Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2015, Az. 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13

8. Senat | REWIS RS 2015, 10708

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Gegenstand

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers - Arbeitnehmerhaftung - Erstattung von betrieblichen Mehrkosten - Mitverschulden - Beweislast


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2013 - 2 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2013 - 2 [X.]/11 - insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Zahlung von 11.662,89 Euro verurteilt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um Schadensersatz iHv. zuletzt [X.] [X.], den die widerklagende Beklagte vom [X.]läger fordert.

2

Der [X.]läger arbeitet seit 2001 als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitswirtschaft für die Beklagte, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 4.125,00 [X.] [X.] einer monatlichen Zulage von 409,03 [X.] brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie [X.] vom 18. Mai 1990 Anwendung, in dessen § 16 eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten geregelt ist.

3

Die Beklagte produziert [X.]. Dafür benötigte Schläuche und [X.] lässt sie nach Arbeitsplänen in Heimarbeit fertigen. Je nach Auftragsmenge gilt ein Arbeitsplan für 10 bis 20 Heimarbeiterinnen. In diesen Plänen, die in der Abteilung Fertigungsplanung bei der [X.] erstellt werden, sind die jeweiligen Arbeitsvorgänge, die zu verwendenden Materialien, die einzelnen Arbeitsschritte, zu beachtende Besonderheiten, die Betriebsmittel sowie die [X.] beschrieben. Die Arbeitspläne unterliegen fortwährender Veränderung und Neuerstellung, zum Beispiel durch Änderung des [X.], des Arbeitsablaufs, der Einzelteile oder der Betriebsmittel. Bei der Erstellung eines [X.] verwendet die Prozessplanung der Abteilung Fertigungsplanung zunächst einen fiktiven kalkulatorischen Wert „[X.]“ für die jeweils benötigte Arbeitszeit.

4

Dem [X.]läger oblag es, für den Bereich der Heimarbeit die jeweils tatsächlich erforderliche Arbeitszeit nach arbeitswissenschaftlichen Methoden zu erfassen. Dafür erhielt er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem als Zeugen benannten [X.], ca. alle zwei Wochen eine Liste mit rund 70 zu bearbeitenden Arbeitsvorgängen; pro Jahr hatte er 900 bis 1.200 Fertigungszeiten zu bearbeiten. Seine Aufgabe war es dabei, im [X.] [X.] der [X.] den jeweiligen kalkulatorischen Wert „[X.]“ durch den von ihm ermittelten Wert des Arbeitszeitaufwands zu ersetzen und für die Berechnung des Arbeitsentgelts der Heimarbeiterinnen freizugeben.

5

Ab Februar 2009 kam es zwischen den Parteien, die kurz zuvor bereits gerichtlich um eine von der [X.] ausgesprochene [X.]ündigung einer Zusatzvereinbarung über die Zahlung einer Mehrarbeitspauschale gestritten hatten, vermehrt zu Differenzen. Am 24. Februar 2009 forderte der Geschäftsführer der [X.] den [X.]läger auf, Zeitvorgabeänderungen in Zukunft zeitnah umzusetzen und senkte die Leistungsbeurteilung des [X.]lägers ab. In einem Personalgespräch am 3. Juni 2009 wurde dem [X.]läger eine auf den 27. Mai 2009 datierte schriftliche Abmahnung übergeben, in der sechs Arbeitsabläufe als fehlerhaft gerügt und arbeitsrechtliche [X.]onsequenzen im Wiederholungsfall angedroht wurden. Am 9. Juni 2009 schlossen die Parteien im Rahmen eines weiteren Personalgesprächs nach [X.]ündigungsandrohung der [X.] einen Aufhebungsvertrag, den der [X.]läger später erfolgreich wegen widerrechtlicher Drohung angefochten hat. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 hörte die Beklagte den [X.]läger zu dem Vorwurf an, er habe vorsätzlich [X.] zu hoch angesetzt.

