Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. X ZR 46/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5330

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. Januar 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. Januar 2005 durch [X.] [X.] und [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 19. März 2003 verkünde-te [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem wie aus eigenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche aus Vertrag und wegen Verschuldens bei [X.] ("culpa in contrahendo") im Zusammenhang mit der Demontage der Betriebsanlagen der ehemaligen Kokerei in [X.]

geltend. Die aus zwei Ofenstraßen bestehende Kokerei war zuletzt von der "[X.]- 3 -

GmbH i. A." (im folgenden: [X.]) betrieben worden, als deren Rechtsnach- folgerin die Klägerin auf Grund späterer Vermögensübertragung und [X.] die Beklagte ansieht. [X.] hatte mit den Abbrucharbeiten mit [X.] vom 29. Juli 1991 das "[X.]

e.V." (im folgenden: [X.]) beauftragt, dessen Vorsitzender der damalige Betriebsleiter der Kokerei war und der den Abbruch im Rahmen einer vom Arbeitsamt C. geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unter Einsatz von freigestellten Beschäftigten der [X.] durchführen sollte. Eine Vergütung in Geld war für [X.] nicht vorgesehen; es war jedoch vereinbart, daß [X.] verwertbares, bei der [X.] anfallendes Material (Bausschutt und Metallschrott) zu [X.] und verwerten sollte. Mit [X.] beauftragte [X.] eine mit der Klägerin [X.], Zweigstelle [X.] ...

