Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZB 69/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1504

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZB 68/[X.] ZB 69/05

vom 5. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2005 durch die [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.]

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. Mai und 21. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.] n d e : Gegen Beschlüsse der [X.] im Beschwerdeverfahren ist als [X.] zum [X.] ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechts-beschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde [X.] darüber hinaus [X.] unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 [X.] IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 1 2 - 3 -

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerde-führers verletzen würde oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" wäre ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 [X.] IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 = [X.], 775).

Dr. Deppert [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Vorinstanzen zu [X.]: [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 142 C 10117/04 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2005 - 4 [X.] - Vorinstanzen zu [X.]: [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 140 C 7868/04 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2005 - 4 [X.]/04 - 3

Meta

VIII ZB 69/05

05.10.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZB 69/05 (REWIS RS 2005, 1504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1504

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