 75/06 (REWIS RS 2006, 2864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2864
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.