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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:141116[X.]ANWST.[X.].8.16.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwSt
([X.]) 8/16
vom
14. November 2016
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]eschwerdeführers durch die Präsidentin des [X.]undesgerichtshofs [X.],
die Richterin [X.], [X.] Seiters
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Wolf
am 14. November 2016
beschlossen:
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tra-gen.
Gründe:
Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den [X.]ezirk der Rechtsanwaltskammer H.
vom 10.
Juni 2015 wegen Verletzung
seiner [X.]erufspflichten nach §
43 [X.]RAO [X.]. §
4 Abs.
3 [X.] die anwaltsge-richtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete [X.]erufung hat der Anwaltsgerichtshof des [X.] durch Urteil vom 13.
Mai 2016
verworfen. [X.] wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
1
-
3
-
Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] des Rechtsanwalts bestandskräftig geworden ([X.]GH, [X.]eschluss vom 5.
September 2016 -
AnwZ
([X.]rfg)
39/15).
Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgericht-liche Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des [X.]eschwerdeführers gemäß §
139 Abs.
3 [X.]RAO [X.]. §
146 Abs.
3 [X.]RAO [X.]. Dies gilt auch, wenn der Senat -
wie hier
-
durch eine Nichtzulas-sungsbeschwerde mit der Sache befasst wird ([X.]GH, [X.]eschlüsse vom 6.
Juli 1992 -
AnwSt
([X.])
2/92,
juris Rn.
6
ff.; vom 12.
Juni 2009 -
AnwSt
([X.])
14/08). Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch [X.]eschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen ([X.]GH aaO juris Rn.
8; [X.]eschlüsse vom 25.
November 2002 -
AnwSt
(R)
1/02; vom 12.
Juni 2009 -
AnwSt
([X.]) 14/08).
Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg versagt geblieben wäre. Der [X.]eschwerdeführer hat, wie der [X.] in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 2.
September 2016 und der [X.] in seiner Antragsschrift vom 26.
September 2016 zutref-
2
3
4
-
4
-
fend ausgeführt haben, keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen [X.]erufspflichten von grundsätzlicher [X.]edeutung aufge-zeigt.
[X.]
[X.]
Seiters
[X.]
Wolf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2015 -
6 EV 192/12 -
AGH Hamm, Entscheidung vom 13.05.2016 -
2 AGH 23/15 -
Meta
14.11.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2016, Az. AnwSt (B) 8/16 (REWIS RS 2016, 2479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2479
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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