Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 5 StR 69/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2984

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Mai 2003in der [X.] gewerbsmäßigen [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Mai 2003beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,daß die in der [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeich-nete Urteil wird als unzulässig verworfen.Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagteninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt [X.].Zutreffend hat der [X.] dazu ausgeführt:—Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil wederdie [X.] noch die Revisionsbegründung dennach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalten,durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird.Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist dann unschäd-lich, wenn sich aus dem Inhalt der fristgerecht eingereichten Revisi-onsrechtfertigung das [X.] eindeutig ergibt. Dies gilt auchfür Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des [X.] ([X.] 3 -in NJW 2003, 839 [X.]). Geht es indessen, wie im vorliegendenFall, um einen Angeklagten, der entsprechend dem Antrag der [X.] wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden ist,läßt sich deren [X.] aus einer nicht näher ausgeführtenallgemeinen Sachrüge nicht sicher ermitteln. Gerade die [X.] ist als unabhängiges Rechtspflegeorgan in jedem Stadiumdes Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgungverpflichtet (vgl. auch Nr. 156 [X.]). Das Ergebnis dieser Prüfungmuß in einem entsprechenden Revisionsantrag Ausdruck finden(Senat aaO).Diesen Anforderungen entspricht das innerhalb der Monatsfrist des§ 345 Abs. 1 StPO beim [X.] eingegangene Schreiben [X.] vom 11. Dezember 2002 nicht. In diesem [X.] wurde nämlich lediglich allgemein die Verletzung materiellen- 4 -Rechts gerügt und erklärt, eine nähere Begründung bleibe einer ge-sonderten Verfügung vorbehalten. Erst aus dem weiteren Schreibenvom 17. Januar 2003 ergibt sich das eigentliche [X.] desstaatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels, nämlich die unterbliebene An-ordnung der [X.] Häger [X.]

Meta

5 StR 69/03

21.05.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 5 StR 69/03 (REWIS RS 2003, 2984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2984

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