Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. I ZR 136/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2754

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 136/01 Verkündet am: 17. Juni 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Oceano Mare [X.] §§ 1, 5, 17, 47

a) Zur Frage, ob den Verleger [X.] wenn im Übersetzungsvertrag nichts Gegenteili-ges bestimmt ist [X.] hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzung eine Auswertungspflicht trifft. b) Ist dem Verleger, der mit dem Übersetzer einen Verlagsvertrag geschlossen hat, das Recht eingeräumt worden, [X.] zu veranstalten, darf er für die Neuauflage des übersetzten Werkes nicht ohne Not eine neu erstellte Übersetzung verwenden. Die Auswertungspflicht aus dem Verlagsvertrag [X.] sich grundsätzlich auch auf mögliche Neuauflagen, es sei denn, der [X.] kann auf vernünftige Gründe verweisen, weshalb er von der [X.] der Übersetzung absehen möchte.
[X.], [X.]. v. 17. Juni 2004 [X.] I ZR 136/01 [X.] [X.]

LG München I
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als der [X.] verurteilt worden ist, die Werke [X.], [X.] GLAS und [X.] bei bestehender ausreichender Nachfrage in der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten ([X.] des Tenors des Berufungsurteils), und als auf diesen Ausspruch rückbezogen die Schadensersatzpflicht des [X.]n festgestellt [X.] ist (Ziffer VII des Tenors des Berufungsurteils). Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.], 7. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in diesem Punkt als unzu-lässig abgewiesen wird. Von den Kosten des ersten und zweiten [X.] haben die Kläge-rin 1/5 und der [X.] 4/5, von den Kosten der Revision die Klägerin 2/9 und der [X.] 7/9 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist eine erfahrene Übersetzerin aus dem [X.] und dem [X.]. Sie schloß in den Jahren 1995 bis 1998 Übersetzungsverträge mit dem beklagten Buchverlag, die die folgenden fünf Werke des [X.] Autors [X.] betrafen: [X.] [X.] [X.] GLAS [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.] [X.] In dem [X.], der die Übersetzung des Werkes [X.] be-traf, war u.a. folgendes bestimmt: § 2 [X.] erstellt im Auftrage des Verlages eine Übersetzung des in § 1 be-zeichneten Werkes in die [X.]. – § 3 [X.] verpflichtet sich, das Werk persönlich zu übersetzen und dabei die Urheberpersönlichkeitsrechte des Originalautors zu wahren. Sie verpflichtet sich [X.], das Werk ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige Veränderungen gegenüber dem Original in angemessener Weise zu übertragen. Die Anfertigung der Übersetzung durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags. [X.] wird die Übersetzung so ausführen, daß sie nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet ist, die den Wert der Übersetzung im Rahmen des Vertragszweckes und unter Berücksichtigung der Originalausgabe aufheben oder mindern. Beanstandet der Verlag die Übersetzung, teilt er dies der Übersetzerin innerhalb von drei Monaten nach [X.] mit. Behebt die Übersetzerin die beanstan-deten Mängel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, ist der Verlag berechtigt, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts und auf Kosten der Übersetzerin die Übersetzung durch Dritte ändern und, falls erforderlich, bearbeiten zu lassen. Zu [X.] Änderungen ist die Übersetzerin, nicht jedoch ihre Rechtsnachfolger zu hören. Wird durch solche Änderungen und Bearbeitungen der Stil der Übersetzung derart beeinträchtigt, daß das Urheberpersönlichkeitsrecht der Übersetzerin verletzt sein - 4 - könnte, ist die Übersetzerin berechtigt, dem Verlag die Erwähnung ihres Namens als Übersetzerin zu untersagen. § 4 Soweit in der Person der Übersetzerin in Ausführung des Auftrages gem. §§ 2 und 3 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt die Übersetzerin hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte für alle Ausga-ben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich auf den Verlag. – § 8 [X.] erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 33 DM pro Normseite (30 Zeilen à 60 Zeichen), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskriptes und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird. [X.] erhält eine einmalige und abschließende Erfolgsbeteiligung von 500 DM nach 10.000 verkauften und bezahlten Exemplaren der gebundenen Ausga-be. – § 9 Unterbleibt die Verwertung aus Gründen, die nicht bei der Übersetzerin liegen, erhält die Übersetzerin eine Vergütung in Höhe des nach § 8 vereinbarten Honorars; liegt zum [X.]punkt der Erklärung der Nichtverwendung erst ein Teil der Übersetzung vor, können Verlag und Übersetzerin Abweichendes vereinbaren. § 10 [X.] erhält für ihren eigenen Bedarf 10 Freiexemplare der ersten Auflage sowie von jeder Neuauflage 2 Exemplare. – § 13 Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des [X.] Rechts, ins-besondere des [X.] Urheber- und [X.]