Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. VI ZR 226/13

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4642

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Gegenstand

Beiordnung eines Notanwalts: Darlegungslast bei Mandatsniederlegung durch zunächst vertretungsbereiten Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Leitsatz

1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

2. Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.

3. Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des [X.]n auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2

1. Eine [X.], die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 144 Rn. 3 f.; [X.], Beschlüsse vom 11. April 2003 - [X.], juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist ([X.], Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - [X.], juris Rn. 4).

3

Daran fehlt es vorliegend. Der [X.] hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine vormalige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.

4

2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.

5

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer [X.], die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen [X.], die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat ([X.], Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - [X.]/11, juris Rn. 7; vom 19. Januar 2011 - [X.] 2/11, [X.], 323 Rn. 4 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene [X.] die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - [X.]/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - [X.] 2/11, [X.], 323 Rn. 4 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der [X.] als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.

[X.]                           Pauge

            von [X.]

Meta

VI ZR 226/13

24.06.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 12. April 2013, Az: 24 U 139/12

§ 78b ZPO, § 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. VI ZR 226/13 (REWIS RS 2014, 4642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4642

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