Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. XII ZR 351/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 217

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 351/99Verkündet am:12. Dezember 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 12. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 11. Oktober 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagtenwegen eines Betrages von 11.615 DM (Nutzungsentschädigung[X.] Januar 1997) nebst Zinsen zurckgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung - aucr die Kosten des [X.] - an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger machen rckständigen Mietzins sowie Nutzungsentschädi-gung wegen nicht rechtzeitiger Räumung eines Mietobjektes geltend.Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit [X.] vom 7. Mai 1993 [X.] nebst Garage auf dem Hinterhof des [X.]-straße 47 in [X.]zu einem Mietpreis von 11.500 DM incl. Mehrwert-steuer. Der [X.] sieht eine Laufzeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember- 3 -1996 vor. § 22 Nr. 4 Satz 1 des Mietvertrages lautet: "Nachtrliche Änderun-gen und [X.] dieses [X.]es gelten nur bei schriftlicher Vereinba-rung". Zustzlicrließen die [X.] dem Beklagten mehrere Garagen zueinem monatlichen Mietzins von 115 [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von [X.], [X.] [X.] Januar bis 28. Juli 1997 so-wie von Nebenkosten [X.] die Jahre 1993 bis 1996 in Höhe von insgesamt97.786,15 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt, weil der Beklagte das Mietobjektnicht zum Ende der [X.]slaufzeit zurckgegeben habe. Die weitergehendeKlage hat es abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. [X.] wendet sich der Beklagte mit der Revision, die der Senat in Höhe einesBetrages von 11.615 DM ([X.] [X.] Werkstatt und [X.] den Monat Januar 1997) nebst 4 % Zinsen angenommen hat.[X.]:Die Revision [X.] im Umfang der Annahme zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an [X.].I.Das [X.] hat, soweit der angenommene Teil betroffen ist,ausge[X.], der Anspruch auf [X.] bis 28. Juli 1997 ergebe- 4 -sich aus § 557 BGB. Insoweit sei davon auszugehen, daß der Beklagte [X.] in diesem Zeitraum mangels ordnungsgemßer Rmung den Kl-gern vorenthalten habe. Soweit der Beklagte im [X.] weiterhingeltend mache, der [X.] die [X.] handelnde Vertreter [X.] habe ihm auf ent-sprechende Frage nach Zahlung der Miete [X.] Januar 1997 geantwortet, [X.] nicht gezahlt werden msse, fehle es jedenfalls an einer formwirksamenVereinbarung der Parteien. Eine solc[X.] nach § 22 Nr. 4 des [X.] schriftlich abgefaßt werden mssen, was unstreitig nicht geschehen sei.Aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich auch nicht, daß die Parteien inso-weit ausdrcklich die Schriftform mlich wieder [X.]n. Aus die-sem Grunde habe es keiner Beweisaufnahmr die Behauptung des [X.] bedurft, der Vertreter der [X.] habe auf die Miete [X.] Januar 1997verzichtet.[X.] sie die [X.] [X.] Januar 1997 betrifft, lt dieEntscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprfung nichtstand.a) Zutreffend bejaht das [X.] einen Anspruch auf Nutzungs-entscigung nach § 557 BGB. Der Beklagte hat den [X.]n das [X.]. Dabei kann dahingestellt bleiben, wo und in welchem Umfang [X.] Gegenstzurckgelassen hat. Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts hat der Beklagtmlich die Schlssel [X.] das Hoftor nicht zu-rckgegeben. Die [X.] haben erst nach Auswechseln dieses [X.] zu den [X.] erhalten. Solange dem Vermieter der Zugang zum- 5 -Mietobjekt verwehrt ist, wird die Mietsache insgesamt auch dann vorenthalten,wenn der Vermieter plant, die [X.]. Ohne Zugang zur [X.] ist ein geordneter Abriû nicht mlich.b) Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Vertreter des [X.] habe [X.], er brauche [X.] den Monat Januar keine Entscigung zubezahlen, wenn er nicht ausziehe, da das Objekt ohnehin abgerissen werde.Die [X.] haben dies unter Antritt von Gegenbeweis bestri[X.]n. Wie die Revi-sion zu Recht rt, [X.] das Berufungsgericht die angebotenen Beweise erhe-ben mssen. Denn die behauptete Erklrung kann dahin ausgelegt werden, [X.] der [X.] habe [X.] den Monat Januar auf Zahlung verzichtet.c) Die Beweisaufnahme errigte sich nicht etwa deshalb, weil [X.] in § 22 Nr. 4 Satz 1 des Mietvertrages einer mlichenVerzichtsvereinbarung entgegengest[X.], wie das [X.]aus[X.]. Ob die Verzichtsvereinbarung von der Schriftformklausel rhaupterfaût werden konnte, ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil der Mietvertragmit Ablauf des Monats Dezember 1996 beendet war. Die Frage kann aber da-hinstehen. Denn jedenfalls konnten die Parteien den in § 22 des Mietvertragesvereinbarten [X.] jederzeit aufheben ([X.], 378, 380 ff.). Als "actuscontrarius" zur form[X.]eien Begrs [X.]es ist die Aufhebung [X.] gleichfalls form[X.]ei ([X.] BGB 3. Aufl. § 125Rdn. 77; [X.]/[X.] BGB 61. Aufl. § 125 Rdn. 14). Die Parteien [X.] die Schriftformklausel nicht ausdrcklich aufheben. Einfache Schriftform-klauseln kstillschweigend abbedungen werden, auch wenn die [X.] ihrer mlichen Abrede nicht an die Schriftform gedacht haben ([X.]Z 71,162, 164). Es t, [X.] die Parteien die Maûgeblichkeit der [X.] gewollt haben ([X.], Urteil vom 20. Juni 1962- V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908).- 7 -d) Bei der neuen Verhandlung wird das [X.] zu prfen ha-ben, ob der behauptete Verzicht auf die Miete [X.] den Monat Januar 1997 auch[X.] den Fall gedacht war, [X.] die Mietsache nicht Ende Januar, sondern erstsechs Monate [X.] werde. Insbesondere wird es direnUmstzu wrdigen haben, unter denen der Verzicht abgegeben [X.] soll. Insoweit mag auch von Bedeutung sein - worauf die Revisionserwide-rung hingewiesen hat -, [X.] die [X.] die Anmietung eines Ersatzob-jektes verhandelt haben.[X.] Sprick We-ber-Monecke [X.] Ahlt

Meta

XII ZR 351/99

12.12.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. XII ZR 351/99 (REWIS RS 2001, 217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 217

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