6

In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

        

„1. Es konnten bisher ca. 90 Arbeitspläne insb. im Bereich der Vormontage und Endmontage von [X.] überprüft werden. Bei der Mehrzahl der enthaltenen [X.], die Sie hier bearbeitet haben, sind die Werte offensichtlich zu hoch angesetzt. Dies beruht bei der Vormontage insb. darauf, dass Sie für die Montage der einzelnen Rastkupplungen/[X.] fast immer eine Vorgabezeit von 18`% angesetzt haben, die auf eine Erhebung vom [X.] zurückgeht und der Arbeitsplatzkennzahl R5 Y[X.]17 zugeordnet war.

        

...     

        

2. Im Bereich der Endmontage gab es eine alte Vorgabezeit von 123`% für 100 Teile aus dem Jahre 1997, zugeordnet der [X.] Diese Vorgabezeit beruhte zum einen auf einer speziellen Schlauchgruppe mit zusätzlichen angebauten Winkelstücken und entsprechenden Schlauchenden, die die Montage zeitlich verlängerten. Zum anderen war die Zeitvorgabe aufgrund diverser Modernisierungen (...) inhaltlich überholt und Sie haben deshalb selber diverse neue Durchschnittswerte für die einzelnen entscheidenden Arbeitsschritte ... ermittelt.“

7

Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 hat die Beklagte gegenüber dem [X.]läger Schadensersatzansprüche „im Umfang des ersichtlichen Teilschadens“ in Höhe von 381.174,93 [X.] geltend gemacht. Diese bezog sie auf die Geschäftsjahre 2006/2007 (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007), 2007/2008 und 2008/2009.

8

Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits ist über zwei arbeitgeberseitige [X.]ündigungen des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanzen - mittlerweile rechtskräftig - zu Gunsten des [X.]lägers entschieden worden. Rechtskräftig ist zudem zu Ungunsten der [X.] über von ihr widerklagend erhobene Schadensersatzforderungen iHv. 51.310,50 [X.] entschieden worden.

9

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 erweiterte die Beklagte ihre Widerklage um weitere [X.] [X.] bezogen auf die Geschäftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010. Darüber streiten die Parteien im Revisionsverfahren noch.

Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte behauptet, der [X.]läger habe in mehreren hundert Fällen jahrelang pflichtwidrig falsche, meist zu ihren Ungunsten zu lange [X.] im [X.] freigegeben. Insbesondere habe er vielfach trotz der Einführung neuer Arbeitsmittel (Maschinen) im Jahre 2006 und dadurch vereinfachter Arbeitsabläufe veraltete [X.] aus dem Jahre 1997 nicht durch kürzere aktuelle ersetzt. Teilweise habe er von ihm ermittelte kürzere [X.] einfach nicht umgesetzt, also nicht in das [X.] eingegeben. Ihr sei dadurch ein beträchtlicher Schaden entstanden. Dieser bestehe einerseits aus überhöhten Personalkosten (überhöhte Bezahlung der Heimarbeiterinnen basierend auf zu langen [X.]), zudem habe der [X.]läger „Maschinenkosten“ zu ersetzen. Diese begründete die Beklagte zunächst mit erhöhten fiktiven Maschinenlaufzeitkosten. Seit der Berufungsinstanz führt sie für diesen Teil ihrer Forderung [X.]osten für die unnötige Anschaffung von zehn Maschinen an.

Für beide Schadenspositionen stellt die Beklagte bezogen auf die [X.] diverser [X.] den vom [X.]läger verwendeten [X.] pro 100 Teile jeweils eine aus ihrer Sicht zutreffende Vorgabezeit gegenüber. Die Differenz beider multipliziert sie zuerst mit den produzierten Stückzahlen. Im Hinblick auf ihre Schadensersatzforderung im Bereich Personalkosten multipliziert sie sodann die sich ergebenden Stunden mit verschiedenen Stundensätzen an Personalkosten (von 14,18 [X.]/Stunde bis 15,36 [X.]/Stunde).