. – Die anderen Verträge enthielten im wesentlichen gleichlautende Bestimmun-gen. Lediglich die Vergütungsregelungen in § 8 unterschieden sich insofern, als sich das [X.] im Laufe der [X.] auf 36 DM erhöhte und die Erfolgsbetei-ligung in einem Vertrag bei 1.500 DM nach 10.000 sowie in zwei Verträgen bei 1.000 DM nach 20.000 verkauften und bezahlten Exemplaren lag. Ein Vertrag (be-treffend den Titel [X.]) enthielt eine Erfolgsbeteiligung von 10% des für die Über-setzung gezahlten Honorars für den Fall des Erscheinens einer Taschenbuchaus-gabe in einer bestimmten Reihe. - 5 - Im Februar 1997 erschien [X.] in der Übersetzung der Klägerin. Das Buch fand ein ungewöhnlich großes Echo, wobei auch die Leistung der Klä-gerin hervorgehoben wurde. Die Klägerin erhielt für die Übersetzung von [X.] 1998 einen Preis. Im März 1998 erschien [X.] jeweils in der Übersetzung der Kläge-rin [X.] [X.] GLAS, im Februar 1999 [X.]. Die von der Klägerin gefertig-ten Übersetzungen der anderen beiden Bücher ([X.] und [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.]) liegen dem [X.]n vor. Nachdem das Werk [X.] noch im Erscheinungsjahr 1997 die siebte Auflage erreichte, beanspruchte die Klägerin eine finanzielle Beteiligung an dem großen Verkaufserfolg. Nach längeren Verhandlungen einigten sich die Parteien im April 1999 für die Übersetzung dieses Werks auf ein zusätzliches vom Absatz abhängi-ges Honorar in Höhe von 1% des [X.] ab dem Verkauf von 30.001 Exemplaren. Noch vor dem Erscheinen des Werks [X.] wies der [X.] die Klägerin darauf hin, daß von diesem Werk eine besonders hohe Auflage er-wartet werde, so daß ein unerwarteter Erfolg bei einem Verkauf von 100.000 Ex-emplaren der gebundenen Ausgabe und von 300.000 Exemplaren der Taschen-buchausgabe noch nicht vorliege. Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung. Im April 1999 teilte der [X.] der Klägerin mit, daß das Werk [X.] bereits in zweiter Auflage erscheine, allerdings nicht mehr in der Übersetzung der Klägerin, sondern in einer neu erstellten Übersetzung von [X.]; auch die anderen Bücher von [X.] würden alsbald in neuer Übersetzung er-scheinen. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen wurden. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob es hinsichtlich einzelner Werke zu einer Teileinigung gekommen sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei den Übersetzungsverträgen, die der [X.] mit ihr geschlossen habe, handele es sich um [X.], so - 6 - daß den [X.]n eine Auswertungspflicht treffe. Im übrigen hat sie behauptet, es sei hinsichtlich der Werke [X.], [X.] GLAS und [X.] zu einer Teileinigung gekommen, der zufolge diese Werke ausschließlich in der Überset-zung der Klägerin erscheinen sollten. Schließlich hat die Klägerin beanstandet, daß die neu übersetzte Ausgabe des Werkes [X.] unter derselben [X.] und mit demselben Schutzumschlag wie die von der Klägerin übersetzte Ausgabe erschienen war und auf der Rückseite des [X.] eine Text-passage in der Übersetzung der Klägerin abgedruckt war. Die ursprünglich gestellten Klageanträge lassen sich wie folgt [X.]: 1. Unterlassung der Verwertung aller fünf Werke ([X.], [X.] GLAS, [X.], [X.] und [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.]) in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin; 2. Vervielfältigung und Verbreitung der Werke [X.], [X.] GLAS und [X.] in der Übersetzung der Klägerin; 3. erstmalige Vervielfältigung und Verbreitung der Werke [X.] [X.] und [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.] in der Über-setzung der Klägerin; 4. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung; 5. Auskunft. Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, daß es sich bei den von ihm mit der Klägerin geschlossenen Übersetzungsverträ-gen um [X.] nach § 47 [X.] gehandelt habe, den Verlag somit keine Ausübungspflicht getroffen habe. Ferner hat er vorgetragen, daß der Autor der Verwendung der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung des Werkes [X.] widersprochen habe und daß die Übersetzung des Werkes [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.] mangelhaft sei und schon deshalb nicht verwertet werden müsse. - 7 - Das [X.] hat den [X.]n [X.] dem Klageantrag zu 1 teilweise statt-gebend [X.] verurteilt, es zu unterlassen, [X.] als Taschenbuchausgabe in anderer Übersetzung als der der Klägerin herauszubringen und [X.] in der Über-setzung von [X.] zu verbreiten oder in Verkehr zu bringen, die in be-stimmten, näher bezeichneten Punkten der Ausgabe des Werks in der Überset-zung der Klägerin entspricht. Ferner hat das [X.] [X.] dem Klageantrag zu 4 teilweise stattgebend [X.] festgestellt, daß der [X.] verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Verbreitung von [X.] in einer gegen dieses Verbot verstoßenden Ausgabe entstanden ist. Im übrigen hat das [X.] die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei den fraglichen Übersetzungsverträgen um [X.] handele und der Klägerin daher kein Anspruch auf Verwertung ihrer Übersetzungen zustehe. Hinsichtlich des Werkes [X.] sei es zu einer nachträglichen Änderung der vertraglichen Grundlage in der Weise gekommen, daß sich die Parteien auf eine Verwertungspflicht des [X.] verständigt hätten. Der [X.] hat gegen dieses [X.]eil, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, Berufung eingelegt, die das [X.] zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit nicht oder nicht mehr Gegenstand des [X.], weil der [X.] die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich des Werkes [X.] hingenommen hat und seine Revision hinsichtlich des Werkes [X.] nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht klargestellt, der Antrag zu I ziele nicht darauf ab, daß die fünf Werke nur in ihrer Übersetzung erscheinen sollten; ihre Anträge hat sie dementsprechend in eingeschränkter Form gestellt, in dem sie ihren Unterlassungsantrag um einen Zusatz ergänzt hat (—es sei denn in einer Pa-rallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerinfi). Auf ihre Berufung hat das - 8 - Berufungsgericht ([X.] [X.]-RR 2001, 151 = ZUM 2001, 427 = [X.], 317) [X.] bis II[X.] – (Wiederholung der vom Berufungsgericht bestätigten Verur-teilung des [X.]n durch das [X.], die nicht oder nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist) [X.] den [X.]n verurteilt, es zu unterlassen, in seinem Verlag und/oder in den zu seiner Verlagsgruppe gehörenden Verlagen (–) die Werke von [X.] [X.] GLAS, [X.], [X.] und [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.] in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin, insbesondere NO-VECENTO in der Übersetzung von [X.], zu verbreiten und/oder in Verkehr zu bringen, es sei denn in einer Parallelausga-be neben den Übersetzungen der Klägerin; [X.] den [X.]n verurteilt, die Werke von [X.] [X.], [X.] GLAS und [X.] in der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten, solange hierfür eine branchenüb-lich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht; V[X.] den [X.]n verurteilt, in seinem Verlag die beiden Werke von [X.] [X.] auf der Grundlage der von der Klägerin übergebenen Manuskripte in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten; VI[X.] festgestellt, daß der [X.] der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der durch eine Verletzung der (vorstehend genannten Verbote und Gebote) – entstanden ist oder noch entstehen wird; VII[X.] den [X.]n verurteilt, über die Verbreitung der Werke von [X.] in [X.], die nicht die Übersetzungen der Klägerin enthalten, Auskunft zu geben durch Vorlage einer Auf-stellung aller Verkäufe – unter Angabe der einzelnen Erlöse sowie über die Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]n, mit der er seinen [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-weisen. - 9 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den beklagten Verlag für verpflichtet gehalten, die fünf in Rede stehenden Werke von [X.] in Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe dem [X.]n an den Übersetzungen, die als [X.], weitreichende Rechte eingeräumt. Schon dies spreche im Hinblick auf das Urheberrecht der Klägerin für einen [X.] mit einer entsprechenden Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht des [X.]n nach § 1 Satz 2 [X.]