Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. AnwSt (B) 5/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 11340

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[X.]:[X.]:BGH:2020:300720BANWST.B.5.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwSt
(B)
5/20

vom

30.
Juli
2020

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch [X.],
[X.]
[X.] und die Richterin B.
Grüneberg sowie die
Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Schmittmann
am 30.
Juli 2020
einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des II.
Senats des [X.] vom 23.
Oktober 2019 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage aus-drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] genügen könnte. Eine Verletzung seines An-1
2
3
-
3
-

spruchs auf rechtliches
Gehör
hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darge-legt. Soweit
er geltend macht, das schriftliche Urteil des Anwaltsgerichts sei ihm entgegen §
316 Abs.
2 StPO erst in der Berufungsverhandlung vor dem [X.] ausgehändigt worden, ist damit kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß dargetan. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der [X.] nach Einsicht in das erstinstanzliche Urteil und Aushändigung
einer beglaubigten Urteilsabschrift ausdrücklich auf eine nochmalige (formelle) Zustellung des Urteils ebenso wie auf dessen Verlesung und eine Vertagung der Berufungsverhandlung verzichtet und erklärt, sich zur Verhandlung über die Berufung in der Lage zu sehen. Weiter hat er ausdrücklich erklärt, seine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aufrecht zu erhal-ten, und sich zur Sache geäußert. Inwiefern ihm danach zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs noch eine Möglichkeit zur "Richtigstellung von Daten,

-
4
-

Fakten und Reihenfolgen"
in dem Urteil des Anwaltsgerichts hätte gewährt wer-den müssen, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

[X.]

[X.]

Grüneberg

Schäfer

Schmittmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2018 -
3 [X.] 15/17 -

AGH Berlin, Entscheidung vom 23.10.2019 -
II AGH 3/18 -

Meta

AnwSt (B) 5/20

30.07.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. AnwSt (B) 5/20 (REWIS RS 2020, 11340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11340

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