Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. VIII ZB 34/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 722

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[X.] ZB 34/05 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. April 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 117,51 •. Gründe: Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Zu Recht hat das [X.] in seinem angefochtenen Beschluss, mit dem es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wegen zu geringen Wertes des [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat, die Beschwer der Klägerin nach § 8 ZPO und nicht, wie die Rechtsbeschwerde es für richtig hält, nach § 6 ZPO bemessen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum, dessen Räumung die Klägerin begehrt, fortbesteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, 2 - 3 - ob das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum durch das von der Klägerin beanspruchte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB oder durch eine Teilkündigung erloschen sein soll. Für den Anwendungs-bereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbeste-hen oder die Fortdauer eines Mietverhältnisses streitig ist, nicht von Bedeutung. 3 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Dr. Leimert [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 107 C 347/04 - [X.], Entscheidung vom 01.04.2005 - 63 S 30/05 -

Meta

VIII ZB 34/05

22.11.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. VIII ZB 34/05 (REWIS RS 2005, 722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 722

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