Für ihre Schadensersatzforderung im Bereich Maschinenkosten trägt sie vor, wegen der überhöht freigegebenen [X.] habe sie den von ihr unterhaltenen, im Jahre 2006 modernisierten Pool an Maschinen, die bei den einzelnen Heimarbeiterinnen eingesetzt würden und jeweils durch kleine Umrüstmaßnahmen die Herstellung unterschiedlicher [X.] ermöglichten, bei [X.] und -steigerungen in den Jahren 2006 bis 2008 unnötig sukzessive erweitert. Die Berechnung der Maschinenauslastung erfolge nämlich - ebenso wie die Abrechnung der Arbeitsleistung der Heimarbeiterinnen - anhand der vom [X.]läger freigegebenen [X.]. Entgegen der Behauptung des [X.]lägers sei eine Nicht- oder spätere Umsetzung veränderter [X.] nicht mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des [X.]lägers, [X.], vereinbart gewesen.

Die schadensverursachenden Fehlleistungen des [X.]lägers habe sie erst nach und nach bemerkt. Bereits vor Ausspruch der Abmahnung vom 3. Juni 2009 habe der Vorgesetzte, [X.], den [X.]läger mehrfach ermahnen müssen, die zu überprüfenden [X.] zeitnah zu ermitteln und umzusetzen. So habe der [X.]läger in den regelmäßigen [X.] am 15. November, 22. November und 13. Dezember 2007 seinem Vorgesetzten, der ihn auf Rückstände in abzuarbeitenden [X.] angesprochen habe, versichert, er habe alles im Griff und werde die letzten Änderungen bis Januar 2008 vornehmen.

Beim [X.] im Februar 2009 sei für sie das tatsächliche Ausmaß des Schadens nicht absehbar gewesen; damals sei sie lediglich von teilweise nicht [X.] ausgegangen. Erst nach Ausspruch der Abmahnung vom 3. Juni 2009 habe der Vorgesetzte [X.] durch Nachforschungen festgestellt, dass der [X.]läger nicht nur in wenigen Einzelfällen, sondern jahrelang fortgesetzt seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Nach Ausspruch der ersten fristlosen [X.]ündigung am 17. Dezember 2009 habe der [X.] weitere Überprüfungen vorgenommen. Deren Ergebnisse, auf die sich die noch streitgegenständlichen, mit der Widerklageerweiterung vom 14. Dezember 2010 geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezögen, habe der [X.] der Geschäftsleitung am 6. Dezember 2010 mitgeteilt. Die Nachprüfung der vom [X.]läger bearbeiteten Arbeitsvorgänge habe sich auf mehrere 100 Aktenordner (mit mehreren 1.000 [X.]) bezogen und sei in der gebotenen Eile durchgeführt worden. Der Vorgesetzte [X.] habe - neben seiner eigentlichen Tätigkeit - je Arbeitsplan ca. ein bis eineinhalb Tage dafür benötigt.

Der [X.]läger habe - in [X.]enntnis seiner Alleinverantwortlichkeit für die Festsetzung zutreffender [X.] und des Fehlens einer Prüfungsinstanz - der [X.] vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig schaden wollen, gegebenenfalls auch, um sich oder Dritte zu bereichern. Jedenfalls habe er [X.]ritik von Seiten des Betriebsrats und der Heimarbeiterinnen vermeiden wollen und deshalb kürzere [X.] nicht umgesetzt. Ihr sei mangels [X.]enntnis eine Schadensbegrenzung nicht möglich gewesen.

Die Beklagte hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]läger zu verurteilen, an sie [X.] [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2010 zu zahlen.

