Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.02.2021, Az. 1 BvR 106/21

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 8765

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die [X.]innen [X.] und [X.] sowie gegen den [X.] [X.] sind unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die die abgelehnten [X.] der [X.] des [X.] entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

4

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 106/21

11.02.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend FG Münster, 3. Dezember 2020, Az: 14 V 1655/20 F, Beschluss

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.02.2021, Az. 1 BvR 106/21 (REWIS RS 2021, 8765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8765

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 1643/20

Zitiert

1 BvR 2360/20

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