Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. I ZR 197/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7322

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[X.] DES [X.]OLKES URTEIL I ZR 197/07 [X.]erkündet am: 22. April 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 1, 8 Ein [X.]erlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des [X.]erlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der [X.]erfasser sich verpflichtet, dem [X.]erleger das Werk zur [X.]ervielfältigung und [X.]erbreitung für eigene Rech-nung zu überlassen, und der [X.]erleger sich verpflichtet, das Werk zu [X.] und zu verbreiten. Der [X.]erfasser hat dem [X.]erleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur [X.]ervielfältigung und [X.]erbreitung ([X.]erlagsrecht) zu verschaffen. Diese [X.]erpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem [X.]erleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im [X.]erhältnis zum [X.]erfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur [X.]ervielfälti-gung und [X.]erbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der [X.]ertrag aber nicht seinen Charakter als [X.]erlagsvertrag. [X.], Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 197/07 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 22. April 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2007 unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.], 21. Zivilkammer, vom 2. August 2006 auf die Berufung der [X.] abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. [X.]on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des [X.] verstorbe-nen [X.] Komponisten [X.]. Dieser komponierte neben zahlreichen anderen Werken im Jahre 1939 das [X.], das in seinem Gesamtwerk eine herausragende Stellung einnimmt. 1 Am 7. Juni 1983 hatte [X.] mit der [X.], einem bekannten Mu-sikverlag, einen Generalvertrag geschlossen, der folgende Regelungen enthält: 2 - 3 - § 1 Komponist und [X.]erlag streben hinsichtlich der Nutzung des gesamten musikali-schen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Um eine [X.] Auswertung des Werkes gewährleisten zu können, beschließen die [X.], dass der [X.]erlag die verlegerische Betreuung des Gesamtœuvres des Komponisten übernimmt. Der [X.]erlag verpflichtet sich, die [X.]erbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu übernehmen und sich mit [X.] und Erfahrung für das Werk des Komponisten einzusetzen. § 2 Der Komponist räumt dem [X.]erlag das ausschließliche Nutzungsrecht an a) seinen bereits im Selbstverlag verlegten Werken sowie b) seinen bereits vollendeten, aber noch nicht verlegten Manuskriptwerken ein. [–] § 3 (Sonderregelung für [X.]) Eine Sonderregelung wird für das Werk [X.] getroffen. Der Komponist bleibt Inhaber der [X.]erlagsrechte (des [X.]) an diesem Werk. Er überträgt dem [X.]erlag die alleinige [X.]erwaltung seiner Nutzungsrechte für die Dauer des [X.] für alle Länder. Der [X.]erlag übernimmt somit den [X.]erleih von Aufführungsmaterialien sowie den [X.]erkauf von Druckausgaben. Der Kom-ponist erhält nach Abzug einer [X.]erwaltungspauschale für den [X.]erlag 85% der eingehenden Gebühren auf dem Leihsektor. Die Beteiligung des Komponisten an dem [X.]erkauf des Werkes beträgt 15%. An den Erträgnissen aus Auffüh-rungsgebühren und mechanischen Rechten, die von [X.] ausgeschüttet werden, erhält der [X.]erlag 16 2/3%, der Komponist 83 1/3%. [–] § 5 Dieser [X.]ertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in [X.]. Seine Laufzeit richtet sich nach der Dauer des [X.] an den Werken des Komponisten. [–] 3 Nach [X.]ertragsschluss ließ die [X.] die Originalfassung des [X.] unter ihrem Namen bei der [X.] registrieren. Sie stellte ver-schiedene Notenausgaben des Werkes her und verbreitete diese im eigenen Namen. Sie vermietete Notenausgaben an Orchester und lizenzierte Auffüh-rungen und sonstige Nutzungen im eigenen Namen. Sie warb intensiv für das [X.]. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 kündigte die Klägerin den —Administrati-onsvertrag [–] über das [X.]fi zum 30. September 2004. Mit Schreiben vom 21. März 2005 kündigte sie den [X.] - mit der Begründung, die [X.] habe bei der Abrechnung von in den [X.] eingenommenen Leihgebühren vertragswidrig 4 - 4 - eine doppelte Provision abgezogen. Die [X.] hatte von den Einnahmen zunächst eine Provision in Höhe von 25% der Leihgebühren für die [X.]ermitt-lungstätigkeit eines mit ihr verbundenen [X.] Unternehmens und sodann eine weitere Provision in Höhe von 15% des Restbetrages für ihre ei-gene Tätigkeit abgerechnet. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe den mit der [X.] geschlosse-nen Generalvertrag, soweit dieser das Werk [X.] betreffe, wirksam zum 30. September 2004 gekündigt, weil es sich insoweit um einen nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbaren Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter handele. Sie habe den [X.] jedenfalls am 21. März 2005 fristlos kündigen können, weil die [X.] bei der Abrechnung von Leihgebühren vertragswidrig eine doppelte Pro-vision abgezogen habe. Die Klägerin hat beantragt: 6 [X.] die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], das Werk [X.] von [X.] vollständig oder in Teilen, wie etwa in Auszügen für einzelne Instrumente, ohne Zu-stimmung der Klägerin körperlich oder unkörperlich zu verwerten oder Dritte verwerten zu lassen, insbesondere durch [X.]ervielfältigung, [X.]erbreitung, öf-fentliche Wiedergabe, insbesondere durch [X.]ortrag, Aufführung oder [X.]orfüh-rung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung und/oder Bearbeitung; I[X.] die [X.] zu verurteilen, gegenüber der [X.] ([X.]) darin ein-zuwilligen, dass sie bei der [X.] hinsichtlich der unter der [X.]-Werk-Nr. 1348565-001 registrierten Originalfassung des Werkes [X.] von [X.] als Beteiligungsberechtigte gestrichen wird und zwar mit Wirkung zum 30. September 2004, hilfsweise zum 1. April 2005; II[X.] die [X.] zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes [X.] von [X.] Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen [X.]er-wertungshandlungen, einschließlich solcher unter Beteiligung Dritter, wie etwa Agenten oder [X.]erwertungsgesellschaften, sie seit dem 1. Oktober 2004, welche Einkünfte erzielt hat jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der [X.] oder deren Umfang, der Person etwaiger beteiligter Dritter, wie [X.]erwertungsgesellschaften oder Agenten, sowie der - 5 - Abnehmer oder Lizenznehmer; hilfsweise, diese Auskünfte für die [X.] ab dem 1. April 2005 zu erteilen; [X.] festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, an sie das Erlangte hinsicht-lich aller [X.] laut Ziffer III seit dem 1. Oktober 2004 he-rauszugeben, hilfsweise das seit dem 1. April 2005 Erlangte; [X.]. die [X.] zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes [X.] von [X.] Auskunft darüber zu erteilen, an welche an der [X.]erwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder konzernangehörige Unternehmen sie in welcher Höhe und für welche [X.] seit dem 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004 [X.]ergütungen insbe-sondere in Form von Agenturprovisionen, gezahlt hat, jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der [X.] oder deren Umfang, so-wie des eingeschalteten verbundenen oder konzernangehörigen Unterneh-mens; [X.][X.] festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, an sie das hinsichtlich der [X.] laut Ziffer [X.] seit dem 1. Januar 1990 an [X.] oder konzernangehörige Unternehmen [X.] zu erstatten; [X.]I[X.] die [X.] zu verurteilen, alle [X.]ervielfältigungsstücke des [X.] von [X.], die sich noch in ihrem Eigentum befinden, zu vernichten. Das [X.] ([X.], 580) hat den Anträgen I bis [X.] und [X.] stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen [X.] Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. 7 8 Die [X.] hat in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat ihre vom [X.] ab-gewiesenen Anträge [X.] und [X.]I nur noch hilfsweise gestellt und in erster Linie beantragt, [X.]