Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016, Az. XI R 28/12

11. Senat | REWIS RS 2016, 8263

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Gegenstand

(Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13.7.2016 XI R 33/12 - Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großelternteils)


Leitsatz

1. NV: Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Großelternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er seine Enkelkinder dort in seinen Haushalt aufgenommen hat, der nicht ihm und dem Elternteil gemeinsam zuzurechnen ist.

2. NV: Die nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2012  10 K 3768/10 Kg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist [X.] Staatsangehörige und lebte bis Dezember 2009 mit ihrer im Dezember 1999 geborenen [X.]ochter ([X.]), deren leiblicher Vater verstorben ist, in der [X.] ([X.]).

2

Im Dezember 2009 heiratete die Klägerin einen [X.] Staatsangehörigen und zog in die [X.] ([X.]). [X.] lebt seitdem bei ihrer Großmutter, der Mutter der Klägerin, in [X.] und besucht die dortige Schule. In [X.] geht die Klägerin keiner beruflichen [X.]ätigkeit nach. Sie betreut ihren im Dezember 2009 geborenen [X.] und wird von ihrem jetzigen [X.]hemann unterhalten.

3

Die [X.]n Behörden bestätigten mit Bescheinigung vom 20. Oktober 2010, dass die Großmutter ihre [X.]nkelin [X.] tatsächlich betreut, aber keinen Anspruch auf [X.] Familienleistungen für [X.] hat. Auf Formular [X.] 411 vom 21. April 2010 wurde ferner bestätigt, dass die Großmutter seit Januar 2010 nicht erwerbstätig gewesen ist.

4

Den Antrag der Klägerin, ihr Kindergeld für [X.] zu gewähren, lehnte die frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit [X.] vom 7. April 2010 ab. Auf den hiergegen eingelegten [X.]inspruch hin setzte die Familienkasse Kindergeld für [X.] für die Monate Februar bis April 2010 fest. Im Übrigen blieb der [X.]inspruch ohne [X.]rfolg ([X.]inspruchsentscheidung vom 8. September 2010).

5

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage, mit der die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld für [X.] ab Mai 2010 begehrte, mit dem in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte ([X.][X.]) 2012, 1562 veröffentlichten Urteil statt. Die Klägerin habe für die Monate Mai 2010 bis September 2010 Anspruch auf Kindergeld für [X.].

6

Die in [X.] wohnhafte Großmutter sei nicht anspruchsberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG) bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes ([X.]), denn dies könnten nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 [X.]StG bzw. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] erfüllten. [X.]in Kindergeldanspruch der Großmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch der Klägerin auszuschließen, ergebe sich auch nicht aus Art. 67 oder 68 der Verordnung ([X.]G) Nr. 883/2004 des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der [X.]uropäischen Union --ABl[X.]U-- 2004 Nr. L 166, S. 1; im Folgenden: [X.] 883/2004) oder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Union ([X.]uGH).

7

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse die unzutreffende Auslegung von § 64 [X.]StG.

8

Bei der Beurteilung des Streitfalls sei nach Art. 67 der [X.] 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]G) Nr. 987/2009 des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung ([X.]G) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl[X.]U 2009 Nr. L 284, S. 1; im Folgenden: [X.] Nr. 987/2009) zu unterstellen, dass die Großmutter mit [X.] in [X.] lebe. In diesem Fall wäre sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 [X.]StG gegenüber der Klägerin vorrangig kindergeldberechtigt, da sie [X.] in ihren Haushalt aufgenommen habe und kein gemeinsamer Haushalt mit der Klägerin bestehe.

9

Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Begründung des [X.]-Urteils für zutreffend. Die Familienkasse versuche, einen --nach nationalem Recht nicht bestehenden-- Anspruch der Großmutter zu begründen, die keine Beziehung zur [X.] Rechtsordnung habe.

