Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 5 StR 336/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 803

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: [X.] § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte,denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßtsich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrügedas Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicherermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antragsim Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Be-gehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen.[X.], [X.]. v. 7. November 2002 - 5 StR 336/02 LG Hamburg [X.]5 StR 336/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2002in der [X.] Diebstahls u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2002beschlossen:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil [X.] vom 13. November 2001 [X.] § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten [X.] Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagenwerden der Staatskasse auferlegt.[X.][X.] hat vier Angeklagte von dem Vorwurf, sich in mehre-ren Fällen des Diebstahls, der Bestechlichkeit und der Bestechung strafbargemacht zu haben, freigesprochen. Gegen dieses [X.]eil richtet sich die Revi-sion der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung der Revision rügt sie allgemeindie Verletzung sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die [X.] die Revisionsbegründung enthalten den nach § 344 Abs. 1 StPO erfor-derlichen Revisionsantrag, durch den der Umfang der [X.] wird. Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist [X.] unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt [X.] ergibt. So ist nach der Rechtsprechung bei [X.] Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sach-rüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das [X.]eil insgesamt ange-fochten werde (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; [X.] NStZ-RR2000, 38; [X.] NStZ 1990, 96; [X.]/[X.], [X.] Aufl.§ 344 Rdn. 2 m. w. N.). Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und [X.] bedarf es in der Regel dann keines förmlichen [X.] 3 -trags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oderdem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. [X.]R StPO§ 344 Abs. 1 Antrag 1; [X.] bei [X.] NStZ 1989, 221; [X.], [X.]eile vom7. Dezember 1982 [X.] 1 StR 739/82 [X.] und vom 12. August 1998 [X.] 3 [X.]/98; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 344 Rdn. 4 m. w. N.).So liegt es hier jedoch nicht.Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen [X.] von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt sich aus einer nicht näherausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der [X.] nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen [X.] im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Begehren derBeschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen. Das in § 344 Abs. 1 StPOenthaltene Erfordernis, daß der Revisionsantrag den Umfang der [X.] lassen muß, ist vor allem in den Fällen von besonderer Bedeutung,in denen das [X.]eil wie hier mehrere Angeklagte und mehrere selbständigeStraftaten betrifft. Die allgemeine Sachrüge macht nämlich [X.] im [X.] einer insoweit begründeten Revision eines Angeklagten [X.] nicht deutlich,daß damit alle Rechtsmittel begründet werden sollen. Richtet sich die [X.] gegen ein [X.]eil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt [X.] des Revisionsangriffs unklar. Es ist nämlich gerade nicht selbstver-ständlich, daß die Staatsanwaltschaft ihren Verfolgungswillen nach [X.] einer Hauptverhandlung entsprechend ihrer Anklageschrift aufrechter-hält. Sie ist [X.] als insoweit unabhängiges Rechtspflegeorgan [X.] in jedem [X.] des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung ver-pflichtet. Das Ergebnis dieser Prüfung muß hier [X.] wie es Nr. 156 Abs. 2RiStBV vorsieht [X.] in einem Revisionsantrag Ausdruck finden. Damit wird [X.] sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich mit einer Revision einesAngeklagten begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.]. vom 4. September 1952 [X.] 5 StR 51/52), daß [X.] auf sachliche Besonderheiten einer staatsanwaltschaftlichen [X.] deren Begründung strenger auszulegen ist als die der Angeklagten [X.]. Dies wird ganz besonders deutlich in Fällen der [X.] -den Art: Die Angeklagten sollen zum Teil gemeinschaftlich, zum Teil alleinund zum Teil als Gehilfen handelnd in 16 selbständigen Fällen Gedenkmün-zen aus verschiedenen Landeszentralbanken entwendet sowie für dierechtswidrige Entwendung Provisionen gezahlt bzw. erhalten haben.Da die Rechtsmittel den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO nichtgenügen, sind sie als unzulässig zu verwerfen.Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO([X.]/[X.], [X.] Aufl. § 473 Rdn. 15).Harms Häger [X.]

Meta

5 StR 336/02

07.11.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 5 StR 336/02 (REWIS RS 2002, 803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 803

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.