Der [X.]läger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Ein ihm zurechenbarer Schaden bestehe nicht. Er bestreitet, seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt zu haben. In den wöchentlichen [X.] der Arbeitswirtschaft, den sog. „[X.]“, an denen neben ihm der Leiter Arbeitswirtschaft (sein Vorgesetzter [X.]), ein Arbeitsplaner und ein [X.]-Verantwortlicher teilgenommen hätten, sei mehrfach besprochen worden, bestimmte [X.] erst später „in einem Zug“ zu ändern. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass in vielen Fällen veraltete, nicht mehr aktuelle [X.] von „123 Minuten“ und „18 Minuten“ pro 100 Teile fortgeschrieben worden seien. Teilweise sei die Umsetzung neuer [X.] auch von der Fertigung abgelehnt worden. Jedenfalls habe er weder die Beklagte schädigen noch Heimarbeiterinnen oder sich selbst einen Vorteil verschaffen wollen.

Das Arbeitsgericht hat die Widerklage, die in der Revisionsinstanz noch auf 11.662,89 [X.] „Personalkosten“ und im Übrigen auf „Maschinenkosten“ bezogen ist, insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat - nach Vernehmung des von der [X.] benannten [X.] (zu den Umständen und der Dauer seiner Nachprüfung) - der Widerklage hinsichtlich der Personalkosten in der zuletzt beantragten Höhe stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom [X.] für sie zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.]lageziel bezüglich der Maschinenkosten weiter. Der [X.]läger begehrt mit der vom Senat für ihn zugelassenen Revision die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] [X.] ist unbegründet, da ein ersatzfähiger Schaden bezogen auf Maschinenkosten nicht konkret vorgetragen worden ist. Die zulässige Revision des [X.] ist begründet und führt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]. Das [X.] hat seine der Widerklage teilweise stattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

In Höhe der geltend gemachten Personalkosten stehe der [X.] Schadensersatz zu. Der Kläger, der in hervorgehobener Stellung tätig gewesen sei, habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt. Die Beklagte habe dies und den [X.] ausreichend konkret dargelegt, der Kläger habe nicht substanziiert zu seiner Entlastung vorgetragen. Die tarifvertragliche [X.]usschlussfrist sei gewahrt.

Hinsichtlich des sog. [X.] sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe nicht konkret dargelegt, weshalb das Fehlverhalten des [X.] in Bezug auf bestimmte Schlauchgruppen zur [X.]nschaffung von mehr Maschinen geführt habe. Eine im Hinblick auf § 286 ZPO ausreichende Schätzgrundlage liege nicht vor.

B. Die Entscheidung des [X.]s hält nur teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die Revision des [X.] ist begründet. Mit der Begründung des [X.]s durfte der Widerklage im Hinblick auf einen Schadensersatz für Personalkosten nicht stattgegeben werden.

1. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem [X.]rbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 [X.]bs. 1 BGB der [X.] zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der [X.]. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des [X.]. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 [X.]bs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der [X.] bzw. privilegierten [X.] „durch entsprechende [X.]nwendung“ des § 254 BGB (vgl. [X.] 27. September 1994 - [X.] 1/89 ([X.]) - [X.]E 78, 56) zu vermengen. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 [X.]bs. 1 BGB muss von [X.]mts wegen ([X.] 26. Juni 1990 - [X.] - zu I 4 b der Gründe) auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden ([X.] 18. Jan[X.]r 2007 - 8 [X.]/06 - Rn. 24; 12. November 1998 - 8 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 90, 148; 19. Febr[X.]r 1998 - 8 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 88, 101). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und ob der [X.]bwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. dazu [X.] 18. Jan[X.]r 2007 - 8 [X.]/06 - aaO; 19. März 1992 - 8 [X.] - zu II 3 a der Gründe; [X.] 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - Rn. 11; 21. November 2006 - [X.]/05 - Rn. 11 mwN).