. die [X.] zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes [X.] von [X.] Auskunft über alle Fälle zu erteilen, in denen die [X.] über eine an der [X.]erwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder der [X.] konzernabhängige Unternehmen gezahlte [X.]ergütung hinaus eigene [X.]ermittlungsgebühren einbehalten hat, unter Angabe der Art der jeweiligen [X.]erwertungshandlung, der Angabe der Nutzungsart, der Zahl der [X.] bzw. des Umfangs sowie des jeweils eingeschalte-ten verbundenen oder konzernabhängigen Unternehmens, und zwar insge-samt für den [X.]raum seit 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004; [X.][X.] festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, sämtliche im Hinblick auf die [X.] nach Ziffer [X.] seit dem 1. Januar 1990 in Rechnung gestellten eigenen Provisionen herauszugeben. - 6 - Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben ([X.], 208). Mit ihrer Revision erstrebt die [X.] weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat [X.] [X.], mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Parteien beantragen, die ([X.] der Gegenseite zurückzuweisen. 9 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge I bis [X.] und [X.] seien begründet, weil die ordentliche Kündigung des [X.] hin-sichtlich des [X.] zum 30. September 2004 wirksam sei; die Klageanträge [X.] und [X.]I seien dagegen unbegründet, da die Abrechnung doppel-ter Provisionen keine vertraglichen Pflichten verletze. Dazu hat es ausgeführt: 10 Aus den gesamten vertraglichen Beziehungen der [X.]ertragsparteien er-gebe sich, dass sich der Komponist das [X.]erfügungsrecht über sein Hauptwerk [X.] soweit wie möglich selbst habe vorbehalten wollen. Das komme eindeutig darin zum Ausdruck, dass er hinsichtlich dieses Werkes nach § 3 des [X.] —Inhaber der [X.]erlagsrechtefi bleibe und dem [X.]erlag nur die —[X.]erwaltung seiner [X.] übertrage, während er dem [X.]erlag an den anderen Werken nach § 2 des [X.] das —ausschließliche [X.] einräume. Hinsichtlich des [X.] sei in § 3 des [X.] lediglich eine Treuhandverwaltung vereinbart. Aus der Berech-tigung, nach außen wie ein [X.]erleger aufzutreten, könne die [X.] nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverhältnis wie ein [X.]erleger behandelt zu werden, der selbst Inhaber der eingeräumten Nutzungsrechte sei. Insoweit [X.] zwischen den Parteien vielmehr lediglich ein - gemäß § 627 Abs. 1 BGB 11 - 7 - jederzeit kündbares - Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art betreffe, die aufgrund besonderen [X.]ertrauens übertragen zu werden pflegen. 12 Der Klägerin stünden wegen der von der [X.] an verbundene Un-ternehmen gezahlten Provisionen keine Ansprüche zu. Ihr sei dadurch kein den vertraglichen [X.]ereinbarungen zuwiderlaufender Nachteil entstanden. Es [X.] keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin höhere Provisionen habe zahlen müssen, weil die [X.] mit ihr verbundene und nicht von ihr unab-hängige Unternehmen für die [X.]ermittlungstätigkeit im Ausland eingeschaltet habe. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat [X.]. 13 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann den [X.] bis [X.] und [X.] nicht stattgegeben werden. Die Klägerin konnte den Generalvertrag hinsichtlich des [X.] nicht gemäß § 627 Abs. 1 BGB zum 30. September 2004 kündigen. Entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts haben die [X.]ertragsparteien in § 3 des [X.] nicht ein - gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit ordentlich kündbares - Dienstverhältnis begründet, das Dienste höherer Art betrifft, die aufgrund besonderen [X.]ertrau-ens übertragen zu werden pflegen. Der Generalvertrag ist vielmehr auch inso-weit als [X.]erlagsvertrag anzusehen, der mangels einer anderweitigen [X.]ereinba-rung nur bei [X.]orliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann. 14 a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt oder auf [X.]erfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Ausle-15 - 8 - gungsmaterial unter [X.]erstoß gegen [X.]erfahrensvorschriften außer Acht lässt ([X.], Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 176/07, [X.], 418 [X.]. 12 = [X.], 539 - [X.], m.w.[X.]). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsge-richt unterlaufen. 