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5 StR 566/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar 2004 beschlossen:
Auf den Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluß des [X.] vom 23. Oktober 2003, durch den es die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil vom 7. August 2003 verworfen hat, aufgehoben.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Die dagegen vom Verteidiger eingelegte —[X.] hat dieser nach der am 11. September 2003 erfolgten Urteilszustellung mit Schriftsatz vom 18. September 2003 begründet und —Mängel bei der [X.] und [X.] und —materiellrechtliche Fehler des [X.] geltend gemacht, die einen Freispruch erfordert hätten. Das [X.] hat im Beschluß vom 23. Oktober 2003 das als Berufung bezeichnete [X.] gemäß § 300 StPO als Revision gewertet und wegen nicht fristgerecht angebrachter Revisionsanträge als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-scheidung wendet sich der Verteidiger mit dem zulässigen und begründeten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).
1. Das [X.] hätte die Verwerfung der Revision nicht auf das Fehlen eines [X.] stützen dürfen. Eines ausdrücklichen [X.] 3 - ges im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO bedurfte es hier nämlich nicht, weil sich das Begehren des Beschwerdeführers nach umfassender Aufhebung des Urteils sicher aus der Revisionsbegründung ergibt (vgl. [X.], 96; [X.], 38). Damit ist der angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung gegenstandslos.
2. Eine Entscheidung des Senats ist nicht durch die vom Angeklag-ten mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 erklärte Rücknahme seiner [X.] obsolet geworden.
Die auf eine Ungewißheit des [X.] der Pflichtverteidigung gestützte Rücknahme ist wegen der Art und Weise ihres vom Gericht zu ver-antwortenden Zustandekommens unwirksam (vgl. BGHSt 45, 51, 53, 55; 46, 257, 258). Das Gericht hätte den Angeklagten [X.] ausnahmsweise [X.] nach Kenntnisnahme von dessen Schreiben vom 5. November 2003 über den Fortgang des Revisionsverfahrens aufklären müssen, um einer erkennbaren Gefahr einer den Interessen des Angeklagten zuwiderlaufenden Revisions-rücknahme entgegenzutreten. Eine Verpflichtung dazu hätte sich bei den hier vorliegenden besonderen Umständen auf Grund der Fürsorgepflicht (vgl. BGHSt 45, 51, 57; [X.] in [X.]. [X.]. [X.]. 32; [X.] StV 2004, 41, 44) und des Gebots ergeben, dem Angeklagten die jederzeitige Möglichkeit zu einer geordneten und effektiven Verteidigung zu gewähren (vgl. BGHSt 45, 51, 57; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 21).
a) Der Angeklagte befand sich, wie er dem [X.] in seinem Schreiben vom 5. November 2003 geschildert hatte, in einem Zustand der Ratlosigkeit hinsichtlich der von ihm gewünschten Anfechtung des Urteils. Er ging von zwei [X.] aus. Gegen die Ablehnung der [X.] hatte er —[X.] erhoben und deshalb seinen Verteidiger [X.] was dieser dem Senat bestätigte [X.] angeschrieben. Er führte ferner aus, daß er persönlich die Revision wünsche und dies mit seinem Verteidiger bespre-chen wolle. - 4 - b) Die Verunsicherung des Angeklagten hat das [X.] durch [X.] hervorgerufen. Es hat weder nach Eingang des unrichtig be-zeichneten Rechtsmittels einen Hinweis auf das gebotene Rechtsmittel er-teilt, noch hat es auf die —[X.] den Verteidiger auf aus seiner Sicht vorhandene massive Formmängel aufmerksam gemacht. [X.] hätte aber das Gebot fairer Verfahrensgestaltung erfordert, um das hier offensichtliche, durch einen gerichtlichen Hinweis ohne weiteres zu beseiti-gende Mißverständnis des Verteidigers zu beseitigen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 38; [X.] in [X.]. § 346 [X.]. 10). Der Beschluß des [X.]s war zudem inhaltlich unzutreffend.
c) Die vom [X.] hervorgerufene Verunsicherung des Ange-klagten begründete die erkennbare Gefahr eines gegen seine Interessen ge-richteten Verteidigungshandelns. Der schwer zuckerkranke Angeklagte ist [X.] und neigt zu unmotivierten, wechselhaften [X.]assungen ([X.] ff.). Ohne eine Erläuterung des weiteren Gangs des [X.] begründete diese Präposition ohne weiteres auch die Gefahr einer den Verteidigungsinteressen zuwiderlaufenden Revisionsrücknahme. Das Land-gericht durfte sich hier nicht darauf verlassen, daß der Pflichtverteidiger - 5 - [X.] was dieser auch bis zum 7. Januar 2004 unterließ [X.] dem Angeklagten die Sach- und Rechtslage zutreffend erläutern würde, sondern hatte diese Erläu-terung selbst vorzunehmen.
[X.] Raum [X.]
Meta
18.02.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. 5 StR 566/03 (REWIS RS 2004, 4491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4491
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