. Wenn es im Übersetzungsvertrag (§ 2) [X.], die Übersetzung erstelle die Klägerin —im Auftrag des Verlagesfi, werde damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Übersetzung nicht aus eigenem Antrieb der Klägerin, sondern auf Bestellung habe geschaffen werden sollen. Die Rege-lung der Entlohnung sei nicht entscheidend; denn auch in [X.]n seien pauschale Honorarvereinbarungen möglich. Die Regelung in § 9 des [X.], die den Fall betreffe, daß die Verwertung aus nicht bei der Über-setzerin liegenden Gründen —unterbleibefi, spreche entgegen der Auffassung des [X.]s nicht gegen eine Verwertungspflicht. Auf eine solche Pflicht deute dagegen die Verweisung auf die Bestimmungen des Verlagsgesetzes hin, die in einem Bestellvertrag fehl am Platze seien. Der [X.] müsse sich auch entge-genhalten lassen, daß Unklarheiten in den von ihm verwendeten Formularverträ-gen zu seinen Lasten gingen. Schließlich lägen die typischen Merkmale eines [X.] nach § 47 [X.] nicht vor, denn bei der Übersetzung handele es sich nicht um ein Werk, für dessen Erstellung der Verleger den Inhalt sowie die Art und Weise der Behandlung vorschreibe. - 10 - Bestehe eine Auswertungspflicht des Verlegers, sei dieser auch verpflichtet, das ihm eingeräumte Werknutzungsrecht voll auszuschöpfen. Die Klägerin habe ihre Rechte für alle Ausgaben und Auflagen während der gesamten Schutzdauer auf den [X.]n übertragen; daraus ergebe sich, daß der [X.] [X.] trotz § 17 Abs. 1 [X.] [X.] verpflichtet sei, die ihm eingeräumten Rechte wirtschaftlich sinnvoll und möglichst gut auszuwerten. Der [X.] könne sich auch nicht darauf beru-fen, daß [X.] einem Erscheinen seiner Bücher in der Übersetzung der Klägerin nicht zugestimmt habe; hierzu fehle ein konkretes Vorbringen des [X.]n. [X.] könne die Klägerin nicht beanspruchen, daß die fraglichen Werke von [X.] nur in den von ihr gefertigten Übersetzungen verbreitet wür-den. Dieser Einschränkung trage der Klageantrag indessen Rechnung. Aus der verlagsrechtlichen Auswertungspflicht ergebe sich auch, daß der [X.] die bereits in Übersetzung der Klägerin erschienenen Werke [X.], [X.] GLAS und [X.] weiterhin anbieten müsse, solange eine entsprechende Nachfrage vorhanden sei, und daß er die Werke [X.] und [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.] noch in der Übersetzung der Klägerin erscheinen lassen müsse. Die Mängelrüge hinsichtlich der Übersetzung des zuletzt [X.] habe der [X.] nicht in der gebotenen substantiierten Form und darüber hinaus verspätet erhoben. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], es handele sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträgen nicht um bloße Bestell-, sondern um [X.], aus denen sich die Verpflichtung des [X.]n ergebe, die von der Klägerin erstellten Übersetzungen der fünf fraglichen Werke von [X.] zu vervielfälti-- 11 - gen und zu verbreiten. Die Revision zeigt weder Verfahrensfehler noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, die diese auf tatrichterlichem [X.] liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen. a) Die Frage, ob ein Vertrag, durch den sich ein Urheber zur Schaffung ei-nes urheberrechtlich geschützten Werkes verpflichtet, ein Verlagsvertrag mit [X.] (§ 1 Satz 2 [X.]) oder ein Bestellvertrag ohne ent-sprechende Verpflichtung (§ 47 [X.]) ist, ist in Ermangelung einer ausdrückli-chen vertraglichen Bestimmung nach den Umständen des Einzelfalls unter Be-rücksichtigung der besonderen Interessen der Vertragsparteien zu beantworten. Das Gesetz gibt insofern einen [X.]alt, als es typische Merkmale eines [X.] beschreibt: Gegenstand des Vertrages ist ein Werk, für dessen Schaffung der Verleger einen Auftrag gibt, das also erst noch geschaffen werden muß und für das der Verleger als Besteller genaue Vorgaben macht (§ 47 Abs. 1 [X.]); Gegenstand eines Bestellvertrages kann aber auch ein Werk sein, für das eine Auswertung zusammen mit einer Vielzahl anderer Werke in Betracht kommt oder dem im Verhältnis zu einem anderen Werk nur eine untergeordnete Rolle zukom-men soll (§ 47 Abs. 2 [X.]). Daneben kann in Zweifelsfällen auch die Art der vereinbarten Vergütung des Urhebers einen Hinweis darauf geben, ob ein Verlags- oder ein Bestellvertrag ge-schlossen werden sollte. So deutet es auf einen Verlagsvertrag hin, wenn die [X.] als ein Bruchteil des Verkaufserlöses definiert ist. Denn für den Fall, daß der Verleger nicht auswertet, ginge der nur am Erlös beteiligte Urhe-ber leer aus. Es entspricht aber in der Regel nicht den Vorstellungen der vertrags-schließenden Parteien, daß die Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungs-rechte an dem zu schaffenden Werk von einem Umstand abhängt, dessen Vorlie-gen allein vom Willen des Schuldners, also vom Verleger, abhängt. Auf der [X.]n Seite ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, also einer erfolgsunab-- 12 - hängigen Einmalvergütung, nicht in gleicher Weise Indiz für einen Bestellvertrag; denn die Vereinbarung einer solchen Vergütung ist häufig Ausdruck der wirtschaft-lichen