, mit der technischen und organisatorischen Leitung der Abbrucharbeiten sowie mit der Aufbereitung und Vermarktung des bei der [X.] anfallenden Materials. Im Rahmen der getroffenen [X.] sollte das bei der Demontage anfallende Material in das Eigentum der [X.] übergehen und von dieser verwertet werden. Nach der [X.] barung war Kalkulationsgrundlage der Anfall von ca. 100.000 t Stahl- und Ei-senschrott. Für jede Tonne hiervon stand [X.] vereinbarungsgemäß eine [X.] von 45,-- DM zu. Bei Unterschreitung der Kalkulationsgröße um mehr als 10% war eine Verringerung der Vergütung um 5,-- [X.] vorgesehen. Der [X.] stand weiter vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 7 Millio- nen DM zu.
Die Abbrucharbeiten wurden bis 30. Juni 1993 durchgeführt; dabei blieb bei jeder der beiden Ofenstraßen ein Ofen stehen.
Die Klägerin hat behauptet, [X.] habe [X.] im Rahmen der [X.] eine verwertbare Schrottmenge von 130.000 t zugesagt, tatsächlich - 4 - seien jedoch nur 42.000 t angefallen. Hierdurch sei [X.] bei einem Durch-schnittserlös je Tonne Schrott von 120,-- DM ein Schaden von 10.560.000,-- DM entstanden; den entsprechenden Anspruch habe [X.] ihr [X.]. Die Klägerin hat wegen einer Mindermenge von 10.000 t zunächst aus abgetretenem, in zweiter Instanz auch aus eigenem Recht einen Schadenser-satzanspruch von 1.200.000,-- DM gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß der Klägerin auch darüber hinaus keine Ansprüche zustehen. Sie hat sich insbesondere darauf berufen, daß die Erlöse aus der Schrottverwertung an das Arbeitsamt abzufüh-ren gewesen seien. Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben; die Abweisung der [X.] wurde nicht angefochten. Auf die Revision der Klägerin hat der [X.]at durch [X.]eil vom 9. Oktober 2001 ([X.]. [X.]; auszugsweise veröffentlicht in [X.] 2002, 96) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.]. Im erneuten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Beru-fung der Klägerin wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.]at zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Ansprüche der Klägerin seien weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht begründet. Ansprüche von [X.], die auf Grund der Abtretungsvereinbarung auf die Klägerin hätten überge-- 5 - hen können, beständen nicht. Aus dem Vertrag zwischen [X.] und [X.] habe nur eine Verpflichtung zur Überlassung des tatsächlich vorhandenen Schrotts hergeleitet werden können. Ansprüche von [X.] aus Verschulden bei [X.], § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 [X.] seien eben-falls nicht gegeben, wobei dahinstehen könne, ob Mitarbeiter der [X.] eine Menge von 130.000 t Schrott genannt hätten und ob tatsächlich nur 43.000 t Schrott angefallen seien. Es fehle nämlich schon an einem ersatzfähigen Scha-den auf seiten von [X.]. Denn die richtige Angabe hätte dazu geführt, daß [X.] den Vertrag nicht geschlossen hätte, weshalb [X.] aus dem Schrottverkauf überhaupt keine Einnahmen zugeflossen wären, so daß es an einem ersatzfä-higen [X.] fehle. Auch an einem Schaden von [X.] in Form eines wirtschaftlichen Verlusts aus der Durchführung des [X.] fehle es. Nach der Endabrechnung des Vereins gegenüber dem Arbeitsamt [X.] habe sich bei [X.] lediglich eine Finanzierungslücke von 1.671.221,28 DM ergeben, für die ein Ausgleich angefordert worden sei; daß dieser nicht stattgefunden habe, sei dem [X.] nicht zu entnehmen. Eine andere Aufschlüsselung der [X.] ent-standenen Sachkosten sei dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. [X.] auf die fehlende Schlüssigkeit habe es angesichts der wieder-holten [X.] der Beklagten nicht bedurft. Auch aus der Abrechnung der Kläge-rin vom 14. Januar 1994 ergebe sich kein ersatzfähiger Schaden von [X.]. Die Abrechnung lasse nämlich nicht den Schluß darauf zu, daß Verbindlichkeiten von [X.] nicht durch den Zufluß von [X.] gedeckt seien. Zwar möge eine Verbindlichkeit von [X.] gegenüber der Klägerin in Höhe von [X.] 8.002.500,-- DM angenommen werden können. Jedoch seien die gegen-über dem Arbeitsamt ausgewiesenen Kosten wesentlich höher und reichten aus, die Verbindlichkeit auszugleichen, so daß ein Verlust von [X.] aus der Maßnahme nicht erkannt werden könne. Auch die ausgewiesenen Zinsen seien noch durch die Endabrechnung gedeckt. Zum anderen sei der Zinsschaden der Klägerin bestritten und nicht belegt oder unter Beweis gestellt. Verbindlichkeiten - 6 - von [X.] aus einem Vertrag mit der Klägerin vom 5. Januar 1993 seien nicht auf den Abbruch der Kokerei [X.], da sie auch das Vorhaben "[X.]" be- träfen; an Grundlagen für eine Schätzung der Kostenverteilung fehle es. [X.] von [X.] wegen Behinderungen und verspäteter Freigaben schei-terten schon an Vorgaben des [X.] zwischen [X.] und der Klägerin.
