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PDF anzeigen [X.]/05
vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Juni 2005 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom 12. Oktober 2004 werden a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (Tatzeit Februar 1999) verurteilt worden ist, und insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen der Staatskasse auferlegt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin [X.], daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zehn Fällen sowie des [X.] in fünf Fällen schul-dig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in elf Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuel-len Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, und zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der nach den Feststellungen vom Angeklagten an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Februar 1999 begangene sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II. 6) ist verjährt. Sie wird von der verjährungsunterbre-chenden Wirkung des Haftbefehls vom 24. Februar 2004 gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht erfaßt, weil nach dem [X.] zu Gunsten des Angeklag-ten davon auszugehen ist, daß die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls bereits abgelaufen war. Daran ändert nichts, daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollen-dung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese Regelung gilt zwar rückwir-kend für die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 begangenen Ta-ten; ihre Anwendung ist aber ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des [X.] - tretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (BGHR StGB § 78 b I Ruhen 12). 2. Die wegen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshinder-nisses gebotene Einstellung des Verfahrens im Fall II. 6 führt zu einer [X.] Änderung des Schuldspruchs. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch trotz des Wegfalls der im Fall II. 6 verhängten [X.] von einem Jahr bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die wegen der übrigen Taten verhängten [X.]n von insgesamt 23 Jahren und drei Monaten aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die in dem nunmehr einge-stellten Fall verhängte [X.] niedriger ausgefallen wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch nicht mit dem selben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24). [X.] Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
16.06.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. 4 StR 124/05 (REWIS RS 2005, 3046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3046
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