2. Ob die Beklagte einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf 11.662,89 Euro Personalkosten hat, kann der [X.] nicht entscheiden, da es dafür weiterer Feststellungen und Würdigung durch das [X.] bedarf (§ 563 [X.]bs. 1 ZPO). Das angegriffene Urteil ist insoweit aufzuheben (§ 562 [X.]bs. 1 ZPO) und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] für den Gesichtspunkt „Personalkosten“ im Ergebnis sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität bejaht hat.

aa) [X.]ufgabe des [X.] war es, nach arbeitswissenschaftlichen Methoden zu ermitteln, wie lange die einzelnen in Heimarbeit zu verrichtenden [X.]rbeitsprozesse dauern. Damit sollten die von der Fertigungsplanung kalkulierten [X.] überprüft und, soweit erforderlich, angepasst werden. Gegen seine diesbezüglichen Pflichten hat der Kläger nach der tatrichterlichen Würdigung des [X.]s in den im Berufungsurteil näher bezeichneten Fällen verstoßen, indem er teilweise kalkulatorische Werte und teilweise veraltete Werte beibehielt, statt tatsächlich zutreffende - teils bereits von ihm ermittelte - kürzere Zeiten in das [X.] zu übernehmen und freizugeben. Damit liegt die haftungsbegründende Kausalität vor.

bb) Dem Kläger war bekannt, dass die im [X.] freigegebenen Zeiten Entgeltgrundlage im Bereich der Vormontage und Endmontage von Schlauchgruppen in Heimarbeit sind. Damit liegt auch die haftungsausfüllende Kausalität vor.

b) [X.] zu beanstanden ist, dass das [X.] nicht die Beweislastverteilung des § 619a BGB berücksichtigt hat, wonach die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem [X.]rbeitsvertrag verletzt hat, bei der [X.] [X.] liegt. Sie trägt die Darlegungslast dafür, dass es sich bei den von ihr benannten Vorfällen nicht um typische und unvermeidbare Fehler und Versäumnisse handelt. Hingegen hat das [X.] ausgeführt, der Kläger habe nur sehr allgemein und unzureichend dargelegt, was ihn entlasten könne.

Zutreffend hat das [X.] allerdings erkannt, dass die Beklagte hinreichend dargelegt hat, dass der Kläger fahrlässig gehandelt hat. Selbst wenn der auf „[X.]bsprachen“ gerichtete Vortrag des [X.] zutreffen sollte, ergäbe sich nichts anderes. [X.]llein dass Vorgesetzte eine Pflichtverletzung (teilweise) kennen, ggf. hinnehmen oder gar mittragen, ändert nichts daran, dass eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Einzelnen vorliegt. Der Kläger hat nicht behauptet, entsprechende [X.]nweisungen erhalten zu haben.

c) Zu Recht hat das [X.] das Vorliegen von [X.] für den Kläger verneint. [X.]llgemein verteidigt der Kläger sich damit, dass die [X.] absprachegemäß nicht sukzessive, sondern in einem Zug umgestellt werden sollten, um Unruhe bei den Heimarbeiterinnen zu vermeiden. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat sich das [X.] mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und entschieden, dass eine solche [X.]bsprache, wäre sie denn erfolgt, keine Rechtfertigung für eine Pflichtverletzung darstellt. In der Tat wird eine Pflichtverletzung nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Gruppe von [X.]rbeitnehmern, ggf. unter Einschluss von Vorgesetzten, daran beteiligt ist.

d) Jedoch hat sich das [X.] trotz gegebener Veranlassung nicht mit der Frage eines möglichen Mitverschuldens der [X.] befasst, § 254 BGB. Diese wäre von [X.]mts wegen zu prüfen gewesen.

