Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2001, Az. V ZR 394/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2896

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. April 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 276 Fa, 434, 440 Abs. 1Verletzt ein Verkäufer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch, daß erden Käufer über einen Umstand nicht ordnungsgemäß unterrichtet, der einenRechtsmangel darstellt, so werden auf Ersatz des [X.] [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nicht durch [X.] wegen des Rechtsmangels ausgeschlossen.[X.] § 276 [X.] Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann aus-nahmsweise auf Ersatz des [X.] gerichtet werden, wenn feststeht,daß ohne das schädigende Verhalten ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten- 2 -günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. [X.] sich diese Feststellungnicht treffen, so kann der Geschädigte, der an dem Vertrag festhalten will, als [X.] negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es ihm [X.] der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigerenPreis abzuschließen.[X.], [X.]. v. 6. April 2001 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Februar 2001 durch [X.] [X.], die Richte-rin [X.] und [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des [X.] - 13. Zivilsenat in [X.] - vom 13. Oktober1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 7. September 1993 kauften die Kläger [X.] mit beschränkter Haftung vom Beklagten zwei gewerblichgenutzte Grundstücke zum Preis von 4.950.000 DM. Nach vollständiger Kauf-preiszahlung wurde das Eigentum am 26. April 1994 umgeschrieben. Eine [X.] m² große Teilfläche eines der Grundstücke war durch Vertrag vom21. Dezember 1979 an die [X.] vermietet, die dort einen Auto-und Reifenservicebetrieb eingerichtet hatte. Die den Klägern vor [X.] übergebene Vertragsurkunde bestimmte unter § 3 eine Be-fristung des Mietverhältnisses bis zum 31. Dezember 1994, wobei der Mieterin- 4 -ein "Optionsrecht auf Verlängerung des Mietverhältnisses um einmal fünf [X.]" eingeräumt wurde.Die Kläger hatten das Grundstück erworben, um dort ein [X.]zu errichten. Im Oktober 1993 verhandelten sie mit der [X.] übereine vorzeitige Aufhebung des [X.]. Nach ihrem Vortrag erfuhren [X.] erst jetzt, daß der Beklagte der Mieterin durch eine Vereinbarung vomMai 1993 eine weitere Option auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses [X.] fünf Jahre nach dem 31. Dezember 1999 eingeräumt hatte. [X.] 22./30. Januar 1995 einigten sich die Kläger mit der Mieterin auf einenschriftlichen Nachtrag zum Mietvertrag. Danach wurde eine Hoffläche von etwa1.000 m² "entmietet" und von den Klägern für den Bau des [X.]. Außerdem wurde das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2009 ver-längert und der Mietzins reduziert. Die Kläger begannen noch im selben [X.] den Bauarbeiten, so daß das [X.] im Oktober 1996 eröffnet wer-den konnte.Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Zahlung von 300.000 [X.] Schadensersatz, weil er mit der Option zur Verlängerung des [X.] bis Ende 2004 einen Mangel des Grundstücks arglistig verschwiegenhabe. Das [X.] hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtensdie Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. [X.] Revision verfolgen sie ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt die Zu-rückweisung des [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus culpa in [X.]