Ansprüche wegen einer Schrottfehlmenge in geltend gemachter Höhe von 2.833.855,13 DM kämen schon wegen des Fehlens einer Verpflichtung von [X.] gegenüber der Klägerin nicht in Betracht; auch hier könne zudem nur [X.] werden, daß die Klägerin bei Kenntnis der wahren Verhältnisse den Vertrag nicht abgeschlossen und aus dem Schrott keinerlei Einnahmen erzielt hätte, weshalb auch hier ein [X.] ausscheide.
Weitere Ansprüche der Klägerin hat das Berufungsgericht als gegenüber dem Bestreiten der Beklagten nicht schlüssig dargetan angesehen. Auch au-ßerhalb der Abrechung vom 14. Januar 1994 bestehe kein Schadensersatzan-spruch der Klägerin gegenüber [X.].
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen Forderungs-ausfalls gegenüber [X.] aus dem ursprünglich vereinbarten Pauschalentgelt verneint; auch hier gehe es um das Erfüllungsinteresse, das nicht geltend ge-macht werden könne. Selbstkosten seien nicht ausreichend substantiiert. Auch soweit die Klägerin einen Verlust von über 10 Millionen [X.], komme ein ersatzfähiger Schaden nicht in Betracht, da nicht aussagekräftige Buchungsli-sten vorgelegt und nicht ausreichend erläutert worden seien. Die Buchungen beträfen nicht ausschließlich das [X.] Kokerei und die [X.] anderer Kosten sei unzureichend und entspreche jedenfalls nicht durchgängig der von der Klägerin angegebenen Quote. Eine pauschale Be-rechnung, wie sie die Klägerin vornehmen wolle, sei nicht möglich; zugrundezu-- 7 - legen sei der tatsächliche Aufwand; der Gewinnanteil sei herauszurechnen, da auch hier das positive Interesse nicht ersatzfähig sei. Auch die vorhandenen Erläuterungen reichten zur konkreten Darlegung des konkreten [X.] nicht aus. Der [X.] zu den Konten 5900, 6780 stelle nur die einzelnen Kostennachweise dar, aus ihm ließen sich die tatsächli-chen Grundlagen aber nicht entnehmen. Bei den Fahrzeugvermietungen stimm-ten die geltend gemachten Kosten mit dem gebuchten Betrag nicht überein; die Unstimmigkeiten ständen einer Berücksichtigung entgegen. Vortrag, warum Personenkraftwagen angesetzt seien, sei weiterhin nicht erfolgt. Auch die [X.] zu den Telefonkosten, die Rechnung der [X.] Consulting-Firma C. und die der [X.] [X.] über 2,9 Millionen DM könn- ten zwar berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten darstellen, seien aber durch die Zahlungen von [X.] ausgeglichen.
Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, daß Kosten für zugekauf-te Schrottmengen nicht angesetzt werden könnten, weil davon auszugehen sei, daß die darlegungspflichtige Klägerin diese gewinnbringend verwertet habe.
Das Berufungsgericht hat schließlich Ansprüche der Klägerin aus eige-nem Recht verneint, da insoweit von einem Schaden nicht ausgegangen wer-den könne. Hierzu verweist das [X.]eil im wesentlichen auf seine früheren [X.].
I[X.] Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Erwägung nicht durchgreifen lassen, in der Endabrechnung von [X.] gegenüber dem Ar-beitsamt sei zwar eine Finanzierungslücke von 1.671.221,28 DM ausgewiesen. - 8 - Daß ein Ausgleich dieses Betrags nicht stattgefunden habe, lasse sich dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen. Es ist dabei erkennbar davon aus-gegangen, daß sich aus der Finanzierungslücke ein bei [X.] eingetretener Schaden ergebe und daß die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprü-che von [X.] gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten worden seien. Dies ist auch der Beurteilung im Revisionsverfahren zugrundezulegen. Wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, dem Sachvortrag der Parteien sei nicht zu entnehmen, daß ein Ausgleich des Betrags nicht stattgefunden habe, weist es die Darlegungslast für das Unterbleiben eines solchen Schadensausgleichs der Klägerin zu.
2. Die Revision macht demgegenüber geltend, diese Annahme des [X.] verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Ein Schaden sei be-reits durch geringere Einnahmen entstanden; der Schadensausgleich durch Dritte sei von der Beklagten darzulegen.
3. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, daß eine Finanzierungslücke und damit ein Schaden bei [X.] entstanden ist. Ob und in welcher Form dieser Schaden durch Leistungen des Arbeitsamts ausgeglichen worden sein mag, war entgegen der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Auffassung des [X.] nicht von der Klägerin darzulegen. Wie der [X.]at bereits bei [X.] Gelegenheit ausgeführt hat, gelten für Schadensersatzansprüche nach §§ 249 ff. [X.], wie sie auch hier in Betracht kommen, die allgemeinen Grund-sätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wonach jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr gün-stigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muß den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbrin-- 9 - gen ([X.]Z 113, 222, 224 f.; [X.]. [X.]. v. 17.7.2001 - [X.], NJW 2001, 3535, zu § 326 [X.] a.F.; zur Aufwendungsersparnis [X.]. [X.]