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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 20/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 25. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 keine - wie vom Berufungsgericht angenommen - Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. [X.] besteht, sondern eine Erbengemeinschaft. Über § 2038 Abs. 2 Satz 1 [X.] finden jedoch die für die Streitentscheidung hier maßgeblichen §§ 743 und 745 [X.] Anwendung. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 11 C 139/06 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 15.11.2007 - 15 S 39/07 -
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25.06.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. IV ZA 20/07 (REWIS RS 2008, 3181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3181
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