Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 2 StR 17/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1573

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. September 2022, im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit es den Mitangeklagten     [X.]betrifft,

a) dahin neu gefasst, dass die sichergestellten 638,13 Gramm Marihuana, 4,77 Gramm [X.], 809,60 Gramm Amphetamin, 33,27 Gramm Kokain und 176,30 Gramm MDMA eingezogen werden;

b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung der unter verschiedenen Asservatennummern aufgeführten „sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien“ und näher bezeichneter sichergestellter Mobiltelefone angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem [X.] ergeben muss (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 [X.], juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

a) Da die erforderlichen Angaben hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst.

5

b) Die „Betäubungsmittelutensilien“, die ebenfalls im [X.] nicht näher bezeichnet sind, sind auch in den Urteilsgründen nicht individualisiert. Hinsichtlich der nach dem [X.] unter fünf Asservatennummern sichergestellten Mobiltelefone ist – auch unter Heranziehung der Urteilsgründe – nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um die vier mit verschiedenen Herstellernamen bezeichneten sichergestellten Mobiltelefone handelt. Insoweit ist die Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufzuheben; über sie ist neu zu befinden.

6

c) Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten     [X.]zu erstrecken (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2014 – 1 StR 474/14, juris Rn. 7 mwN).

Franke     

  

Krehl     

  

Eschelbach

  

Zeng     

  

Meyberg     

  

Meta

2 StR 17/23

14.02.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Fulda, 23. September 2022, Az: 6 KLs - 151 Js 12183/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 2 StR 17/23 (REWIS RS 2023, 1573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1573

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1 StR 474/14

3 StR 236/15

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