Das [X.] hat besonders auf eine herausgehobene Stellung des [X.] im Produktionsprozess abgestellt. Das allein reicht jedoch unter den gegebenen Umständen nicht. Nach dem Vortrag des [X.] hätte das [X.] Veranlassung gehabt, eventuelle Organisationsmängel bei der [X.] in den Blick zu nehmen, insbesondere auch zu würdigen, ob seinem direkten Vorgesetzten, dem Leiter der [X.]rbeitswirtschaft bei der [X.], eine und ggf. welche Kontrolle der [X.]rbeit des [X.] oblag. Zwar kann, wie das [X.] angenommen hat, von einem [X.]rbeitnehmer in herausgehobener Position erwartet werden, Vorgesetzte auf Missstände hinzuweisen und auf [X.]bhilfe zu dringen. Jedoch ist zudem allgemein davon auszugehen, dass Vorgesetzte selbst [X.]ufgaben der Mitarbeiterführung und -überwachung haben. Im Streitfall hat der Kläger wöchentliche [X.] genannt, in denen nach seinem Vortrag [X.]bsprachen über Nichtveränderung von [X.] erfolgt sind. Dass das [X.] den Gesichtspunkt der [X.]bsprache nicht für plausibel gehalten hat, enthebt es nicht der Prüfung, ob es tatsächliche oder generell erforderliche [X.]ufgabe des Vorgesetzten des [X.] gewesen wäre, sich im Rahmen der wöchentlichen Besprechungen und/oder durch Stichproben einen regelmäßigen Überblick über die [X.]ufgabenerfüllung in seiner [X.]bteilung zu verschaffen. Dies umso mehr, als dem Vorgesetzten nach dem eigenen Vortrag der [X.] bereits im [X.]/Winter 2007 [X.]rbeitsmängel des [X.] aufgefallen sind.

Gerade wenn nach dem Vortrag der [X.] offenbar fast alle vom Kläger bearbeiteten [X.] zu hoch waren, hätte eine wenigstens gelegentliche stichprobenartige Kontrolle zu einem viel früheren Zeitpunkt dem Fehlverhalten ein Ende gesetzt, was ggf. schadensmindernd zu berücksichtigen ist.

II. Die Revision der [X.] ist unbegründet.

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] zu dem Ergebnis gekommen ist, ein ersatzfähiger Schaden bei den Maschinenkosten sei nicht konkret vorgetragen worden; der auf Durchschnittswerte abstellende abstrakte Vortrag der [X.] reiche nicht aus. Insbesondere zeige die Beklagte nicht die Faktoren auf, die im Einzelnen den Entschluss zum Kauf neuer Maschinen begründen würden.

Soweit die Beklagte sich auf eine Ermittlung der Gesamtkapazität stützt, geht sie ausdrücklich von Prognosewerten/Mittelwerten aus, die branchenüblich seien, nämlich von einer durchschnittlichen Belegungszeit einer Maschine von 5,2 Stunden pro Tag und einer Nutzungsdauer von durchschnittlich 660 [X.]rbeitstagen. Unter Zugrundelegung eines dem Kläger aus ihrer Sicht anzulastenden Zuviels von insgesamt 32.000 Vorgabezeitstunden kommt sie auf 9,32 unnütz angeschaffte Maschinen, die sie auf 10 aufrundet. Solche Erfahrungswerte der betrieblichen Kostenrechnung (5,2 Stunden/Tag, durchschnittliche Nutzungsdauer von 660 [X.]rbeitstagen) und Rundungen erlauben jedoch keine konkrete Schadensberechnung. Für die Beweiserleichterung einer abstrakten Schadensberechnung ist kein Raum.

2. [X.]uf eine Zuordnung einzelner Schlauchgruppen zu einzelnen, angeblich zu viel angeschafften Maschinen kann es, wie die Beklagte selbst ausführt, nicht ankommen, da alle Maschinen umrüstbar sind.

3. Die Beklagte bedurfte keines weiteren gerichtlichen Hinweises zur mangelnden Schlüssigkeit ihrer von rechnerischen Durchschnittswerten statt von konkreten Umständen ausgehenden Schadensberechnung. Bereits das [X.]rbeitsgericht hatte mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 die Beklagte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein hinsichtlich der Maschinenlaufzeiten geltend gemachter Schaden im Einzelnen konkret darzulegen ist. In seinem Urteil vom 8. Juni 2011 hat es die Beklagte ausdrücklich auf die Unschlüssigkeit des bis dahin erfolgten Vorbringens gestützt auf „fiktive Laufzeitkosten“ hingewiesen. Es hat hinzugesetzt, dass bei einem [X.]nsatz der Kosten überflüssiger Maschinen deren jeweiliger Ist-Wert von den [X.]nschaffungskosten abzuziehen wäre. Mit der Berufung hat die Beklagte ein [X.]bstellen auf „rechnerische Laufzeitkosten“ verteidigt und hilfsweise den Schaden auf erhöhte Kosten wegen der [X.]nschaffung von zu vielen Maschinen zurückgeführt, wofür sie trotz des Hinweises des [X.]rbeitsgerichts auf erforderliche „konkrete“ Darlegungen erneut lediglich [X.]usführungen gemacht hat, die von Erfahrungswerten der betrieblichen Kostenrechnung ausgehen.