. Der Beklagte habe zwar seine Pflicht zur Aufklärung über das Bestehen derweiteren Option verletzt, die Differenz zu einem bei pflichtgemäßer Unterrich-tung vereinbarten geringeren Kaufpreis könne aber nicht als Schaden geltendgemacht werden. Nach neuerer Rechtsprechung sei nämlich für einen [X.], der auf Ersatz des positiven Interesses aus einem nicht zustande ge-kommenen Vertrag gerichtet werde, der Nachweis erforderlich, daß der [X.] tatsächlich abgeschlossen worden wäre. Umstände, die eine sol-che Feststellung ermöglichen könnten, seien aber nicht geltend gemacht. [X.] könne auch nicht auf einen Rechtsmangel gestütztwerden. Da die weitere Option einen behebbaren Mangel darstelle, habe eineFristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Beklagten erfolgenmüssen. Daß diese entbehrlich gewesen sei, weil die Mieterin ohnehin zu kei-nem Verzicht auf die Option bereit gewesen wäre, habe nicht festgestellt wer-den können.Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt einer revisions-rechtlichen Prüfung nicht stand.[X.] Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruchaus §§ 440 Abs. 1, 326 [X.] -Die weitere Verlängerungsoption zugunsten der [X.], von der die Kläger nach den ihnen zugänglich gemachten Vertrags-unterlagen nicht ausgehen konnten, stellt einen Rechtsmangel dar. [X.] aus § 434 [X.], den Kaufgegenstand frei von [X.] Dritter zu verschaffen, erstreckt sich bei einem Grundstückskauf auch aufein bestehendes Mietverhältnis (Senat, [X.]. v. 25. Oktober 1991, [X.]/[X.] 1992, 201, 202; [X.]. v. 8. November 1991, [X.], NJW 1992,905; [X.]. v. 24. Oktober 1997, [X.], [X.], 534). Da die [X.] Verlängerung eines Mietverhältnisses grundsätzlich als behebbarerRechtsmangel anzusehen ist (vgl. Senat, [X.]. v. 2. Oktober 1987, [X.]/86,[X.]RR 1988, 79; [X.]. v. 24. Oktober 1997, [X.], [X.], 534,535), scheitert ein Schadensersatzanspruch aus §§ 440 Abs. 1, 326 [X.] aberdaran, daß die Kläger dem Beklagten weder eine Frist zur Beseitigung [X.] verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt haben,noch besondere Umstände gegeben sind, die diese Voraussetzung entbehrlichmachen. Das Berufungsgericht hat eine offensichtliche Zwecklosigkeit [X.] nicht feststellen können. Dies ist frei von [X.] und wirdmit der Revision nicht angegriffen.2. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung [X.], auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchswegen Verschuldens bei Vertragsschluß seien nicht erfüllt.a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei [X.] ausnahmsweise auf Ersatz des [X.] gerichtet werden,wenn ohne das schädigende Verhalten mit einem [X.] oder auch [X.] ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Be-- 7 -dingungen zustande gekommen wäre ([X.], [X.]. v. 24. Juni 1998,XII [X.], [X.], 2900, 2901 m.w.N.). Einen solchen Anspruch habendie Kläger mit dem Vortrag verfolgt, bei Kenntnis des weiteren Optionsrechtswäre ein um 300.000 DM niedrigerer Kaufpreis vereinbart worden. Der [X.] [X.] setzt allerdings - was das Berufungsgericht nicht ver-kannt hat - die Feststellung voraus, daß der Vertrag ohne das pflichtwidrigeVerhalten zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen [X.] worden wäre ([X.], [X.]. v. 24. Juni 1998, aaO). Daß das Berufungs-gericht diese Feststellung nicht hat treffen können, wird von der Revision hin-genommen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nichts spricht dafür, daß [X.] Beklagte auf einen um 300.000 DM geringeren Kaufpreis eingelassen [X.]. Er hatte kein nachhaltiges Interesse an dem Grundstücksverkauf, war [X.] zu diesem Geschäft nicht von ihm, sondern von dem Makler, dendie Kläger beauftragt hatten, ausgegangen. Überdies erklärte der Beklagte,nachdem die Kläger ihn auf die weitere Option angesprochen hatten, sogleichseine Bereitschaft, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Es kann daher of-fen bleiben, ob ein solcher auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Anspruchneben den Vorschriften der Rechtsmängelhaftung (§§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1[X.]) Anwendung finden kann.b) Das Berufungsgericht hat es jedoch fehlerhaft unterlassen, das Kla-gebegehren unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Ersatz des Vertrau-ensschadens zu prüfen. Ein solcher Anspruch ist nicht durch die Vorschriftender §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.]Z 65, 246, 253;Senat, [X.]