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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZA 11/06 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 12. Juli 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe: Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der Über-raschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO). 1 Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatz-begehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint ange-sichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungs-chancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO). 2 - 3 -
Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrens-kosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 • die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). 3 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 3860/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.03.2006 - 30 [X.]/05 -
Meta
12.07.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. IV ZA 11/06 (REWIS RS 2006, 2643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2643
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