Kräfteverhältnisse, die es dem Verleger erlauben, eine solche Art der [X.] durchzusetzen, ohne daß dies notwendig mit den Merkmalen eines [X.], insbesondere mit einer untergeordneten Bedeutung des Werkes, einhergehen muß. Schließlich können auch persönlichkeitsrechtliche Belange des Urhebers für einen Verlagsvertrag sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das [X.] nicht nur auf eine Gegenleistung, sondern auch oder gerade darauf gerichtet ist, daß sein Werk erscheint und damit einer größeren Öffentlich-keit zugänglich gemacht wird. b) Übersetzungsverträge lassen sich nicht von vornherein als [X.] einordnen. Zwar ist der Übersetzer mit der literarischen Vorlage an einen Plan gebunden, in dem ihm der Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der [X.] vorgeschrieben sind. Das Werk in der [X.]prache stellt die [X.] der Arbeit des Übersetzers dar, ohne daß es sich dabei aber um eine Vorga-be hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handeln würde. Es läßt sich unter diesen Umständen nicht sagen, das Schwergewicht der urheberrechtlichen Leistung liege, auch literarisch gesehen, beim Besteller (vgl. [X.], Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, [X.]). Der Umstand, daß es sich auch bei der urheberrechtlich geschützten Über-setzung um eine Bearbeitung handelt, die in ihrer Verwertung vom Schicksal des übersetzten Werkes abhängig ist, spricht beim Übersetzungsvertrag nicht von vornherein gegen eine Auswertungspflicht des Verlegers. Zwar kann die Qualität der Übersetzung den Erfolg des [X.] maßgeblich beeinflussen mit der Folge, daß eine schlechte Übersetzung dem Erfolg des übersetzten Werkes im Wege - 13 - steht. Eine qualitativ hochstehende, kongeniale Übersetzung kann umgekehrt aber auch dazu führen, daß der übersetzte Text gegenüber dem Original keinerlei Defi-zite aufweist; er kann das Original in der literarischen Qualität sogar noch übertref-fen. Diese Abhängigkeit spricht indessen nicht ohne weiteres für einen Bestellver-trag; denn die Schicksalsgemeinschaft, die das Original mit seiner Übersetzung eingeht, kommt im Urheberrecht in vielfacher Gestalt [X.] etwa bei [X.] (§ 8 [X.]) oder bei verbundenen Werken (§ 9 [X.]) [X.] vor und führt auch sonst nicht dazu, daß die beteiligten Urheber Verträge mit Verlegern ohne Auswertungspflicht schließen. Wie der zwischen dem [X.] und dem [X.]-Ausschuß des [X.] vereinbarte [X.] für den Abschluß von Übersetzungsverträgen (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., [X.]. 4) zeigt, lassen sich auch im Rahmen eines Übersetzungsvertrages die Auswertungspflicht mit dem Interesse des Verlegers an einer qualitativ hoch-stehenden Übersetzung vereinbaren. [X.] wird der Verleger durch die [X.] einer Auswertungspflicht mit dem Übersetzer genötigt, den Erfolg des [X.] durch eine qualitativ minderwertige Übersetzung zu gefährden. Auch im Streitfall enthalten die Übersetzungsverträge in § 3 eine Regelung, die es dem Verleger nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung erlauben, die Übersetzung durch Dritte ändern und bearbeiten zu lassen. Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Übersetzungen, bei denen die An-nahme einer Auswertungspflicht des Verlegers eher fernliegt. So kommt etwa Comic-Übersetzungen im Verhältnis zu den anderen geschützten Leistungen, ins-besondere zu den Zeichnungen, eher eine untergeordnete Rolle zu als der Über-setzung eines literarisch anspruchsvollen Textes. Auch das urheberpersönlich-keitsrechtliche Interesse des Übersetzers eines solchen anspruchsvollen Textes ist in der Regel mit dem Interesse eines Comic-Übersetzers, der häufig nur für ei-nen Verlag tätig sein wird, nicht vergleichbar: Die Leistung einer literarischen - 14 - Übersetzerin wie der Klägerin bemißt sich auch in den Augen der Fach-öffentlichkeit an den erschienenen Übersetzungen. Nur eine erschienene Überset-zung kann Gegenstand einer Rezension sein oder sonst Aufmerksamkeit erregen. Ganz allgemein kann nur eine erschienene Übersetzung zum guten Ruf des Über-setzers beitragen. Aus dem Umstand, daß der Senat in Verträgen über Comic-Übersetzungen ohne weiteres einen Bestellvertrag gesehen hat ([X.] 137, 387, 393 [X.] Comic-Übersetzungen I), läßt sich daher für den Streitfall nichts entnehmen. [X.] sind Übersetzungen stets als Hilfs- oder Nebenarbeiten im Sinne von § 47 Abs. 2 [X.] zu werten (Schricker, Verlagsrecht, § 47 [X.] Rdn. 12). c) Das Berufungsgericht hat den hier zugrundeliegenden [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, daß den beklagten Verlag grundsätzlich eine Auswertungspflicht trifft. aa) Allerdings spricht der Umstand, daß die Klägerin dem [X.]n umfas-sende Nutzungsrechte eingeräumt hat, entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts weder für noch gegen eine Auswertungspflicht. Denn gerade für einen [X.] ist es typisch, daß sich der Besteller für sämtliche [X.] und Folgeverwertungen die Rechte einräumen läßt ([X.], [X.]