. v. 17.2.2004 - [X.], [X.] 2004, 786). War aber ein Schaden in Form einer Fi-nanzierungslücke entstanden, so folgt daraus, daß die Darlegungs- und ggf. Beweislast für deren Wegfall durch Leistungen des Arbeitsamts jedenfalls nicht die Klägerin traf. Der Beklagten wird hierdurch auch keine von ihr nicht zu erbringende Darlegung auferlegt; etwaigen Schwierigkeiten könnte zudem über Beweiserleichterungen begegnet werden (vgl. [X.]. [X.]. v. 17.2.2004, aaO m.w.[X.]). Daß das Berufungsgericht gemeint hat, zu einem Ausgleich der Finan-zierungslücke keine Feststellungen treffen zu können, durfte deshalb nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die unzutreffende Beurteilung der Darlegungslast durch das Berufungsgericht hat dazu geführt, daß dieses einen Schaden der Klägerin mit einer nicht zutreffenden Begründung verneint hat. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils, und, nachdem der [X.]at insoweit eigene Feststellungen nicht treffen kann, zur Zurückverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht.
II[X.] Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung folgendes zu beachten haben:
1. Es wird zunächst zu prüfen haben, ob der Rechtsvorgängerin der [X.] und [X.] tatsächlich eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last fällt. Diese Prüfung hat es bisher unterlassen. Kommt es zu dem Ergebnis, daß eine Verletzung von Aufklärungspflichten ausscheidet oder nicht als erwiesen anzusehen ist, wird dies der Klage die Grundlage entziehen.
2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Klägerin nur das negative Interesse, nicht aber das Erfüllungsinteresse verlangen könne, hat es bei seiner Prüfung, ob ein solcher Schaden vorliegt, implizit den [X.] - 10 - aufgestellt, daß eine Haftung etwa aus Verschulden bei [X.]schluß dann ausscheide, wenn der [X.] bei richtiger Aufklärung von dem Ge-schäft Abstand genommen hätte. Dies trifft aber dann nicht ohne weiteres zu, wenn der Anspruchsteller aus dem gleichwohl abgeschlossenen und durchge-führten Geschäft Verluste erleidet, und widerspricht zudem der vom [X.] in ständiger Rechtsprechung angenommenen Beweislastverteilung zum "aufklärungsrichtigen" Verhalten, nach der sich derjenige, der falsch auf-klärt, zu exkulpieren hat (etwa [X.], 118, 121 f.; 64, 46, 51 f.; 72, 92, 106; 89, 95, 103; 124, 151, 159). Weiter hat das Berufungsgericht dabei unberück-sichtigt gelassen, daß der [X.] das Erfüllungsinteresse durchaus erreichen oder sogar übersteigen kann. So hat der [X.] (in [X.], 53, 56) ausgeführt, der Geschädigte könne verlangen, so gestellt zu wer-den, wie er ohne das schuldhafte Verhalten stehen würde. Welcher Schaden dabei erstattungsfähig sei, richte sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der ein Verschulden bei [X.]chluß in Betracht kommen könne, nach der [X.] für den eingetretenen Schaden im Einzelfall. Der [X.] hat in dieser Entscheidung weiter auf die Be-sonderheit des Falls abgestellt, daß der Käufer, obwohl er bei anfänglicher Kenntnis der wahren Sachlage den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, nunmehr zulässigerweise am Vertrag festhalte. In einem solchen Fall scheide eine Rückerstattung der beiderseits erbrachten Leistungen aus. Vielmehr [X.] der am Vertrag festhaltende Käufer, solle der Schaden überhaupt sinnvoll erfaßbar sein, so behandelt werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzu-schließen, ohne daß es auf den Nachweis ankomme, ob auch der Verkäufer sich damals mit einem [X.]chluß unter diesen Bedingungen einverstanden erklärt hätte. Diese Grundsätze hat der [X.] auch auf Werkver-träge angewendet ([X.], 87, 94; vgl. auch, wenngleich nur für Ausnahme-fälle, [X.], [X.]. v. 24.6.1998 - [X.], [X.], 2900 = [X.]R [X.] - 11 - vor § 1/Verschulden bei [X.]schluß - Negatives Interesse 1). Gleiches muß in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen sich nach dem für das Revisi-onsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin die Mindermenge an verwertbarem Schrott erst im Verlauf der [X.]durchführung herausstellte. Eine Einbuße der Klägerin, die zu einem Schaden führen konnte, könnte sich deshalb auch aus einem Vergleich mit einem hypothetischen Vertrag ergeben, in dem die Klägerin für ihre Werkleistung eine höhere Vergütung beansprucht und [X.] diese zugesagt hätte. Schuldnerin des sich daraus möglicherweise er-gebenden Schadensersatzanspruchs wäre zwar [X.] und nicht die Beklagte. Jedoch könnte die Schadensersatzpflicht von [X.] wiederum (jedenfalls unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von [X.]) zu einem Anspruch von [X.] gegen [X.] führen, den die Klägerin sich abtreten lassen konnte. Das [X.] wird erforderlichenfalls entsprechende Überlegungen anstellen müssen.

[X.] [X.] [X.]

Mühlens [X.]

Meta

X ZR 46/03

25.01.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. X ZR 46/03 (REWIS RS 2005, 5330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5330

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