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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Rechtsgrundlage für die Einziehung einer Maschinenpistole nebst Munition
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2020 im Ausspruch über
a) die Einziehung der Betäubungsmittel klarstellend dahin gefasst, dass die sichergestellten 6,32 Gramm Kokain, 50,6 Gramm Kokain, 285,4 Gramm Heroin, 286,48 Gramm Kokain, 3,25 Gramm Kokain, 31,7 Gramm Heroin, 4,5 Gramm Marihuana und 2,59 Gramm Heroin eingezogen werden;
b) die Einziehung der Mobiltelefone aufgehoben; die Einziehung entfällt;
c) die Einziehung der Maschinenpistole „[X.]“ nebst Munition mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit „mit Verstoß gegen das [X.] (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Maschinenpistole)“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sowie den [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Darüber hinaus hat es eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen.
Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum [X.] ohne Erfolg. Hingegen kann die Einziehungsentscheidung nicht bestehen bleiben.
1. Der Senat nimmt die vom [X.] angeregte Präzisierung der irrtümlich auf § 73 Abs. 1 StGB - richtig: § 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB - gestützten Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich vor, auch wenn sich die Einziehungsgegenstände insoweit eindeutig aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen ergeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. September 2016 - 4 [X.]; vom 20. Dezember 2016 - 4 StR 484/16 und vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18), so dass auch ohne die vorgenommene Präzisierung bei allen Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Art und Menge der eingezogenen Betäubungsmittel besteht ([X.], Beschlüsse vom 29. August 2018 - 4 StR 56/18 und vom 5. November 2014 - 2 [X.]/14).
Die vom [X.] angeregte klarstellende Einziehung der im Fall [X.] der Urteilsgründe sichergestellten Streckmittel kommt hingegen nicht in Betracht. Das [X.] hat die Einziehung der sichergestellten Streckmittel (Tat [X.] der Urteilsgründe: 10,6 Gramm braunes Streckmittel; Tat II.2. der Urteilsgründe: 43,14 Gramm Streckmittel) ausweislich der Urteilsformel nicht angeordnet.
2. Die Einziehung nicht näher bezeichneter Mobiltelefone entfällt; den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass der Angeklagte Mobiltelefone nicht näher bezeichneter Art und Anzahl zur Tatausführung verwendete.
3. Auch die Einziehung der Maschinenpistole [X.] nebst Munition kann nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 2. September 2020 zutreffend ausgeführt:
„Die Einziehung der Waffe bestimmt sich nach § 24 KrWaffKontrG, der dem Tatrichter ein Ermessen einräumt. Ob auf die verfahrensgegenständliche Munition ebenfalls das [X.] anzuwenden ist, kann nicht entschieden werden. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, welche Art von Munition neben der Maschinenpistole sichergestellt wurde. Das [X.] ist auf Munition anwendbar, allerdings gilt dies nur für Munition mit Hartkerngeschossen, [X.] mit Vollmantelweichkerngeschossen sind vom [X.] ausgenommen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2007 ‒ 2 StR 351/07, [X.], 154 mwN). Den Urteilsgründen mangelt es an Feststellungen zur Art der Munition sowie zur Rechtsgrundlage und Gründen für die Einziehung der Maschinenpistole nebst Munition.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und hebt die Einziehungsentscheidung insoweit mit den zugehörigen Feststellungen auf. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird hinsichtlich der Einziehung der Maschinenpistole [X.] eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Darüber hinaus wird es hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Munition zu prüfen haben, ob diese dem [X.] oder dem Waffengesetz unterfällt.
4. Die durch den [X.] angeregte Ergänzung der Urteilsformel um die Einziehung der Kaffee- und der [X.] kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um ein für alle Beteiligten ohne Weiteres ersichtliches offensichtliches Fassungsversehen handelt.
Sost-Scheible |
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Quentin |
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Bartel |
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Rommel |
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Maatsch |
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Meta
18.11.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bielefeld, 13. Mai 2020, Az: 2 KLs 6/20
§ 24 KrWaffKontrG, § 57 WaffG, § 74 Abs 2 StGB, § 33 S 1 BtMG, § 261 StPO, § 267 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2020, Az. 4 StR 372/20 (REWIS RS 2020, 2199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2199
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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