. v. 21. Dezember 1984, [X.], NJW 1985, 2697, 2698; [X.]. [X.] Mai 1991, [X.], NJW 1991, 2700; [X.]. v. 11. Oktober 1991,V [X.], [X.]RR 1992, 91, 92; [X.]. v. 17. Juni 1994, [X.], [X.] 8 -1994, 2947, 2949; [X.]. v. 19. November 1999, [X.], [X.], 803,804).aa) Auch wenn das wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu erset-zende Vertrauensinteresse in bestimmten Fällen wirtschaftlich dem Erfüllungs-interesse entsprechen kann, liegen der Haftung aus culpa in contrahendo undder Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung nach §§ 440 Abs. 1, 326Abs. 1 [X.] die Verletzung unterschiedlicher Rechtspflichten zugrunde ([X.],[X.]. v. 6. Juni 2000, [X.], [X.], 1840, 1841; vgl. auch [X.]Z 142,51, 62, 64). Der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei [X.] folgt aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das mit der Aufnahme [X.] begründet wird, vom tatsächlichen [X.] und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig ist und zurverkehrsüblichen Sorgfalt sowie zu [X.] und redlichem Verhalten gegen-über dem Geschäftsgegner verpflichtet (Senat, [X.]Z 6, 30, 333; [X.]Z 49, 77,82; 66, 51, 54; [X.], [X.]. v. 6. Juni 2000, aaO, 1840 f). Deshalb richtet sich [X.] nicht auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, sondern auf den Aus-gleich der Nachteile, die durch die Verletzung des bei der Vertragsanbahnungin den Vertragspartner gesetzten Vertrauens entstanden sind ([X.]Z 49, 77,82; 57, 191, 197; [X.], [X.]. v. 2. März 1988, [X.], NJW 1988, 2234,2236; [X.]. v. 6. Juni 2000, aaO, 1841). Der Schadensersatzanspruch aus culpain contrahendo ist nicht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt, sondern [X.] auch übersteigen ([X.]Z 49, 77, 82; 57, 191, 193; 69, 53, 56). [X.] der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 440Abs. 1, 325 ff [X.] an die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten an, [X.] durch den Vertragsschluß festgelegt werden (vgl. zu § 326 [X.]: Senat,[X.]. v. 28. November 1956, [X.], NJW 1957, 217; [X.], [X.]. [X.] -1. Oktober 1986, [X.], NJW 1987, 251, 253). Der Geschädigte ist [X.] stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte (vgl. [X.]Z99, 182, 197; Senat, [X.]. v. 19. September 1980, [X.], NJW 1981, 45,46 f; [X.]. v. 21. Januar 2000, [X.], [X.], 1256).bb) Erfüllt - wie hier - ein Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmalemehrerer Anspruchsgrundlagen, ohne daß einer der Haftungstatbeständenach seinem Sinn und Zweck oder einer ausdrücklichen Regelung den [X.] beanspruchen kann, so ist ein Fall der Anspruchskonkurrenz gegeben,bei dem sämtliche Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. [X.],[X.]Z 13, 88, 95; auch [X.]Z 17, 214, 217; 66, 315, 319; 100, 190, 201). [X.] Zusammentreffen in der geschilderten Weise kommt einem [X.] aus §§ 440 Abs. 1, 326 Abs.1 [X.] gegenüber einem solchenaus culpa in contrahendo kein Vorrang zu. Im Unterschied zu den [X.] in den §§ 459 ff [X.] (vgl. hierzu Senat, [X.]Z 60, 319, 321 ff)handelt es sich bei den Bestimmungen über die [X.] Kaufrecht nicht um abschließende Sonderregelungen (vgl. Senat, [X.]. v.21. Dezember 1984, aaO). Für Rechtsmängel verweist § 440 Abs. 1 [X.] le-diglich pauschal auf die §§ 320 bis 327 [X.]; es fehlt nicht nur an Regelungenmit einer den §§ 459 ff [X.] vergleichbaren systematischen Geschlossenheit([X.]Z 110, 196, 203), sondern auch an einer § 477 [X.] entsprechenden be-sonderen [X.]. Überdies kennt die [X.] dem § 463 Satz 2 [X.] (vgl. hierzu Senat [X.]Z 60, 319, 321) ver-gleichbare, einschränkende Sonderregelung des Verschuldens bei [X.]