4. Die Verfahrensrügen der [X.] bleiben ohne Erfolg.

a) Die Rüge, das [X.] habe nicht alle verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft, ist unzulässig, da schon nicht nach Beweisthema und Beweismittel angegeben worden ist, zu welchem Punkt das [X.] eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese voraussichtlich erbracht hätte (zu den Voraussetzungen [X.]. [X.] 8. Mai 2014 - 2 [X.] 1005/12 - Rn. 28 mwN).

b) [X.]lle weiteren [X.] sind jedenfalls unbegründet. Verfahrensrügen müssen nach § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden ([X.] 7. Juni 2011 - 1 [X.] 807/09 - Rn. 17 mwN). Dieser [X.]nforderung genügen alle erhobenen [X.] nicht.

III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] im Hinblick auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch im Bereich „Personalkosten“ zu berücksichtigen haben:

1. Im Hinblick auf ein eventuelles Mitverschulden, ggf. durch ein Organisationsdefizit bei der [X.], kommt es nach dem bisherigen Vortrag des [X.] insbesondere auf die Mitarbeiterführungs- und Kontrollaufgaben des Vorgesetzten des [X.] an. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

a) Diesbezüglich reicht es nicht aus, dass die Beklagte pauschal eingeräumt hat, eine Überprüfung des [X.] sei nicht erfolgt und wäre aus ihrer Sicht wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass der Kläger ca. alle zwei Wochen eine Liste mit rund 70 zu bearbeitenden [X.]rbeitsvorgängen von seinem Vorgesetzten erhielt. Jedenfalls nach [X.]uffälligkeiten in der Vergangenheit ist im Hinblick auf die Organisationsverantwortung der [X.] von Bedeutung, ob und ggf. welche weiteren Nachfragen in den regelmäßigen [X.] erfolgt sind, ob zumindest stichprobenartige Vollzugskontrollen durch Rückgabe von ausgeführten Listen oder eine regelmäßige standardisierte Kontrolle durch die [X.] des [X.]s eingeführt worden sind. Sind trotz Vorkommnissen in der Vergangenheit keine der Sorgfaltspflicht (dazu [X.]. [X.] 27. November 2008 - [X.]/06 - Rn. 31, [X.]Z 179, 55) entsprechenden Kontrollmaßnahmen ergriffen worden und hat die Beklagte dafür einzustehen (zu letzterem Gesichtspunkt [X.] 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - Rn. 14) bzw. ist ihr pflichtwidriges Unterlassen von Hilfspersonen gemäß § 254 [X.]bs. 2, § 278 BGB analog zuzurechnen, ist dies je nach den Umständen im Hinblick auf Dauer und Umfang des Fehlverhaltens zu Lasten der [X.] zu berücksichtigen.

b) Die Beweislast für die zur [X.]nwendung des § 254 BGB führenden Umstände, mithin auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger ([X.] 30. September 2003 - [X.]/02 - zu II 2 bb (1) (c) der Gründe mwN). Dabei darf dem Schädiger indes nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt ([X.] 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]Z 91, 243); dies kann die Darlegung beinhalten, was zur Schadensminderung unternommen worden ist ([X.]. [X.] 29. September 1998 - [X.] - zu II der Gründe).

