Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2003, Az. KVR 9/00

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 1939

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[X.] 9/00vom11. August 2003in der [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat am 11. August 2003 durchden Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und die [X.]. Dr. [X.], [X.], Prof. [X.] und [X.]:Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 gegen [X.] wird zurückgewiesen.Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Ko-sten werden nicht erstattet.Gründe:[X.] hat durch Beschluß vom 6. Februar 1997 den [X.] zwischen der Betroffenen zu 1, der [X.] und der [X.] zu 3, der [X.], untersagt. Hiergegen haben, vertreten durch [X.] [X.], - neben der Betroffenen zu 2 derH. P. AG - die [X.] und die [X.] Beschwerde eingelegt, welchedas [X.] durch Beschluß vom 20. Oktober 1999 zurückgewiesenhat. Sämtliche unterlegenen Beschwerdeführerinnen haben hiergegen am17. April 2000 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie haben u.a. die - von dem Bun-deskartellamt nicht geteilte - Auffassung vertreten, die Untersagungsverfügungsei dadurch gegenstandslos geworden, daß ein [X.] Unternehmen- 3 -Ende Dezember 1999 76 % der Geschäftsanteile der [X.] erworben ha-be.Das Verfahren ist wegen [X.] durch die Betroffenen nach § 7AktO beendet worden; der Senat hat mit Beschluß vom 12. November 2002den Gegenstandswert auf 7.500.000 gegen die Betroffene zu 3 die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren in Höhe von 48.066,55 Betroffene zu 3 und Erinnerungsführerin mit der Begründung, für sie [X.] eingelegt worden, ohne daß sie den handelnden [X.] dazu eine Vollmacht erteilt gehabt habe; ihr sei auch zu keiner [X.] von dem Verfahren gemacht worden, anderenfalls hätte sie die [X.] widerrufen, weil sie an der Durchführung des Verfahrens kein Interessegehabt habe. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen und siedem Senat zur Entscheidung vorgelegt.II.Die zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Mit Recht ist die [X.] 3 als Schuldnerin für die - der Höhe nach richtig festgesetzten - Gerichtsko-sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen worden (§§ 1Abs. 1, 11, 49 und 63 GKG a.F.). Sie war Betroffene des vor dem [X.] geführten Verwaltungsverfahrens und hat nicht nur Beschwerde gegendie Untersagungsverfügung des [X.], sondern auch Rechtsbe-schwerde gegen den zu ihren Lasten ergangenen Beschluß des Kartellsenatsdes [X.]s eingelegt. Die für die drei Betroffenen hierbei [X.] wurde für die Erinnerungsführerin aufgrund dervon deren Geschäftsführer unter dem 17. September 1996 unstreitig [X.] "Prüfung nach § 24 GWB" betreffenden Vollmacht tätig, welche sich [X.] auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckt. Daß die [X.] G. nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im [X.] aufgelöst worden ist und die aus ihr hervorgegangene SozietätQ. Rechtsanwälte sich im Jahr 2002 mit der [X.]zusammengeschlossen hat, ändert entgegen der [X.] Erinnerungsführerin nichts daran, daß die Rechtsbeschwerde im [X.] von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte eingelegt worden ist und damit [X.] nach § 49 GKG ausgelöst hat. Auf die Frage, ob jetzt [X.] Mandatsverhältnis zu der Sozietät W. besteht, kommt esentgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin für die hier zu [X.] nicht an.[X.] Entscheidung über die Kosten folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.Hirsch [X.] [X.] Bornkamm Meier-Beck

Meta

KVR 9/00

11.08.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2003, Az. KVR 9/00 (REWIS RS 2003, 1939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1939

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