Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 2 StR 603/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5236

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[X.] vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB i.d.F. des [X.]) in zwei Fällen und sexueller Nötigung (§ 178 StGB i.d.F. des [X.]) in drei Fällen verurteilt ist, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in fünf Fäl-len, davon in zwei Fällen in Form des [X.]" (§ 177 StGB a. F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Soweit der Angeklagte im [X.]/Juli 1984 bis September 1984 drei Taten begangen hat, bei denen es zwar zu sexuellen Handlungen (Fall 1: Eindringen mit den Fingern in die Vagina, Fall 3: Analverkehr, Fall 4: Oralverkehr), nicht aber zum außerehelichen [X.] gekommen war, war er nach dem zur Tatzeit geltenden milderen Recht nicht wegen Vergewaltigung, sondern wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) 1 - 3 - in drei Fällen zu verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend be-richtigt. Die [X.] und der [X.] werden davon nicht berührt, da das [X.] in seiner rechtlichen Würdigung von dieser Strafvorschrift ausgegangen ist und nur eine unzutreffende Tenorierung vorgenommen hat. Verjährung war weder hinsichtlich der beiden Vergewaltigungen (Taten 2 und 5 begangen Ende August 1984 und am 15. Oktober 1992) - mit einer Ver-jährungsfrist von 20 Jahren - noch hinsichtlich der sexuellen Nötigungen (Taten 1, 3 und 4) - mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren - eingetreten. Nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruhte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vor-schrift am 30. Juni 1994 noch nicht abgelaufene Verjährung bis zum 16. August 1986, da die am 17. August 1968 geborene Geschädigte mit dem Ablauf des 16. August 1986 ihr 18. Lebensjahr vollendete. Die am 17. August 1986 in [X.] gesetzte Verjährungsfrist wurde u. a. durch die Erhebung der Anklage, die Er-öffnung des Hauptverfahrens im Jahre 1993, die vorläufige gerichtliche Einstel-lung des Verfahrens wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit am 16. November 1995 und durch die Anordnungen zur Untersuchung der [X.] des Angeklagten 1999, 2003 und zuletzt am 2. März 2005 unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 StGB). Auf der Grundlage der für die Taten 1, 3 und 4 maßgeblichen Verjährungsfrist von zehn Jahren war auch die absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren nicht abgelaufen. Sie wäre am [X.] 2006 um 24.00 Uhr eingetreten, dem Tag, der nach seiner Bezeichnung 2 - 4 - dem [X.] der Frist vorangeht ([X.] in [X.]. § 78 Rdn. 7). Zuvor war jedoch am 16. August 2006 das erstinstanzliche Urteil ergangen und damit der Ablauf der Verjährung gehemmt (§ 78 b Abs. 3 StGB). [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 603/06

14.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 2 StR 603/06 (REWIS RS 2007, 5236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5236

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