. v. 5.7.1967 [X.] Ib ZR 113/65, [X.], 152, 154 [X.]; [X.]. v. 20.3.1986 [X.] I ZR 179/83, [X.] 1986, 885, 886 [X.] METAXA; vgl. auch [X.], [X.]. v. 22.4.2004 [X.] I ZR 174/01, [X.] 2004, 938, 939 = [X.], 1497 [X.] Comic-Übersetzungen III, wo das Berufungsgericht sogar eine entsprechende Branchen-übung angenommen hatte). [X.]) Ein gewisser Hinweis auf eine Auswertungspflicht kann jedoch [X.] mit dem Berufungsgericht [X.] darin gesehen werden, daß die von den Parteien [X.] das Erscheinen des Werkes in der Übersetzung der Klägerin als Selbstverständlichkeit vorauszusetzen scheinen. Dies gilt [X.] - weise für die [X.] freilich eher nebensächliche [X.] Regelung über die Rechte am [X.], das —von der Übersetzerin bis zu drei Monate nach Erscheinen des Wer-kes zurückverlangt werdenfi kann (§ 6 Abs. 2 der Übersetzungsverträge), oder für die Regelung über Freiexemplare (§ 10 der Verträge). Auch die [X.], die bei Erreichen einer bestimmten Verkaufszahl eine Erfolgsbeteiligung [X.], läßt sich in dieser Weise verstehen. [X.]) Insgesamt enthält die Vergütungsregelung in § 8 der Übersetzungsver-träge jedoch keinen eindeutigen Hinweis für oder gegen eine Auswertungspflicht. Dies gilt zum einen für die Regelvergütung. Sie ist zwar als Pauschalhonorar ver-einbart; in der Vereinbarung eines solchen Honorars liegt aber [X.] wie bereits dar-gelegt [X.] kein zuverlässiger Hinweis auf einen Bestellvertrag. Umgekehrt deutet die Vereinbarung einer (geringen) Erfolgsbeteiligung [X.] abgesehen davon, daß sie, wie dargelegt, den Eindruck verstärkt, die Parteien seien selbstverständlich von der Auswertung der Übersetzungen ausgegangen [X.] noch nicht eindeutig auf einen Verlagsvertrag hin. Denn auch für den Urheber, der seine Werke im Rahmen ei-nes Bestellvertrages schafft, gilt der Grundsatz, daß er möglichst angemessen an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes beteiligt werden soll (vgl. [X.] 137, 387, 392 f. [X.] Comic-Übersetzungen I; [X.], [X.]. v. 15.9.1999 [X.] I ZR 57/97, [X.] 2000, 144, 145 [X.] Comic-Übersetzungen II). Dies kann auch im Rahmen eines [X.] am besten dadurch geschehen, daß neben eine Sockelvergütung eine erfolgsabhängige Vergütung tritt. Auch [X.] können Vergütungsre-gelungen für den Fall der Auswertung des Werkes vorsehen. [X.]) Mit Recht hat das Berufungsgericht der in § 9 der Übersetzungsverträge enthaltenen Regelung kein entscheidendes Gewicht für die Frage beigemessen, ob es sich bei den Übersetzungsverträgen um [X.] handelt. Diese Be-stimmung, die der Übersetzerin einen Anspruch auf das vereinbarte Honorar auch für den Fall einräumt, daß die Verwertung aus nicht in ihrer Person liegenden - 16 - Gründen unterbleibt, hat in einem Bestellvertrag keine größere Bedeutung als in einem Verlagsvertrag. Sowohl im Rahmen eines Bestellvertrages als auch im Rahmen eines [X.] stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, daß der Urheber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann hat, wenn sein Werk [X.] ohne daß dies von ihm zu vertreten wäre [X.] nicht vervielfältigt oder verbreitet wird. Im übrigen enthält auch der zwischen dem [X.] und dem Verleger-Ausschuß des [X.] ver-einbarte Mustervertrag für den Abschluß von Übersetzungsverträgen in § 8 eine entsprechende Regelung (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., [X.]. 4). ee) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Umstand, daß die zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge keine ausdrückliche Regelung einer Auswertungspflicht des Verlegers enthalten, nicht von entscheidender Be-deutung. Zwar weichen die Verträge in diesem Punkt erkennbar von dem [X.] ab, nach dessen § 3 Abs. 1 —der Verlag –, soweit dieser [X.] nichts Abweichendes bestimmt, verpflichtet (ist), das übersetzte Werk zu ver-vielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werbenfi. Die Parteien haben aber auch eine abweichende Regelung nicht ausdrücklich vereinbart. Daß die [X.] zur Frage der Auswertungspflicht schweigen, macht sie auslegungsbedürf-tig. Das Ergebnis der Auslegung wird dadurch aber nicht vorweggenommen. ff) Da den Übersetzungsverträgen eine klare Aussage zur