Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 54/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 2542

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[X.] ([X.]) 54/01vom1. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] 1. Juli 2002nach mündlicher Verhandlung beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] [X.]s vom18. Juni 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 29. August 2000 gemäß- 3 -§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den [X.] auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurckgewiesen.Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt [X.] in der Sache ohne Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind.Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]e-weisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/[X.], [X.]RAO5. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.N.). Der [X.] hat zutreffend [X.],[X.] diese Voraussetzung zum maûgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erfllt war, und zwar zum einen durch drei Zwangsvollstreckungsmaûnah-men gegen den Antragsteller in den Jahren 1999 und 2000 wegen Forderungenbis zur Höhe von 6.000 DM, bei denen jeweils die Praxiskonten des [X.]s gepft wurden, zum anderen durch den Umstand, [X.] der [X.] ihm bis 1997 zugegangene [X.] 21.000 DM we-der abgerechnet noch an seine unterhaltsberechtigte Mandantin oder den frsie zustdigen Sozialhilfetrger weitergeleitet hat. Das letztgenannte Verhaltenbelegt zugleich, [X.] durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Inter-essen der Rechtsuchenden gefhrdet [X.] 4 -Von einem Widerruf der Zulassung [X.] danach nur abgesehen wer-den, wenn hinreichend dargetan wre, [X.] der Grund fr den Widerruf der Zu-lassung nachtrglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. [X.]GHZ 84, 149, 150;Feuerich/[X.] aaO § 14 Rdn. 59). An einer hierfr unerlûlichen aktuellenvollstndigen, mit Nachweisen versehenen Übersicht r bestehende Verbind-lichkeiten und laufende Einkfte fehlt es. [X.] seine [X.]ehauptung, die Forderun-gen, die [X.] fr den Widerrufsbescheid waren, erfllt zu haben, hat der [X.]steller trotz Zusage weder vor dem [X.] noch [X.] erbracht.Zudem sind mittlerweile weitere gegen den Antragsteller sprechendeTatsachen bekannt geworden: Whrend des Verfahrens vor dem [X.] [X.] es der Antragsteller zu zwei weiteren Vollstreckungsmaûnahmen,jeweils wegen Forderungen von unter 500 DM, kommen. Whrend des Verfah-rens vor dem Senat ist gegen den Antragsteller ein Vollstreckungshaftbefehldes Amtsgerichts L. vom 19. Oktober 2001 - 8 M 648/01 - ergangen, so[X.] der [X.]eschwerdefhrer bis zur [X.]ezahlung der zugrundeliegenden Forde-rung vorergehend im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Wegen elf vonihm eingestandener Flle der [X.]erufspflichtwidrigkeit ist dem Antragsteller durch- 5 -nicht rechtskrftiges Urteil des Anwaltsgerichts im [X.]ezirk der [X.] vom 22. November 2000 ein ffjri-ges Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts erteilt worden.Hirsch [X.]asdorf Ganter Schlick [X.][X.] Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 54/01

01.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 54/01 (REWIS RS 2002, 2542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2542

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