16 b) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der zwischen den [X.]er-tragsparteien geschlossene Generalvertrag sei hinsichtlich der das [X.] betreffenden Sonderregelung in § 3 des [X.] nicht als [X.]erlagsvertrag, sondern als Dienstvertrag anzusehen, vor allem darauf gestützt, dass der Komponist hinsichtlich dieses Werkes nach § 3 des [X.] —Inhaber der [X.]erlagsrechtefi bleibt und dem [X.]erlag nur die —[X.]erwaltung seiner [X.] überträgt, während er dem [X.]erlag an den anderen Werken nach § 2 des [X.] das —ausschließliche [X.] einräumt. Aus der Berechtigung, nach außen wie ein [X.]erleger aufzutreten, könne die [X.] nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverhältnis wie ein [X.]erle-ger behandelt zu werden, der selbst Inhaber der übertragenen Nutzungsrechte sei. Diese Beurteilung beruht, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf einer [X.]erkennung der Rechtsnatur des [X.]erlagsvertrags. Ein [X.]erlagsvertrag setzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht voraus, dass der [X.]er-fasser dem [X.]erleger das [X.]erlagsrecht oder andere Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Ein [X.]erlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Ton-kunst im Sinne des [X.]erlagsgesetzes erfordert vielmehr lediglich, dass der [X.]er-fasser sich verpflichtet, dem [X.]erleger das Werk zur [X.]ervielfältigung und [X.]er-breitung für eigene Rechnung zu überlassen und der [X.]erleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 [X.]erlG). Der [X.]erfasser hat dem [X.]erleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur [X.]ervielfältigung und [X.]erbreitung ([X.]erlagsrecht) zu verschaffen (§ 8 [X.]erlG). Diese [X.]erpflichtung 17 - 9 - besteht nach § 8 [X.]erlG jedoch nur, —soweit nicht aus dem [X.]ertrage sich ein [X.] ergibtfi. Sie kann daher vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem [X.]erleger zwar nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im [X.]erhältnis zum [X.]erfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur [X.]ervielfältigung und [X.]erbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der [X.]ertrag aber nicht seinen [X.] als [X.]erlagsvertrag (vgl. [X.], [X.]erlagsrecht, 3. Aufl., § 1 [X.]. 7 f.; § 8 [X.]. 2, 17 und 40). Der Einstufung von § 3 des [X.] als verlagsvertragliche Re-gelung steht daher nicht entgegen, dass der Komponist —Inhaber der [X.]erlags-rechtefi bleibt und dem [X.]erlag lediglich die —[X.]erwaltung seiner [X.] überträgt. Entscheidend ist, dass § 3 des [X.] die [X.] zu ty-pisch verlegerischen Tätigkeiten, nämlich dem [X.]erleih von Aufführungsmateria-lien und dem [X.]erkauf von Druckausgaben des Werkes berechtigt und verpflich-tet. Damit konkretisiert diese Bestimmung die für das [X.] ebenso wie für die übrigen Werke des Komponisten geltende allgemeine Rege-lung in § 1 des [X.], wonach der [X.]erlag die verlegerische Betreu-ung des Gesamtœuvres des Komponisten übernimmt (Satz 2) und sich ver-pflichtet, die [X.]erbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu übernehmen und sich mit [X.] und Erfahrung für das Werk des Komponisten einzusetzen (Satz 3). Diese [X.]erpflichtung des [X.]erlages geht, wie die Revision mit Recht geltend macht, weit über die übliche [X.]erpflichtung etwa eines Managers oder Promoters des Künstlers hinaus, der ein - nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbarer - Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesor-gungscharakter zugrunde liegen kann (vgl. [X.], Urt. v. 28.10.1982 - I ZR 134/80, NJW 1983, 1191, 1192 - Künstlerbetreuung). 18 c) Das Berufungsgericht hat zudem den anerkannten Auslegungsgrund-satz missachtet, dass bei der Auslegung eines [X.]ertrages das nachträgliche 19 - 10 - [X.]erhalten der [X.]ertragsparteien zu berücksichtigen ist. Dieses kann zwar den objektiven [X.]ertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche [X.]erständnis der [X.]er-tragsparteien ([X.], Urt. v. 24.6.1988 - [X.] ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; Urt. v. 26.11.1997 - [X.], NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 6.7.2005 - [X.]I ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207). Das Berufungsgericht hat, wie die Re-vision mit Recht geltend macht, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die [X.] nach den getroffenen Feststellungen in der praktischen Durchführung des [X.]ertrages hinsichtlich des [X.] genauso wie hinsichtlich der übrigen Werke des Komponisten jahrzehntelang in typischer Weise verlege-risch tätig geworden ist. Die [X.] hat - nachdem sie die Originalfassung des Werkes unter ihrem [X.]erlagsnamen bei der [X.] angemeldet hatte - verschie-dene Notenausgaben des Werkes hergestellt und im eigenen