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PDF anzeigen[X.] [X.]/09vom 13. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2009 durch [X.], [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Sache ist richtig entschieden. Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. In [X.] und Literatur umstrittene Rechtsfragen sind insoweit nicht zu klären (vgl. [X.], 288, 291). Anderes zeigt auch das Berufungsurteil nicht auf. Für eine weitergehende über die vom Senat bisher bei [X.] von Erben und Beschenkten zugelassene Ausdehnung der Verjährungshemmung bei Pflichtteilsergänzungsklagen ge-mäß § 2325 BGB und § 2329 BGB auf Fälle fehlender [X.] von Erben und Beschenkten gibt es im Allgemeinen keine rechtfertigende Grundlage. Angesichts der prozessualen [X.] in nicht [X.] geben auch die Umstände des [X.] dafür keinen Anlass. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2008 - 1 O 133/07 - [X.], Entscheidung vom 24.03.2009 - 8 U 29/08 -
Meta
13.05.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. IV ZA 5/09 (REWIS RS 2009, 3545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3545
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