Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. KVZ 3/04

Kartellsenat | REWIS RS 2004, 91

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 3/04

vom 21. Dezember 2004 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja

[X.] § 75 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 2

Für die Verlängerung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 [X.] ist der Vorsitzende des Kartellsenats des [X.] zuständig.

[X.], [X.]uß vom 21. Dezember 2004 [X.] KVZ 3/04 [X.] OLG München - 2 - Der [X.] hat am 21. Dezember 2004 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den [X.]uß des Kartellsenats des [X.] vom 2. Oktober 2003 wird zugelassen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die weitere Beteiligte zu 1 (im folgenden: [X.]) erhielt [X.] Dezember 2002 die Genehmigung zur Aufnahme der leitungsgebundenen Versorgung anderer mit Gas im [X.]gebiet von [X.] und im benachbarten [X.]. Der Beteiligten (im folgenden: [X.]), die bereits in der [X.] im [X.]gebiet [X.] mit Gas versorgt hatte, war [X.] eine Genehmigung zur Aufnahme der allgemeinen Versorgung mit Gas für die [X.] und im einzelnen bezeichnete Umlandgemeinden, darunter die [X.] [X.], erteilt worden. Ebenfalls im Dezember 2002 übertrug die Mutterge-sellschaft der [X.], die [X.]werke München GmbH, den [X.]werken [X.] das Gasnetz in [X.], wozu sie sich nach den [X.] in dem - 3 - Ende 2002 ausgelaufenen Konzessionsvertrag verpflichtet hatte. Dagegen ließen die [X.]werke München die [X.] nicht in die laufenden [X.] mit Letztverbrauchern eintreten. Das von den [X.]werken [X.] über-nommene Netz ist allein an das vorgelagerte Netz der [X.] angeschlossen. Deren Netz ist mit dem Netz der [X.] verbunden, das wiederum mit den Netzen der [X.] und des [X.] Ferngasunternehmens [X.] verbunden ist. Zunächst war zwischen den [X.]werken [X.] und den [X.]werken München eine gesellschaftsrechtliche Kooperation zur gemeinsamen Versorgung des [X.]gebiets [X.] ins Auge gefaßt worden. Nachdem sich die [X.] [X.] gegen eine solche Kooperation entschieden hatte, hatten die [X.]-werke München den [X.]werken [X.] mitgeteilt, daß die [X.] den [X.]-werken [X.] wegen des damit entstehenden [X.] zwischen den bei-den Versorgungsunternehmen keinen Gasliefervertrag anbieten werde. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 hat das [X.], Verkehr und Technologie (im folgenden: [X.]) es der [X.] für die [X.] vom 2. Januar bis zum 31. März 2003 untersagt, die [X.] der [X.] mit Gas zu verweigern. Die Verfügung hat [X.] Wortlaut: 1. Der [X.] wird untersagt, den [X.]werken [X.] eine Belieferung mit Erdgas zu verweigern, das diese zur Versorgung von Letztverbrauchern benötigen, mit denen [X.] nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] zustande kommen oder die sich für eine Versorgung durch die [X.] entscheiden. Die Konditio-nen für die Belieferung dürfen nicht ungünstiger sein als die, die für die Versorgung der jeweiligen Letztverbraucher durch die [X.] zum gleichen [X.]punkt [X.] würden; die in [X.] anfallenden Durchleitungsentgelte sind in Abzug zu bringen. 2. Diese Untersagung gilt vom 2. Januar 2003 bis zum 31. März 2003 oder bis zum Abschluß eines [X.] der [X.] mit einem Dritten, falls dieser einen Beginn der Gaslieferung vor dem 31. März 2003 vorsieht. 3. – - 4 - Die Verfügung war darauf gestützt, daß [X.] ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt der Versorgung von Letztverbrauchern durch die Weige-rung der Belieferung mißbrauche, indem sie einen zweiten Anbieter am [X.] hindere (§ 19 Abs. 1 u 4 Nr. 1 [X.]). Außerdem habe die [X.] durch die Nichtbelieferung der von ihr abhängigen [X.] gegen das [X.] und [X.] des § 20 Abs. 2 [X.] verstoßen. Gegen diese Verfügung hat die [X.] Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens [X.] am 29. Januar 2003 [X.] schlossen [X.] und die [X.]-werke [X.] einen Gaslieferungsvertrag. Die [X.] ist davon ausgegangen, daß sich ihre Beschwerde mit Ablauf des 31. März 2003, hilfsweise bereits mit Abschluß des [X.] am 29. Januar 2003, erledigt habe. Sie hat beantragt festzustellen, daß die Verfü-gung der [X.] rechtswidrig war. Das [X.] hat [X.] dem [X.] der [X.] stattgebend [X.] festgestellt, daß die kartellbehördliche Verfügung vom 23. Dezember 2003 rechtswidrig war. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlan-desgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwer-de der [X.]. I[X.] Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Zulassung der Rechtsbe-schwerde. 