Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.08.2021, Az. B 9 SB 6/21 C

9. Senat | REWIS RS 2021, 3167

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - rechtliches Gehör - Verfahrensmangel - Darlegungsanforderungen - aus sich selbst heraus verständliche Beschwerdeschrift - Bezeichnung aller Tatsachen - Schilderung der vollständigen Prüfungsgrundlage - Erforderlichkeit der ergänzenden Aktenlektüre - kein Rückgriff auf den Akteninhalt bzw Heraussuchen aus den Akten - Rechtsprechung des BVerfG


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Juni 2021 ([X.] SB 64/20 B) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das [X.] keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom [X.] die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23.9.2020 als unzulässig verworfen. Es fehle bereits an einer zusammenhängenden, vollständigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom [X.] festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt hätten. Unabhängig davon habe der Kläger die Darlegung versäumt, warum seine schriftliche Anhörung als Beteiligter durch das Berufungsgericht nicht als wiederholte Beweisaufnahme ausgereicht habe.

2

Mit seiner Anhörungsrüge, die der Kläger mit Schriftsatz vom 5.7.2021 am [X.] gegen den am [X.] zugestellten Beschluss erhoben hat, rügt er eine Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde habe alle für die Problematik des [X.] relevanten Tatsachen unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in der Gerichtsakte angeführt.

3

II. Die Anhörungsrüge des [X.] ist unzulässig, weil er keine Gehörsverletzung dargelegt hat.

4

Nach § 178a Abs 1 Satz 1 [X.] ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 [X.] die angefochtene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] genannten Voraussetzungen darlegen.

5

Die danach erforderliche Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs enthält der Schriftsatz vom 5.7.2021 nicht. Der Kläger macht darin geltend, er habe alle Tatsachen, die für die Problematik des behaupteten [X.] relevant seien, unter Angabe der jeweiligen Fundstelle in der Gerichtsakte angeführt. Wie jedenfalls ein Anlesen dieser Fundstellen zeige, habe das Urteil des Berufungsgerichts den Vorgaben des [X.] widersprochen, weil es ohne rechtlichen Hinweis von der Beweiswürdigung des Erstrichters abgewichen sei. Mit diesem Vortrag räumt der Kläger indes selbst ein, dass seine Beschwerdeschrift nur mithilfe einer ergänzenden [X.] und damit gerade nicht, wie von § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] gefordert, aus sich selbst heraus verständlich gewesen ist. Kommt es zum Verständnis einer Nichtzulassungsbeschwerde auf den Inhalt außergerichtlicher oder innerprozessualer Erklärungen der Beteiligten an, so sind diese - soweit wie erforderlich auch im Zusammenhang - zu zitieren und zusätzlich die Aktenstellen anzugeben, aus denen sich die behaupteten Äußerungen ergeben ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 160a [X.]). Es ist dagegen nicht Aufgabe des [X.], sich aufgrund einer Bezugnahme in der Beschwerdeschrift die vollständigen zur Bezeichnung eines [X.] erforderlichen Tatsachen aus den Akten herauszusuchen (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 R 256/20 B - juris RdNr 5 mwN). Wie der Senat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, ist der Gesamtzusammenhang der vom Kläger zitierten Urteilspassage und insbesondere ihre Verknüpfung mit dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten allein auf der Grundlage einer Lektüre der Beschwerdebegründung ebenso unklar geblieben, wie der zum Verständnis wesentliche vollständige Inhalt der vom [X.] eingeholten schriftlichen Äußerungen des [X.] zu den Auswirkungen seines Diabetes mellitus. Damit hat der Kläger entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] nicht die Tatsachen bezeichnet, die den von ihm behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

6

Auch nach der vom Kläger in seiner Anhörungsrüge zitierten Kammerrechtsprechung des [X.] erlaubt es das Grundrecht auf rechtliches Gehör, dem Beschwerdeführer (dort: im [X.]) abzuverlangen, dass er in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergibt und eine "aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts" liefert, die eine [X.] ohne Rückgriff auf die (Ermittlungs)Akten ermöglicht ([X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 1550/17 - juris RdNr 18 mwN). Das umfasst auch die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Beweismittel ([X.], aaO Rd[X.]3). Eine solche vollständige Prüfungsgrundlage hat die Beschwerdeschrift des [X.] gerade nicht geschaffen, sondern etwa hinsichtlich des entscheidungserheblichen Gutachtens des Sachverständigen A lediglich auf eine Aktenfundstelle verwiesen und auch die schriftlich eingeholten Äußerungen des [X.] nicht ausreichend mitgeteilt.

7

Ohnehin hat der Senat seinen Beschluss unabhängig von dem geschilderten Darlegungsmangel auf die weitere tragende Erwägung gestützt, das [X.] sei nicht lediglich von der Beweiswürdigung des [X.] abgewichen, sondern habe zwei schriftliche Antworten des [X.] zu den Auswirkungen seines Diabetes mellitus eingeholt. Die Beschwerde habe nicht dargelegt, warum diese schriftliche Anhörung als wiederholte Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht ausreichte. Zu dieser selbstständig tragenden Erwägung bringt der Kläger mit seiner Gehörsrüge lediglich vor, zur Bejahung einer Verfahrensrüge habe es dieser Überlegungen des Senats nicht bedurft. Auch damit legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

9

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 [X.]).

Meta

B 9 SB 6/21 C

19.08.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend BSG, 11. Juni 2021, Az: B 9 SB 64/20 B, Beschluss

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 178a Abs 1 S 1 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.08.2021, Az. B 9 SB 6/21 C (REWIS RS 2021, 3167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3167

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2 BvR 1550/17

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