Auswertungs-pflicht nicht entnommen werden kann, kommt dem auch vom Berufungsgericht genannten Umstand Bedeutung zu, daß es sich bei den Verträgen um Formular-verträge des [X.]n handelt, auf die die Regelungen des [X.] finden (Art. 229 § 5 EGBGB). Nach § 5 [X.] (= § 305c Abs. 2 BGB) gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Dies bedeutet, daß der [X.] die bestehende Unklarheit, ob er mit den in Rede stehenden Übersetzungsverträgen eine Auswertungspflicht - 17 - übernommen hat, in der Weise gegen sich gelten lassen muß, daß von einer [X.] Auswertungspflicht auszugehen ist. 2. Dem [X.]n ist in den Übersetzungsverträgen das Recht zur [X.] von [X.] ausdrücklich eingeräumt worden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Für einen solchen Fall sieht das Gesetz allerdings als Regel keine Verpflichtung vor, von dem eingeräumten Recht Gebrauch zu machen (§ 17 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich die Pflicht des [X.]n, die Übersetzungen der Klägerin zu verwerten, entgegen dieser Regel nicht auf eine Auflage beschränkt. Es hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die Auswertungspflicht an das übersetzte Original gekoppelt ist und allenfalls so lange bestehen kann, als der [X.] Neuauflagen dieses Werkes veranstaltet. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Regelung des § 17 Abs. 1 [X.] für den Übersetzungsverlagsvertrag mit Auswertungspflicht nicht paßt. Die Bestimmung besagt, daß ein Verleger, dem das Recht zu weiteren Auflagen eingeräumt ist, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu ma-chen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß dem Verleger im Regelfall die allei-nige Entscheidung darüber zustehen soll, ob er das mit weiteren Auflagen mögli-cherweise verbundene Wagnis eingehen möchte oder nicht. Auch soll ihm die [X.] Freiheit überlassen bleiben, sein Angebot umzustellen oder [X.] Schwerpunkte als in der Vergangenheit zu setzen. Für den Regelfall ist diese Bestimmung [X.], weil sie dem Urheber für den Fall der Verweige-rung der Neuauflage das Recht einräumt, den Verlagsvertrag zu kündigen und die Verlagsrechte an seinem Werk einem anderen Verlag einzuräumen. Für den Übersetzer, der dem Verleger die Rechte an der Übersetzung im Rahmen eines [X.] eingeräumt hat, wäre eine solche Regelung - 18 - [X.] würde sie isoliert auf den Übersetzungsvertrag angewandt [X.] gänzlich unange-messen. Denn der Übersetzer kann seine Übersetzung nur dann einer anderen Verwertung zuführen, wenn der Verleger auch das Original freigibt. Im Streitfall könnte jedoch die Klägerin die an sie zurückgegebenen Rechte an ihren Überset-zungen nicht nutzen, weil die Verlagsrechte für das Original weiterhin beim [X.] liegen, der auch in Zukunft Neuauflagen [X.] freilich in anderer Übersetzung [X.] herausbringen könnte. Diese vom Regelfall abweichende Interessenlage führt dazu, daß den Verleger auch eine Verpflichtung zur Veranstaltung von [X.] unter Verwendung der Übersetzung treffen kann. Führt er das Original einer Neuauflage zu, wird er hierfür regelmäßig die Übersetzung verwenden, hinsichtlich deren er die Verlagsrechte übernommen hat. Da dem Übersetzer eine eigenstän-dige Verwertung der Übersetzung nicht möglich ist, darf der Verleger für [X.] des Werkes nicht ohne Not eine andere Übersetzung verwenden. [X.] muß er vernünftige [X.] beispielsweise in der Qualität der Übersetzung liegen-de [X.] Gründe dartun, weshalb er von der Weiterverwendung der Übersetzung ab-sehen möchte. Im Streitfall sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Der [X.] hat nicht vorgetragen, daß ihm die Veranstaltung von Neuauflagen unter Verwendung der Übersetzungen der Klägerin aus objektiven Gründen, die etwa in der Qualität der Übersetzung liegen, nicht zuzumuten sei oder daß sonst verlegerische Gründe die Verwendung einer anderen Übersetzung erfordert hätten. Der [X.] stellt nicht in Abrede, daß er die bereits erschienenen Übersetzungen der Klägerin allein [X.] nicht weiterverwenden wollte, weil die Klägerin ihn mit [X.] aus seiner Sicht [X.] unberechtigten Forderungen nach einer Erfolgsbeteiligung konfrontiert hat. Ein sachlich gerechtfertigter Grund ist hierin nicht zu sehen. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin jedoch nicht beanspruchen, daß einzelne Werke von [X.] vom [X.]n - 19 - in ihren Übersetzungen angeboten werden, solange eine Nachfrage besteht. Eine solche Verpflichtung tangiert auch das Vertragsverhältnis des [X.]n zu sei-nem Autor [X.]