1. Gegen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken. - 5 - a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Ohne Erfolg macht die Be-schwerdeerwiderung geltend, der angefochtene [X.]uß des [X.]s sei nicht in der Hauptsache ergangen. Zutreffend ist zwar, daß eine Nichtzulas-sungsbeschwerde in einer [X.] ebenso wie die Rechtsbe-schwerde nach § 74 Abs. 1 [X.] nur statthaft ist, wenn die angegriffene oberlan-desgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 21.11.2000 [X.] KVZ 28/99, [X.], 367, 368). Im Streitfall liegt indessen un-geachtet des Umstandes, daß sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren der [X.] spätestens durch [X.]ablauf erledigt hat, eine Hauptsacheentscheidung vor. Denn der [X.] nach § 71 Abs. 2 Satz 2 [X.] be-gründet [X.] ähnlich wie der Feststellungsantrag im Falle der einseitigen Erledi-gungserklärung im Zivilprozeß [X.] eine neue Hauptsache. b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß der Schriftsatz, mit dem die Nichtzulassungsbe-schwerde begründet worden ist, unter Ausnutzung einer vom Vorsitzenden des Kartellsenats des [X.]s gewährten Fristverlängerung eingereicht worden ist. Für die Verlängerung dieser Frist wäre zwar [X.] nicht anders ist der Verweis auf § 66 Abs. 3 Satz 2 [X.] in § 75 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu verstehen [X.] nicht der —Vorsitzende des [X.], sondern der —Vorsitzende des [X.] zuständig gewesen (vgl. Kleier in [X.], Stand: Oktober 1989, § 74 [X.] Rdn. 23; unklar [X.] in Immen-ga/Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 75 Rdn. 6; a.[X.], [X.], 3. Aufl., § 75 Rdn. 2); denn in Fällen, in denen ein Rechtsmittel beim iudex a quo einzulegen ist (§ 75 Abs. 3 Satz 1 [X.]), bleiben prozeßleitende Maßnahmen, zu denen auch Fristverlängerungen zu zählen sind, dem iudex ad quem vorbehalten. Die durch [X.] gewährte Fristverlängerung ist indessen nicht ohne weiteres unwirksam. Vielmehr genießt die [X.], die sich auf die gewährte [X.] 6 - verlängerung verläßt, grundsätzlich Vertrauensschutz (vgl. [X.]Z 37, 125; Musie-lak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 12, jeweils zur Berufungsbegründungsfrist). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die gesetzliche Regelung darüber, wer die Fristverlängerung zu gewähren hat, unklar ist. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Im Streitfall stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). a) Entscheidungserheblich ist zum einen die Frage der Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes. Sachlich ist hierbei auf den Markt der Belieferung von [X.] abzustellen, die wie die [X.] Letztverbraucher in einem [X.] im Streitfall durch das erworbene Netz definierten [X.] räumlichen Bereich versorgen. Für die Frage der räumlichen Marktabgrenzung kommt es darauf an, ob im Hinblick auf bestehende Defizite bei der Durchleitung von Gas durch fremde Netze auf das herkömmliche Versorgungsgebiet des [X.] abzustellen ist oder ob auch Anbieter in den räumlich relevanten Markt einzubeziehen sind, die über keinen unmittelbaren Netzzugang zu dem fraglichen kommunalen [X.] verfügen. Diese Frage stellt sich [X.] wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht [X.] in [X.] Vielzahl von Fällen. b) Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob sich das Gas-versorgungsunternehmen, das bislang sämtliche Letztverbraucher in dem [X.] unmittelbar beliefert hat, gegenüber dem Vorwurf des Mißbrauchs [X.] marktbeherrschenden Stellung, der unbilligen Behinderung oder der sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung darauf berufen kann, es sei ihm nicht - 7 - zuzumuten, [X.] zu beliefern, mit denen es bei der Belieferung von Letztverbrauchern im Wettbewerb steht. [X.] Goette [X.]
Bornkamm [X.]
- 8 - Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden [X.] beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechts-beschwerde ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die Einreichung der Begründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf [X.] von dem Vorsitzenden des [X.] verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß die Erklärung enthalten, inwieweit der [X.]uß des [X.] angefochten und seine Abänderung oder Auf-hebung beantragt wird. Die [X.] und die Begründung müssen von einem bei einem [X.] Gericht zugelassenen Rechtsanwalt [X.] sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehörde eingereichte [X.] und Rechtsbeschwerdebegründung.

Meta

KVZ 3/04

21.12.2004

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. KVZ 3/04 (REWIS RS 2004, 91)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 91

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