Mit Beschluss vom 22. September 2014 hat der Senat das Verfahren zum Ruhen gebracht, bis der [X.]uGH über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen [X.]/14 entschieden hat. Der [X.]uGH hat mit Urteil [X.]rapkowski vom 22. Oktober 2015 [X.]/14 ([X.]U:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/[X.]ntscheidungsdienst --DStR[X.]-- 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

Entscheidungsgründe

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher [X.] stattgefunden. Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die [X.] (vgl. z.B. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, [X.], 1774, Rz 14; vom 16. September 2015 XI R 10/13, [X.], 543, Rz 11). Das Rubrum war entsprechend zu ändern.

III.

Die Revision ist begründet. Das [X.] ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld der Klägerin zusteht. Vielmehr hat die in [X.] lebende Mutter der Klägerin einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld.

1. Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum (Mai 2010 bis September 2010, dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung; vgl. hierzu [X.]-Urteil vom 25. September 2014 III R 36/12, [X.], 488, [X.], 286, Rz 16) nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden --und zwischen den Beteiligten unstreitigen-- tatsächlichen Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld.

Sie hatte ihren Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG); die im streitigen Zeitraum minderjährige [X.] ist bei ihr zu berücksichtigen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG). Dass [X.] ihren Wohnsitz in [X.] hatte, ist für die Kindergeldberechtigung unerheblich (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG in der bis zum 8. Dezember 2014 geltenden Fassung).

2. Allerdings ist die Großmutter --entgegen der Rechtsauffassung des [X.] und der [X.] nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt.

a) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat (§ 64 Abs. 2 Satz 5 EStG).

b) Anders als die Klägerin und das [X.] meinen, ist die Großmutter von [X.] als weitere "Berechtigte" i.S. von § 64 EStG anzusehen. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. Art. 67 der [X.] 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009, wonach zu unterstellen ist, dass die Großmutter mit [X.] in [X.] wohnt.

aa) Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009 ist bei Anwendung von Art. 67 und 68 der [X.] 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. Nach Art. 67 der [X.] 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten.

bb) Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der [X.] 883/2004 ist eröffnet, denn die Klägerin ist [X.] Staatsangehörige (Art. 2 Abs. 1 der [X.] 883/2004) und Kindergeld ist eine Familienleistung (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der [X.] 883/2004). Die [X.] Rechtsvorschriften sind anzuwenden, da die Klägerin im Streitzeitraum ihren Wohnsitz im Inland hatte (Art. 11 Abs. 1 und 3 Buchst. e der [X.] 883/2004; vgl. dazu [X.]-Urteile vom 4. Februar 2016 III R 17/13, [X.], 134, [X.], 612, Rz 17; vom 10. März 2016 III R 62/12, [X.], 236, [X.], 616, Rz 16 bis 18).

cc) Der [X.] hat in der Rechtssache [X.]rapkowski ([X.]:C:2015:720, [X.] 2015, 1501) entschieden, dass die in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] Nr. 987/2009 vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind. Dem folgend hat der III. Senat des [X.] mit Urteilen in [X.], 134, [X.], 612 (Rz 16 ff.) und vom 10. März 2016 III R 25/12 ([X.], 1161, Rz 20 ff.), [X.] ([X.], 1164, Rz 21 ff.), in [X.], 236, [X.], 616 (Rz 19 ff.) sowie [X.] ([X.], 1166, Rz 19 ff.) entschieden, dass die Anwendung von Art. 67 Satz 1 der [X.] 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] Nr. 987/2009 dazu führt, dass die Wohnsituation der im [X.]-Ausland lebenden Familienangehörigen (fiktiv) in das Inland übertragen wird, d.h. die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. [X.] sei, ob dem in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Familienangehörigen nach den dort geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Familienleistungen zustehe und damit eine von Art. 68 der [X.] Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben sei ([X.]-Urteile in [X.], 1161, Rz 22; in [X.], 1164, Rz 23; in [X.], 236, [X.], 616, Rz 21; in [X.], 1166, Rz 21). Zu den "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] Nr. 987/2009 gehöre auch ein Großelternteil, da dieser nach nationalem Recht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG berechtigt ist, für in seinen Haushalt aufgenommene Enkelkinder Anspruch auf Kindergeld zu erheben, und deshalb als Familienangehöriger i.S. des Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i der [X.] Nr. 883/2004 anzusehen sei (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.]rapkowski, [X.]:C:2015:720, [X.] 2015, 1501, Rz 38; [X.]-Urteile in [X.], 236, [X.], 616, Rz 22 f.; in [X.], 1166, Rz 22 f.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