. Denn im Zweifel ist der [X.] nach § 17 [X.] gegenüber dem Autor des [X.] nicht zur Veranstaltung von [X.] verpflichtet. Die Ansprüche, die der Klägerin als Übersetzerin zustehen, können nicht dazu führen, daß der [X.] entgegen seinem Willen und entgegen der vertraglichen Regelungen im Verhältnis zu dem Autor des [X.] genötigt wäre, Neuauflagen der Werke [X.]s zu veranstalten. Aus der Auswertungspflicht, die den [X.]n hinsichtlich der Übersetzun-gen der Klägerin trifft, ergibt sich unter diesen Umständen, daß der [X.] die Übersetzungen der Klägerin [X.] wenn er sie nicht als mit Fehlern oder Mängeln be-haftet beanstandet hat [X.] in jedem Fall für eine Auflage verwenden muß. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Übersetzungen auch für Neuauflagen zu verwenden, falls auf seiner Seite kein berechtigtes Interesse besteht, statt dessen eine andere Übersetzung zu verwenden (etwa weil inzwischen erhebliche Mängel der Überset-zung zutage getreten sind). Eine generelle Verpflichtung, Neuauflagen zu [X.], kann indessen dem Übersetzungsvertrag nicht entnommen werden. 3. Danach gilt für die einzelnen Klageanträge folgendes: a) Das Berufungsgericht hat es dem [X.]n zu Recht untersagt, die Werke [X.] GLAS, [X.], [X.] und [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.] in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin zu verviel-fältigen und zu verbreiten. Hinsichtlich der Werke [X.] GLAS und [X.] handelt es sich um Neuauflagen, für die der [X.] die Übersetzungen der Klä-gerin hätte verwenden müssen. Einen sachlich gerechtfertigten Grund von der Verwendung der Übersetzung der Klägerin abzusehen, hat der [X.] nicht vor-getragen. Die Werke [X.] und [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON WIS-- 20 - [X.] sind noch nicht in der Übersetzung der Klägerin erschienen. Hier führt die Auswertungspflicht dazu, daß der [X.] die Übersetzungen der Klägerin in je-dem Fall für die Erstauflage hätte verwenden müssen. Mit Recht hat das [X.] festgestellt, daß der [X.] die Beanstandungen hinsichtlich der Übersetzung des Werkes [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.] nicht in der im Vertrag vorgesehenen Frist und Form vorgebracht hat. Ob für die auf Anregung des Berufungsgerichts in den Antrag aufgenommene Einschränkung (—es sei denn in einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerinfi) eine Notwen-digkeit bestand, bedarf keiner Klärung, weil der [X.] hierdurch nicht [X.] ist. b) Mit Erfolg rügt die Revision, daß der Antrag und die darauf gestützte Ver-urteilung des [X.]n, —die Werke von [X.] [X.], [X.] GLAS und [X.] in der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbrei-ten, solange hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments [X.], nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es kann dahin-stehen, ob der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müßte, ihren Antrag neu zu fassen, wenn ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch bestünde. Im Streitfall stellt sich diese Frage nicht, weil für das Begehren, das hinter dem unbe-stimmten Antrag steht, aus den oben genannten Gründen die Rechtsgrundlage fehlt. Der [X.] ist nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht verpflichtet, von den Werken [X.], [X.] GLAS und [X.] Neuauflagen zu veranstalten. c) Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht den [X.]n verurteilt hat, in seinem Verlag die beiden Werke von [X.] [X.] und [X.] SEELE ODER DIE KÜHE VON [X.] auf der [X.] der von der Klägerin übergebenen Manuskripte in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten. Diese beiden Werke sind noch nicht in der Übersetzung der - 21 - Klägerin erschienen. Die Verpflichtung des [X.]n ergibt sich daher aus der verlagsrechtlichen Auswertungspflicht. II[X.] Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit der [X.] dazu verurteilt worden ist, die Werke [X.], [X.] GLAS und [X.] in der Übersetzung der Klägerin so lange zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht. In diesem Umfang führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des [X.] landgerichtlichen [X.]eils, allerdings mit der Maßgabe, daß die Klage in diesem Punkt als unzulässig abgewiesen wird. Die weitergehende Revision ist dagegen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Bornkamm

Pokrant Schaffert

Meta

I ZR 136/01

17.06.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. I ZR 136/01 (REWIS RS 2004, 2754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2754

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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