Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2020, Az. VIII ZR 126/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1474

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Verwerfung in Unkenntnis einer eingetretenen Verfahrensunterbrechung


Tenor

Der als Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des [X.] des Senats vom 30. Juni 2020 auszulegende Antrag des [X.], das Verfahren "auszusetzen" wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen die Beklagte [X.] erhoben, die vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist. Gegen das Berufungsurteil hat er frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die von ihm mit Schreiben vom 12. März 2020 begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der [X.] mit Beschluss vom 26. Mai 2020 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Nachdem eine Beschwerdebegründung innerhalb der bis zum 15. Juni 2020 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingegangen war und sich weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigten sonst geäußert hatten, hat der [X.] die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Zu diesem Zeitpunkt war dem [X.] nicht bekannt, dass über das Vermögen des [X.] zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

2

Erst mit Schreiben vom 11. Juli 2020, eingegangen beim [X.] am selben Tag, hat der Kläger unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses des Insolvenzgerichts den [X.] über eine bereits am 27. Mai 2020 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet. Er beantragt die "Aussetzung des Verfahrens" und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

3

1. Der als Antrag des [X.] auf "Aussetzung" des Verfahrens, der als Feststellung der Wirkungslosigkeit des am 30. Juni 2020 vom [X.] in Unkenntnis der am 27. Mai 2020 eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 ZPO) erlassenen [X.] auszulegen ist, hat keinen Erfolg.

4

Zwar ist das Beschwerdeverfahren seit dem 27. Mai 2020 gemäß § 240 ZPO unterbrochen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterlief (§ 249 Abs. 1 ZPO) und der [X.] an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gehindert gewesen wäre (vgl. § 249 Abs. 3 ZPO). Auf die Kenntnis des Gerichts von dem [X.] kommt es insoweit nicht an ([X.]surteil vom 21. Juni 1995 - [X.], NJW 1995, 2563 mwN).

5

Eine in Unkenntnis einer eingetretenen Unterbrechung ergangene Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht nichtig, sondern nur mit dem gegen die getroffene Entscheidung eröffneten Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 29. Januar 1976 - [X.], [X.]Z 66, 59, 61 f.; vom 21. Juni 1995 - [X.], aaO; Beschluss vom 31. März 2004 - [X.], juris Rn. 4 mwN; [X.], 208, 210). Gegen den [X.]sbeschluss, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] als unzulässig verworfen worden ist, ist allerdings ein Rechtsmittel nicht statthaft; der Rechtsstreit ist mit der der Zustellung des [X.] rechtskräftig abgeschlossen (§ 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 31. März 2004 - [X.], aaO zur Vorgängerregelung). Eine "Aussetzung" des Verfahrens oder Feststellung der Wirkungslosigkeit des ergangenen [X.]sbeschlusses kommt daher nicht in Betracht.

6

2. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist bereits deswegen kein Raum, weil der Kläger mangels Fristablaufs (§ 249 Abs. 1 ZPO) die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht versäumt hat, so dass ein Wiedereinsetzungstatbestand von vornherein nicht gegeben ist. Davon abgesehen hat der Kläger es unterlassen, den [X.] rechtzeitig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis zu setzen. Ausweislich des vorlegten Zustellungsvermerks hat der den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts am 4. Juni 2020 erhalten und diesen erst am 11. Juli 2020 dem [X.] vorgelegt. Es würde daher auch an einer unverschuldeten Verhinderung fehlen.

[X.]     

      

Dr. Schneider     

      

Kosziol

      

Dr. Liebert     

      

Dr. [X.]     

      

Meta

VIII ZR 126/20

05.08.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 30. Juni 2020, Az: VIII ZR 126/20

§ 240 ZPO, § 544 Abs 7 S 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2020, Az. VIII ZR 126/20 (REWIS RS 2020, 1474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1474


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 126/20

Bundesgerichtshof, VIII ZR 126/20, 05.08.2020.


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