dd) Die Anwendung der unionsrechtlichen Fiktion führt im Streitfall dazu, dass für Zwecke der Anwendung von § 64 EStG zu unterstellen ist, dass die Großmutter zusammen mit [X.] in einem Haushalt in [X.] lebt.

ee) Anders als die Klägerin meint, kommt es --da jedenfalls Art. 67 der [X.] 883/2004 Anwendung findet-- nicht darauf an, dass die Großmutter --wovon das [X.] und die Beteiligten übereinstimmend ausgehen-- keinen Anspruch auf [X.] Familienleistungen hat und deshalb die von Art. 68 der [X.] 883/2004 vorausgesetzte Anspruchskonkurrenz nicht vorliegt ([X.]-Urteile in [X.], 236, [X.], 616, Rz 21; in [X.], 1166, Rz 21).

ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin regelt Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009 nicht lediglich formelle Verfahrensvorschriften, sondern kann --wie der [X.] im Urteil [X.]rapkowski ([X.]:C:2015:720, [X.] 2015, 1501) entschieden hat-- dazu führen, dass der (materiell-rechtliche) Anspruch auf Familienleistungen einer Person (hier: der Großmutter) zustehen kann, die nicht im betreffenden Mitgliedstaat (hier: [X.]) wohnt.

c) [X.] erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch.

aa) Das [X.] hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Großmutter eine nicht freizügigkeitsberechtigte [X.] i.S. des § 62 Abs. 2 EStG ist. Nach den Feststellungen des [X.] hatte die Großmutter ihre Enkeltochter [X.] in ihren Haushalt in [X.] aufgenommen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

bb) Ein vorrangiger Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG. Nach den gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] bestand im streitigen Zeitraum (Mai 2010 bis September 2010) kein gemeinsamer Haushalt zwischen der Klägerin, ihrer Mutter (der Großmutter) und [X.], der --gemäß der Fiktion in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009-- als gemeinsamer inländischer Haushalt gelten würde. Demnach ist im Streitfall der Anspruch der Großmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig, da nur bei dieser, nicht dagegen bei der Klägerin, eine Haushaltsaufnahme der [X.] vorliegt.

d) Dass die Großmutter in [X.] keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat, führt nicht dazu, dass die Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] Nr. 987/2009 entfiele (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.], 134, [X.], 612, Rz 20). Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Großmutter selbst einen Antrag auf Kindergeld in [X.] gestellt hat (vgl. dazu [X.]-Urteile in [X.], 236, [X.], 616, Rz 31 f.; in [X.], 1166, Rz 27 f.). Vielmehr ist der Antrag der Klägerin bei der Großmutter zu berücksichtigen (Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der [X.] 987/2009).

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die vorrangige Berechtigung der Großmutter auch nicht dazu, dass im Streitfall keine Familienleistungen für [X.] zu erbringen wären. Denn ein Ausschluss nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da in [X.] nach den unstreitigen Feststellungen des [X.] keine Leistungen für [X.] gewährt werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

XI R 28/12

13.07.2016

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 9. Mai 2012, Az: 10 K 3768/10 Kg, Urteil

§ 64 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 5 EStG 2009, Art 67 EGV 883/2004, Art 68 EGV 883/2004, Art 60 Abs 1 S 2 EGV 987/2009, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016, Az. XI R 28/12 (REWIS RS 2016, 8263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8263

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