Namen durch den [X.]erkauf von Druckausgaben und [X.]erleih von Aufführungsmaterialien verbreitet. Sie hat darüber hinaus Aufführungen und sonstige Nutzungen des Werkes im eigenen Namen lizenziert. Sie hat für das [X.], das nicht nur das Herzstück im Gesamtwerk des Komponisten, sondern auch ein —Zugpferdfi ihres [X.]erlagsprogramms darstellt, stets intensiv geworben. Für die Einstufung dieser Tätigkeiten als verlegerische Tätigkeiten kommt es - wie unter [X.] b aus-geführt - nicht darauf an, ob die [X.] ihre Berechtigung hierzu aus einer - auch stillschweigend möglichen - dinglichen Rechtseinräumung oder aus einer schuldrechtlichen Gestattung herleiten kann. d) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus gegen den [X.] einer nach beiden Seiten hin interessengerechten [X.]ertragsauslegung verstoßen (vgl. [X.], Urt. v. 19.12.2002 - [X.], [X.], 699, 701 = [X.], 994 - [X.], m.w.[X.]). Komponist und [X.]erlag streben nach § 1 Satz 1 des [X.] hinsichtlich des gesamten musikalischen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Sie haben nach § 1 Satz 2 20 - 11 - des [X.] beschlossen, dass der [X.]erlag die verlegerische Betreuung des Gesamtœuvres des Komponisten übernimmt, um eine optimale Auswer-tung des Gesamtwerkes gewährleisten zu können. Dem bereits zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] weltberühmten [X.] kommt im Gesamtwerk des Komponisten eine herausragende Bedeutung zu. Die große Bekanntheit dieses Werkes ermöglicht es der [X.], dieses Werk im Rahmen ihres [X.]erlagsprogramms als —Zugpferdfi für die weniger be-kannten Werke des Komponisten einzusetzen, um damit im Interesse beider [X.]ertragsparteien die beabsichtigte optimale Auswertung des gesamten musika-lischen Werkes zu erreichen. Es widerspräche dem berechtigten Interesse der [X.], das Gesamtwerk des Komponisten auf einer rechtlich gesicherten Grundlage auswerten zu können, wenn sich der Komponist bzw. die Klägerin jederzeit aus der vertraglichen Bindung hinsichtlich des [X.] lösen könnte. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die wegen der Abrechnung doppel-ter Provisionen ausgesprochene fristlose Kündigung vom 21. März 2005 ist gleichfalls unwirksam. 21 a) Ein Musikverlagsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis, das ein be-sonderes [X.]ertrauensverhältnis der [X.]ertragsparteien voraussetzt, fristlos gekün-digt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Kündigungsgrund ist gege-ben, wenn dem kündigenden [X.]ertragspartner eine Fortsetzung des [X.]ertrags-verhältnisses wegen einer Störung der [X.]ertrauensgrundlage unter Berücksich-tigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider [X.]er-tragsteile nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Musikverlagsvertrag regelmäßig auf außerordentlich lange Dauer [X.] ist; so verhält es sich auch hier, da sich die Laufzeit des [X.] 22 - 12 - gemäß § 3 Satz 3 und § 5 Satz 2 auf die gesamte Dauer des urheberrechtli-chen Schutzes an den Werken erstreckt. Dem [X.]ertragspartner, dessen Rechte verletzt worden sind, ist es deshalb in der Regel zuzumuten, zunächst einmal seinen [X.]ertragspartner zu gehöriger Erfüllung aufzufordern und die ihm zuste-henden Ansprüche - notfalls gerichtlich - geltend zu machen; eine fristlose Kün-digung ist im Allgemeinen nur im äußersten Fall gerechtfertigt (vgl. [X.], Urt. v. 5.12.1973 - I ZR 51/72, [X.], 789, 792 f. - Hofbräuhaus-Lied; Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 56/88, [X.], 443, 444 f. - Musikverleger [X.]; [X.] aaO § 35 [X.]. 24 m.w.[X.]). b) Im Streitfall liegt bereits kein Fehlverhalten der [X.] vor. Die [X.] hat dadurch, dass sie bei der Abrechnung von in den [X.] erzielten Leihgebühren von den Einnahmen zunächst eine [X.] in Höhe von 25% der Leihgebühren für die [X.]ermittlungstätigkeit eines mit ihr verbundenen [X.] Unternehmens und sodann eine weitere Pro-vision in Höhe von 15% des Restbetrages für ihre eigene Tätigkeit abgezogen hat, keine vertraglichen [X.]erpflichtungen verletzt. Die [X.]ereinbarungen zwischen dem Komponisten und dem [X.]erlag verbieten es der [X.] nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht, zur [X.]ermittlung von [X.] im Ausland andere - auch mit ihr [X.] - Unternehmen einzuschalten. Der [X.]erlag ist nach diesen [X.]ereinbarungen in einem solchen Fall auch dann nicht gehindert, vom Erlös nicht nur die Provision des [X.]ermittlers, sondern auch die eigene Provision abzuziehen, wenn es sich bei dem [X.]ermittler um ein verbundenes Unternehmen handelt. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] die Interessen der Klägerin dadurch geschädigt hat, dass sie dem [X.] Unternehmen eine höhere Provision gezahlt hat, als sie einem unab-hängigen Drittunternehmen hätte zahlen müssen. 23 - 13 - II[X.] Die zulässige [X.] der Klägerin ist unbegründet, weil die Klägerin die weiterverfolgten Klageanträge [X.] und [X.]I mit der [X.] auf tatsächliches [X.]orbringen stützt, das in der Revisionsinstanz nicht zu [X.] ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). 24 25 In den Tatsacheninstanzen hat die Klägerin zur Begründung der [X.] vorgetragen, die [X.] habe ihre vertraglichen [X.]erpflichtungen [X.] verletzt, dass sie bei einer [X.]ermittlung von Leihmaterial im Ausland so-wohl dem mit ihr verbundenen Unternehmen eine Provision gezahlt als auch für sich selbst eine Provision einbehalten habe. Sie hat deshalb zuletzt Auskunfts-erteilung und die Feststellung begehrt, dass die [X.] zur Herausgabe der von ihr einbehaltenen Provisionen - hilfsweise zur Erstattung der an [X.] Unternehmen gezahlten Provisionen - verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat in der Berechnung einer doppelten Provision keine Pflichtverletzung der [X.] gesehen und die Klageanträge daher abgewiesen. Mit der [X.] bringt die Klägerin zur Begründung der [X.] vor, die [X.] habe ihre aus §§ 675, 666 BGB folgende Pflicht schuldhaft verletzt, den Komponisten bzw. die Klägerin darüber zu unterrichten, dass sie auch bei einer [X.]erwertung des Werkes im Ausland über mit ihr ver-bundene Unternehmen eigene [X.]ermittlungsgebühren einbehält und in [X.] Fällen daher zwei Provisionen anfallen. Die [X.]erletzung dieser Benachrich-tigungspflicht begründe sowohl einen Auskunfts- als auch einen [X.]. Dem Komponisten bzw. der Klägerin sei infolge dieser [X.] ein Nachteil entstanden; denn sie hätten bei Kenntnis der Sachlage durch eine unmittelbare Beauftragung ausländischer [X.]ertreter jedenfalls die zugunsten der [X.] vereinbarte Provision gespart. 26 - 14 - Dieses [X.]orbringen kann nicht berücksichtigt werden, weil weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, dass die [X.] den Komponisten bzw. die Klägerin nicht über den Anfall von zwei Provisionen bei einer [X.]erwertung des Werkes im Ausland über [X.] Unternehmen unterrichtet hat (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die [X.] hat auch nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen hat (§ 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat allerdings in der Klageschrift vorgetragen, [X.] wäre nie auf die Idee gekommen, dass ein [X.] oder verbundenes Unternehmen neben der [X.] Provisionen kassie-ren könnte. Entgegen der Darstellung der [X.] ist es aber nicht unstreitig, dass die [X.] die Klägerin nicht über den Anfall von zwei [X.]en bei einer [X.]erwertung des Werkes im Ausland unterrichtet hat. Die [X.] weist zutreffend darauf hin, dass die [X.] in den Tatsacheninstanzen unter [X.]orlage der entsprechenden Schreiben vorge-tragen hat, die [X.] habe dem Ehepaar [X.] mit Schreiben vom [X.] 1983 mitgeteilt, dass ihre [X.]ertreter im gesamten Ausland - einschließlich der [X.] - eine Beteiligung erhielten, die vorweg abgezogen werde, bevor sie ihren Anteil zusätzlich abziehe; das Ehepaar Rod-rigo habe der [X.] die Kenntnisnahme dieses Schreibens mit Schreiben vom 11. Oktober 1983 bestätigt. 27 - 15 - [X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.]s abzuändern. Die Klage ist vollständig abzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 28 Bornkamm Pokrant Büscher

Schaffert Koch [X.]orinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2006 - 21 O 18448/05 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2007 - 6 U 4434/06 -

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I ZR 197/07

22.04.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. I ZR 197/07 (REWIS RS 2010, 7322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7322

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