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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 95/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]erlin vom 5. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 8. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. b) Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines [X.] zum maßgeblichen [X.]punkt des [X.] als belegt angesehen. 4 aa) Soweit die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid auf die Eintra-gung der beiden Haftbefehle vom 19. November 2004 (32 M ) und vom 7. April 2006 (32 M
) gestützt hatte, ergab sich allerdings im Verfahren vor dem [X.], dass eine Eintragung bereits vor Erlass des [X.] gelöscht worden war. Jedoch bestand die andere Eintragung zum Aktenzeichen 32 M noch bis in das Jahr 2007. Die vom [X.] aufgestellte [X.]ehauptung, die zugrunde liegende Forderung sei be-reits durch Zahlung im Dezember 2004 erledigt worden und das Amtsgericht [X.]. habe mit Schreiben vom 22. Juni 2006 mitgeteilt, es liege keine Ein-tragung vor, trifft so nicht zu. Diese Mitteilung erfolgte zu dem von dem [X.] üblicherweise verwendeten Doppelvornamen "H. -[X.] " M. . Der Haftbefehl vom 19. November 2004 erging aber gegen "[X.] " M. . Dementsprechend lautet auch der Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Nach der von der Antragsgegnerin vor Erlass des [X.] eingehol-ten Auskunft des Amtsgerichts bestand dieser Eintrag auch noch am 22. September 2006. Erst nachdem der Gläubiger mit Schreiben vom 5 - 4 - 9. Februar 2007 die Erledigung der Forderung durch Zahlung bestätigt hatte, erfolgte die durch die Mitteilung des Amtsgerichts vom 15. August 2007 belegte Löschung der Eintragung über "[X.]
" M.
im Schuldnerverzeichnis. Deshalb bestand auch die gesetzliche Vermutung eines [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO. [X.]) Darüber hinaus ist ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO auch dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-maßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO, 7. Aufl., § 7 [X.]. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen, auf deren Vorliegen die [X.] den Widerruf zusätzlich gestützt hatte, waren zum maßgeblichen [X.]-punkt des [X.] ebenfalls erfüllt. 6 - [X.]ereits im Januar 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung we-gen [X.] widerrufen, weil unter anderem der [X.] mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, und den [X.]escheid erst im Dezember 2004 nach Löschung der Eintragungen aufgehoben. - Eine Forderung der [X.]
über rund 1.800 • wurde erst im August 2006 beglichen, obwohl seit Februar 2005 ein vollstreckbarer Titel und seit Juni 2006 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorlagen. - 5 - - Nach Mitteilung der [X.]
([X.]) hat der Antragsteller die monatlich fällig werdenden Sozialversicherungsbei-träge nur nach Anmahnung gezahlt; [X.] der [X.]hatten nur einen schleppenden Erfolg. Die vom Antragsgegner als Arbeitgeber geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge [X.] nach dem Schreiben der [X.]
vom 20. März 2006 rund 2.600 • für die [X.] vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 und nach dem Schreiben vom 6. Juni 2007 rund 6.500 • für die [X.] vom 1. September 2006 bis zum 31. Mai 2007. - Vom Verlag N.
wurde wegen einer Forderung von rund 86 • die Zwangsvollstreckung betrieben. c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). 7 Dem Antragsteller ist es zwar gelungen, einen großen Teil seiner [X.] zurückzuführen. So ist die Forderung der [X.]inzwischen [X.] ausgeglichen wie die des genannten Verlages. Der Antragsteller hat jedoch hinsichtlich der Forderungen der A.
AG über 178 •, der Rechtsan-wältin Ki. über 2.000 • und der S.
e.V. über 87 • zwar Erledigung behauptet, jedoch keine Zahlungen [X.] - 9 d) [X.]ei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. [X.]Ernemann Frellesen [X.] Wosgien Hauger Stüer Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - [X.] 23/06 -
Meta
15.09.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 95/07 (REWIS RS 2008, 2019)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2019
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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