. § 444 [X.], der den Verkäufer zur Aufklärung über die rechtlichenVerhältnisse der [X.] verpflichtet, erfaßt nur die vertraglichen, nicht aber- 10 -auch die vorvertraglichen Hinweispflichten (vgl. [X.], 167, 168; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 444 Rdn. 3).cc) Daß sie dem Beklagten keine Gelegenheit zur Beseitigung [X.] gaben, begründet keinen Verstoß der Kläger gegen die ihnenobliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 [X.]). Es bestehen keineAnhaltspunkte für die Annahme, die Kläger hätten mit der Geltendmachung [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluß anstelledes Erfüllungsanspruchs aus § 434 [X.] gegen das Gebot des eigenen Inter-esses verstoßen. Überdies läßt sich dem Vortrag des Beklagten nicht hinrei-chend entnehmen, daß es ihm durch Leistungen, deren Wert hinter den vonden Klägern geforderten 300.000 DM zurückbleibt, gelungen wäre, die Mieterinzum Verzicht auf die verlängerte Mietoption zu [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit dem [X.]eil [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 1998 (aaO) keine Auf-gabe der bisherigen Rechtsprechung zum Ersatz des [X.] Anpassung eines Vertrages nach den Grundsätzen der culpa in [X.] verbunden. Die Entscheidung bestätigt diese vielmehr mit dem Hinweis,die Vorinstanz habe in Übereinstimmung mit der - durch Zitate belegten - stän-digen Rechtsprechung des [X.] einen Anspruch auf Vertrags-anpassung unter den gegebenen Umständen in revisionsrechtlich nicht [X.] Weise verneint. Auch in der Literatur (vgl. [X.], [X.], 95 ff; Lo-renz, [X.], 1001 f) ist die Entscheidung nicht anders verstanden worden.d) Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hatder Beklagte die Kläger unzutreffend über die mögliche Dauer des mit der- 11 -H. H. KG geschlossenen Mietverhältnisses unterrichtet. Mit der [X.] vom 13. Mai/1. Juli 1993 hatten der Beklagte und die Mieterin denbestehenden Mietvertrag um ein Gestaltungsrecht ergänzt, das es der Mieterinerlaubte, bis zum 31. Dezember 1998 durch eine entsprechende Erklärung [X.] um weitere fünf Jahre zu verlängern. Diese Vertragsverlänge-rung ist durch die beiderseitig unterschriebene Urkunde nach § 566 [X.] form-wirksam vereinbart, weil auf die ursprüngliche Vertragsurkunde Bezug genom-men und der im übrigen unveränderte Fortbestand des dort Vereinbarten zumAusdruck gebracht wird (vgl. [X.], [X.]. v. 26. Februar 1992, [X.] 1992, 2283, 2284).Durch das zumindest fahrlässige Verschweigen der zweiten Verlänge-rungsoption verletzte der Beklagte schuldhaft seine vorvertraglichen Pflichten.Macht nämlich der Verkäufer oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung [X.] vorvertraglichen Pflichten bedient, Angaben, die für den Kaufentschluß desanderen Teils von Bedeutung sein können, so müssen diese Angaben richtigsein ([X.]Z 74, 103, 110; Senat, [X.]. v. 20. November 1987, [X.], [X.]RR 1988, 458, 459; [X.]. v. 26. September 1997, [X.], [X.], [X.] gilt bei der Unterrichtung über das bestehende Mietverhältnis selbst dann,wenn der Beklagte von der beabsichtigten Umgestaltung des Anwesens durchErrichtung eines [X.]s nichts wußte. Bereits im Hinblick auf § 571Abs. 1 [X.] ist die Dauer eines Mietverhältnisses wegen der damit einge-schränkten Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers grundsätzlich für dessenKaufentschluß von [X.]) Der Anspruch aus culpa in contrahendo ist regelmäßig auf Ersatz desnegativen Interesses gerichtet ([X.]Z 114, 87, 94; 142, 51, 62; [X.], [X.]. [X.] 12 -6. Juni 2000, aaO). Danach sind die Kläger so zu stellen, wie sie bei [X.] maßgeblichen Umstände stünden (vgl. Senat,[X.]