Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. XII ZR 182/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5155

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILXII ZR 182/98Verkündet am:9. Januar 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] des [X.] 10. Februar 1998 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Gerichtskosten fr das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen von den Beklagten die Rckzahlung einer gelei-steten Mietkaution. Die Beklagten rechnen mit einer Vielzahl bestrittener Ge-genforderungen auf und begehren widerklagend die Feststellung, daß der Klä-ger zu 2 verpflichtet ist, den durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhält-nisses entstandenen Schaden zu [X.] 3 -Die Beklagten haben dem [X.] zu 2 eine Halle vermietet, in der er zu-sammen mit dem [X.] zu 1 einen Gewerbebetrieb [X.]e. Mit Schreiben vom13. Juni 1996 hat der [X.] zu 2 das [X.] außerordentlich gekn-digt. Das Mietobjekt wurde am 30. Juni 1996 an die Beklagten zurckgegeben.Die Parteien streiten in erster Linie um das Bestehen der von den [X.] gemachten Forderungen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. Das [X.] hat auf die Berufungen beider Parteien der [X.] stattgegeben und die Widerklage abgewiesen sowie festgestellt, daß [X.] die Beklagten 30.000 DM betrt; von der [X.] Tatbestandes hat das Berufungsgericht abgesehen. Der Senat hat [X.] der Beklagten die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt undihre Revision, mit der sie ihr zweitinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen,angenommen.[X.]:Aufgrund der Smnis der [X.] und Revisionsbeklagten ist durch [X.] zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einerSmnisfolge beruht ([X.]Z 37, 79, 82).- 4 -I.Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rckverweisung an das Berufungsgericht.1. Das [X.] hat in dem Berufungsurteil von einer [X.] des Tatbestandes gemû § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sa-che als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden [X.], nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr [X.] festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).2. Die Revision beanstandet zu Recht, daû das angefochtene Urteil kei-nen Tatbestand [X.]. Das Fehlen eines Tatbestandes [X.] grundstzlich zurAufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen wer-den kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung [X.] hat (vgl. etwa [X.], 248, 252; Senatsurteil vom 12. Mai 1993- XII ZR 174/92 - [X.]R ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10). Von [X.] kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn die Anwen-dung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprft wer-den kann, weil sich der Sach- und Streitstand in einem fr die Beurteilung deraufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungs-grrgibt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. September 1992 - [X.], 27, 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gege-ben.Unter diesen [X.] das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die Sache [X.] vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurckverwiesen werden.3. Bei der neuen Entscheidung wird folgendes zu beachten [X.] 5 -a) Das Fehlen einer an sich erforderlichen bauordnungsrechtlichen [X.] [X.] nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemû § 537BGB a.F. und zur Nichtgewrung des vertragsgemûen Gebrauchs. Voraus-setzung dafr ist vielmehr, daû die fehlende Genehmigung eine Aufhebungoder erhebliche Beeintrchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum ver-tragsgemûen Gebrauch zur Folge hat (vgl. Senatsurteil vom 23. [X.] - [X.] - NJW 1992, 3226, 3227; [X.] in Bub/[X.] Handbuchder Gescfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.] III, [X.]. 1346;Blank/[X.], Miete, Kommentar, § 537 BGB [X.]. 13). Eine solche liegtnur vor, wenn die zustige Behörde die Nutzung des [X.] eines Kfz-Handels untersagt hat oder wenn ein behördliches Einschreiteninsoweit zu erwarten war (vgl. auch [X.]Z 68, 294, 297).b) Eine Feststellungsklage ist nicht mangels Feststellungsinteresses [X.], weil der [X.] einen Teil des Schadens, der bei [X.] entstanden war, mittels Leistungskltte geltend machen können.Vielmehr ist er, wenn die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten ist,grundstzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststel-lungsklage aufzuspalten (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1991 - [X.]/89 - [X.], 788, 789).- 6 -II.Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der [X.] § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. [X.] 12. Mai 1993 aaO).Hahne Weber-Monecke Wage-nitz Ahlt Vézina

Meta

XII ZR 182/98

09.01.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. XII ZR 182/98 (REWIS RS 2002, 5155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5155

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