2. Weiterhin sind die Grundsätze über die Beschränkung der [X.] zu berücksichtigen, § 254 BGB analog. Das [X.] hat zu prüfen, ob und inwiefern im Streitfall der Grundsatz der (ggf. wegen Mitverschuldens anteiligen) Totalreparation des § 249 BGB nach dem Verschuldensgrad modifiziert ist.

a) Nach den vom Großen [X.] des [X.] entwickelten Grundsätzen ([X.] 27. September 1994 - [X.] 1/89 ([X.]) - [X.]E 78, 56) haften [X.]rbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht (vgl. auch [X.] 28. Oktober 2010 - 8 [X.] 418/09 - Rn. 17). Die Beteiligung des [X.]rbeitnehmers an den [X.] ist durch eine [X.]bwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere [X.], [X.], [X.] eine Rolle spielen (näher [X.]. [X.] 13. Dezember 2012 - 8 [X.] 432/11 - Rn. 20).

b) Diesbezüglich ist den Parteien, die die Grundsätze über die Beschränkung der [X.] ersichtlich noch nicht fallbezogen erörtert haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das [X.] hat zwar in anderem Zusammenhang ein vorsätzliches Handeln des [X.] ausgeschlossen, jedoch eine eventuelle Haftungsreduzierung nicht erörtert und den Grad fahrlässigen Handelns offengelassen.

3. Die Berechnung des Schadens hat im [X.]llgemeinen nach der Differenzmethode zu erfolgen durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte ([X.]. [X.] 16. Juli 2013 - VI ZR 442/12 - Rn. 20, [X.]Z 198, 50).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erklärt hat, sie würde generell eine Spannbreite von +/- 5 % bei der gemessenen Zeit akzeptieren. Das zugrunde gelegt, wäre ein eventuell verbleibender Schadensersatzanspruch um zumindest 5 % zu reduzieren, da insoweit ein von der [X.] noch hingenommener Nachteil vorläge, den sie nicht im Wege des Schadensersatzes auf den Kläger abwälzen kann.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig in einigen Fällen die [X.] zu Gunsten der [X.] zu niedrig festgesetzt hat. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob sich die Beklagte einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anrechnen lassen muss.

4. Für die Einhaltung von tarifvertraglichen Verfallfristen, die das [X.] nach einer Beweisaufnahme im Hinblick auf den Eintritt der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs gewürdigt hat, kann im Rahmen der Beurteilung der Frage eines „schuldhaften Zögerns“ ([X.] 30. Oktober 2008 - 8 [X.] 886/07 - Rn. 30) zu berücksichtigen sein, ob angesichts des allgemein bekannten Stands moderner [X.]e - wie des bei der [X.] genutzten S[X.]P - deren [X.]nalyse- und Kontrollmöglichkeiten genutzt worden sind, beispielsweise um - jedenfalls im [X.] (bis Dezember 2010) - gezielt nach lange nicht veränderten Werten (zB seit 1997) oder nach den der [X.] jedenfalls seit ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2009 bekannten vielfach verwendeten „[X.]lt-Zeiten“ „123 Minuten“ und „18 Minuten“ zu suchen.

Zudem wird sowohl für die Verfallfristen als auch für die Fragen des Mitverschuldens im Wege unterlassener Schadensminderung zu berücksichtigen sein, dass sich aus dem Vortrag der [X.] ergibt, dass sie im Zeitraum 22. Oktober 2009 bis 28. Juni 2010 offenbar eine monatelange Pause der Ermittlung und Korrektur überhöhter [X.] eingelegt hat. Sie hat damit selbst betriebliche Mehrkosten auflaufen lassen.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Burr    

        

    Bloesinger    

                 

Meta

8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13

21.05.2015

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 8. Juni 2011, Az: 2 Ca 2006/10, Urteil

§ 138 ZPO, § 249 BGB, § 254 BGB, § 278 BGB, § 276 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 619a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2015, Az. 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 (REWIS RS 2015, 10708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10708

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