. v. 8. Oktober 1993, [X.], [X.]RR 1994, 76, 77). Wenn der Ge-schädigte, wie hier die Kläger, an dem Vertrag festhalten will, obwohl dieserinfolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen zustande ge-kommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wah-ren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzu-schließen ([X.]Z 69, 53, 58; [X.], [X.]. v. 11. Februar 1999, IX ZR 352/97,[X.], 2032, 2034). Schaden ist danach der Betrag, um den die Kläger [X.] wegen der fehlenden Mitteilung über das weitere Optionsrecht [X.] das Grundstück zu teuer erworben haben (vgl. [X.]Z 114, 87, 94; [X.], [X.]. v. 10. Juli 1987, [X.], [X.]RR 1988, 10, 11; [X.]. v.8. Oktober 1993, aaO; [X.], [X.]. v. 1. April 1981, [X.], NJW 1981,2050, 2051; [X.]. v. 27. September 1988, [X.], [X.]RR 1989, 150, 151;[X.]. v. 14. Januar 1993, [X.], NJW 1993, 1323, 1325). Dies erfordert -im Unterschied zur Geltendmachung des [X.] (vgl. [X.], [X.].v. 24. Juni 1998, aaO) - nicht den Nachweis, daß sich der Vertragsgegner aufeinen Vertragsschluß zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (vgl. [X.]Z69, 53, 58; 114, 87, 94; [X.], [X.]. v. 27. September 1988, aaO; Senat, [X.]. v.26. Januar 1996, [X.], [X.]RR 1996, 690). Entscheidend ist allein, wiesich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhaltenhätte; verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des [X.] (vgl. [X.]Z 114, 87, [X.], um den sie das Grundstück vom Beklagten zu teuer er-warben, haben die Kläger allerdings bislang nicht dargetan. Sie haben ihrenSchaden vielmehr mit den Mieteinnahmen begründet, die ihnen in Höhe von- 13 -319.000 DM der [X.] von Januar 1994 bis Dezember 1999 oder - in zweiterLinie - in Höhe von 307.501,49 DM in der [X.] von Januar 2000 bis [X.] wegen des [X.] gegenüber der [X.] in der [X.] vom 22./25. Januar 1995 entgangen sein sollen. Diese [X.] jedoch nicht zu ersetzen; denn sie unterfallen nicht dem Schutzzweck [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. [X.] ist enttäuschtes Vertrauen (vgl. Senat, [X.]. v. 12. Dezember 1980,V ZR 168/78, NJW 1981, 1035, 1036). Die von den Klägern mit der [X.] beruht jedoch nicht darauf, daß die Kläger weiterhindarauf vertrauten, zutreffend über die Dauer des Mietverhältnisses unterrichtetworden zu sein. Grund war vielmehr der Entschluß der Kläger, trotz der [X.] erkannten Auskunft am Vertrag festzuhalten und das beabsichtigte[X.] auch unter den gegebenen Bedingungen zu errichten. [X.] des Beklagten zurechenbare Folge des Vertrauens der Kläger warnur der Abschluß des Kaufvertrages, nicht aber die Nachteile, die sich erst ausder Entscheidung der Kläger ergaben, trotz der erkannten längeren Dauer [X.] keine Rückabwicklung des Vertrages zu fordern (vgl. Senat,[X.]. v. 12. Dezember 1980, aaO; auch [X.], [X.]. v. 2. Juni 1980, [X.] 1980, 2408, 2410).Die Kläger können die ihnen angeblich entgangenen Mieteinnahmenauch nicht mit der Begründung als [X.] ersetzt verlangen, siehätten davon ausgehen dürfen, über die Zahlung des vereinbarten [X.] keine weiteren Investitionen tätigen zu müssen. Zwar kann das Vertrau-en des [X.], daß sein Gesamtaufwand für die vorgesehene Verwen-dung der [X.] den Kaufpreis nicht übersteigen werde (vgl. [X.]Z 111,75, 82), geschützt sein. Im vorliegenden Fall bestand für eine solche Annahme- 14 -der Kläger indes keine dem Beklagten zurechenbare Grundlage. So behauptendie Kläger selbst nicht, den Beklagten über die von ihnen beabsichtigte Nut-zung des Grundstücks informiert zu haben. Der Beklagte wußte aus demSchreiben des von den Klägern beauftragten Maklers vom 13. Juli 1992 ledig-lich, daß "ein Investor" an dem Erwerb interessiert war. Waren aber die Pläneder Kläger weder Basis noch Gegenstand der Vertragsverhandlungen, sokonnten die Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten nicht darauf ver-trauen, mit dem Kaufpreis sei auch die von ihnen beabsichtigte Änderung [X.] des Anwesens erkauft.Selbst wenn sich die Kläger die Ausführungen des [X.] dem