Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 2 StR 492/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4984

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a und 1 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2004 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] ist der Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren
Fall, der Vergewaltigung im schweren Fall in drei Fällen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall, und der Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, b) im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen in den [X.] bis 4 aufgehoben; für diese Fälle wird eine Freiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten als Hauptstrafe festgesetzt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf [X.] und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Umstellung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fällen 1 bis 4 der Ur-teilsgründe; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat der [X.] seine damals elfjährige Stieftochter im Jahre 1988 in [X.] in vier Fällen un-ter Gewaltanwendung sexuell mißbraucht, wobei er in drei Fällen den [X.] durchführte. Ende 1990, die Familie lebte weiterhin in [X.], vergewaltigte er das dann dreizehnjährige Opfer noch zweimal. Zu drei weite-ren Vergewaltigungen kam es in den Jahren 1998, 1999 und 2001. Das [X.] hat in allen Fällen Schuldsprüche nach [X.] Recht getroffen und dann in den ersten sechs Fällen Einzelstrafen aus den milderen Strafrahmen des [X.] entnommen. Dies hält in den Fällen 1 bis 4 der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der [X.] hat den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 geändert. a) Der Schuldspruch für die Taten 1 bis 4 bestimmt sich nach dem [X.] (vgl. [X.], Beschluß vom 1. Juni 1995 - 1 [X.]). Das Recht der [X.] war, wie das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt hat, milder als das zur Tatzeit geltende bundesdeutsche Recht. Dies folgt nicht nur aus dem - 4 - im Höchstmaß milderen Strafrahmen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegen-über § 177 Abs. 1 StGB a. F. in den Fällen 2 bis 4, sondern auch daraus, daß bei Aburteilung mehrerer Taten nach dem [X.] nur eine einheitliche Strafe auszusprechen war (§ 64 Abs. 1 [X.]). Gemäß Art. 315 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB kommt daher für diese Ta-ten das Recht der [X.] zur Anwendung. b) Zudem entfällt in diesen Fällen der Schuldspruch wegen tateinheitli-chen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, denn die Taten nach § 148 Abs. 1 [X.] sind verjährt. Die Verjährungsfrist von acht Jahren nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 [X.] war am 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt des Beitritts, nicht abgelaufen. Die Verjährung wurde deshalb an diesem Tag unterbrochen (Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz [X.]), danach lief die fünfjährige Ver-jährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (vgl. [X.]St 47, 245, 246; [X.] NStZ 1998, 36). Das Inkrafttreten des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 30. [X.] vom 23. Juni 1994 am 30. Juni 1994 führte dazu, daß die zu [X.] Zeitpunkt nicht abgelaufene Verjährungsfrist bis zum 18. Lebensjahr des Opfers, mithin bis zum 5. September 1995, ruhte, und ab diesem Zeitpunkt praktisch erneut zu laufen begann (vgl. [X.]St 47, 245, 247; [X.] NStZ 2000, 251 f.). Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre daher am 5. September 2000 ab-gelaufen; durch Art. 315 a Abs. 2 [X.] in der Fassung des 3. Verjährungs-gesetzes vom 22. Dezember 1997, in [X.] getreten am 31. Dezember 1997, wurde ihr Ablauf bis zum 2. Oktober 2000 hinausgeschoben. An diesem Tag verjährte der tateinheitliche sexuelle Mißbrauch von Kindern; die erste Unter-brechungshandlung wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch den [X.] des Haftbefehls am 28. November 2003 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB) vorgenommen. - 5 - 2. Auch die Strafzumessung in den Fällen 1 bis 4 ist rechtsfehlerhaft. Bei einer Aburteilung wegen mehrerer Gesetzesverletzungen ist nach § 64 Abs. 1 [X.] eine Hauptstrafe zu bilden. Der [X.] hat deshalb die für diese Fäl-le festgesetzten Einzelstrafen aufgehoben und die vom [X.] als Einsatzstrafe für den Fall 2 verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als Hauptstrafe festgesetzt. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert; daß das [X.] eine noch niedrigere Hauptstrafe festgesetzt hätte, schließt der [X.] aus. 3. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 5 und 6 halten hinge-gen der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Taten fanden Ende 1990, mithin nach dem 3. Oktober 1990 und damit unter der Geltung bundes-deutschen Rechts statt. Dadurch, daß das [X.] die in diesen Fällen ver-hängten Einzelstrafen den milderen Strafrahmen des [X.] entnommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. 4. Auch die vom [X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Das [X.] hatte für acht Taten Einzelstrafen verhängt, die eine Summe von 360 Monaten ergeben. Als Folge der vom [X.] in den Fällen 1 bis 4 anstelle der Einzelstrafen ver-hängten Hauptstrafe entfallen 108 Monate. Der [X.] hält es dennoch für na-heliegend, daß das [X.] auch bei richtiger Rechtsanwendung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe erkannt hätte. Jedenfalls aber ist die fest-gesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen und kann deshalb in zumindest - 6 - entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 und 3 StPO aufrechterhalten werden (vgl. [X.], Beschluß vom 8. [X.] 2004 - 1 [X.]). Rissing-van Saan Bode

Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 492/04

16.02.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 2 StR 492/04 (REWIS RS 2005, 4984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4984

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.