im ersten Rechtszug eingeholten schriftlichen Gutachten zu eigengemacht hätten, wäre auch dies kein für die Ermittlung des [X.] erheblicher Vortrag. Der Sachverständige hat mit dem "Nachteil ... ausder nicht realisierten Investition" nichts anderes als den Gewinn ermittelt, derden Klägern bei einer verspäteten Fertigstellung des Bauvorhabens entgangenwäre. Dieser ist aber für die Berechnung der - nicht durch eine Verzögerungverursachten - Vermögensnachteile, die die Kläger hier als Schadensersatzgeltend machen können, ohne Belang.4. Damit festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang denKlägern ein Schaden dadurch entstanden ist, daß sie wegen der unzutreffen-den Information über die Dauer des Mietverhältnisses das Grundstück zu [X.] haben, werden sie - bezogen auf den [X.]punkt des Vertragsschlus-ses - vortragen und unter Beweis stellen müssen, welcher Minderwert [X.] sich gegenüber einem Ende 1999 auslaufenden Mietverhältnis mit- 15 -der [X.] durch die Verlängerungsoption bis Ende 2004 ergibt (vgl.Senat, [X.]. v. 10. Juli 1987, aaO; [X.], [X.]. v. 27. September 1988 [X.] bisherige Vorbringen der Kläger reicht nicht aus, um den für dieAnpassung des Kaufpreises maßgeblichen Minderwert ermitteln zu können.Zwar haben die Kläger im ersten Rechtszug behauptet, durch ein Mietverhält-nis von längerer Dauer sei der Verkehrswert eines zu Ausbau- oder Neubau-zwecken erworbenen Grundstücks um 10 % gemindert. Die Parteien habenindes die Nutzung des Grundstücks für die Errichtung eines [X.]soder auch nur für eine bauliche Umgestaltung nicht zum Vertragszweck ge-macht. Es kann daher nur maßgeblich sein, welche Bedeutung der Geschäfts-verkehr gewöhnlich einer Verlängerungsoption, wie sie hier vereinbart wurde,für die Wertermittlung beilegt. Den Absichten einzelner Interessenten, auf dieder vom [X.] beauftragte Sachverständige bei der Erläuterung seinesGutachtens abgestellt hat, kommt unter den hier gegebenen Umständen keineentscheidende Bedeutung zu.II[X.] Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung kei-nen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da [X.] fehlt, muß [X.] der Sache an das Berufungsgericht erfolgen.Das Berufungsgericht hat sich dadurch, daß es nur einen auf das [X.] gerichteten Schadensersatzanspruch in Betracht gezogenhat, den Blick auf die Möglichkeit des Ersatzes des [X.] ver-- 16 -stellt. Bei zutreffender rechtlicher Sicht hätte es - zumal der Beweisbeschlußdes [X.]s vom 12. Februar 1997 eine unerhebliche Behauptung [X.] hatte - Anlaß gehabt, die Kläger nach § 139 ZPO im [X.] ihnen etwa entstandenen Schaden zu einem ergänzenden Vortrag anzu-halten. Dies ist ihm durch die Zurückverweisung der Sache (§ 565 ZPO) wiederzu ermöglichen (vgl. Senat, [X.]Z 129, 112, 122; [X.]. v. 2. Dezember 1994,V [X.], NJW 1995, 587, 589).Die Kläger erhalten auf diese Weise auch Gelegenheit, ihren Klagean-trag zu überdenken. Da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß auch der gel-tend gemachte Schadensersatzanspruch zum Gesellschaftsvermögen zählensoll, ist von Mitgläubigerschaft auszugehen (vgl. [X.], [X.]. v. 12. [X.], [X.], NJW 1996, 1407, 1409). Die Kläger können daher nach§ 432 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur Leistung an alle Gläubiger verlangen. Zu diesendürfte- 17 -aber auch die [X.] 1 - Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit be-schränkter Haftung zählen, die ebenfalls als Gesamtschuldnerin [X.] Kaufpreises an dem Kaufvertrag mit dem Beklagten beteiligt war.[X.] Lambert-Lang Tropf LemkeGaier

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V ZR 394/99

06.04.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2001, Az. V ZR 394/99 (REWIS RS 2001, 2896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2896

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