Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VII ZB 92/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 116

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/05
vom 20. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 857 Abs. 1; [X.] §§ 4 ff. Die einem Milcherzeuger zustehende [X.] nach der [X.] stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/05 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juni 2005 aufge-hoben. Es wird festgestellt, dass das durch den Antrag der Gläu-bigerin vom 8. März 2005 eingeleitete Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Hauptsache er-ledigt ist, soweit es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber eines landwirt-schaftlichen Betriebs mit Milcherzeugung, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. 1 Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit von [X.]n des Milcherzeugers nach §§ 4 ff. [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 ([X.]). 2 - 3 - Die Gläubigerin hat beantragt, die folgenden angeblich dem Schuldner zustehenden Vermögensrechte zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überwei-sen: 3 4 - "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten [X.] (des Schuldners), und das Recht auf Erlöseinziehung", 5 - "als Anbieter, aus der Übertragung der [X.] an die Drittschuldnerin (hier: [X.] und Hauptzollamt H.) als Verkaufsstelle, auf die ihm zustehenden und durch ihn zu zahlenden fälligen und künftig fällig werdenden Beträge", - "auf Zahlung des fälligen und künftig fällig werdenden Milchgeldes", 6 - "der dem Schuldner als Genosse der - Drittschuldnerin (hier: eine Milchhandelsgenossenschaft) - gegen diese Genossenschaft angeblich zuste-hende Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des Gewinnes und auf Auszah-lung seines Geschäftsguthabens des ihm bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens sowie seines Anteils am [X.]". 7 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat dem Antrag der Gläubige-rin stattgegeben, soweit er sich auf die beiden zuletzt genannten Vermögens-rechte bezogen hat; die Entscheidung ist insoweit rechtskräftig. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die gegen die [X.] gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Während des [X.] hat die Gläu-bigerin die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Zwangsvollstreckung in [X.] Vermögenswerte zu ihrer Befriedigung geführt habe. Der Schuldner hat der 8 - 4 - Erledigungserklärung innerhalb der ihm nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetz-ten Frist widersprochen. I[X.] 9 Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das ist auf die Erledigungserklärung der Gläu-bigerin hin festzustellen. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin war begründet. Das Amtsgericht hätte den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der beiden erstgenannten Vermögensrechte erlassen müssen. 1. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Antragsteller im [X.] jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das erledi-gende Ereignis als solches außer Streit steht ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.] ZB 10/05, Rpfleger 2005, 675, 676; Beschluss vom 29. Oktober 1985 - [X.] 1/84, [X.] 1986, 397, 398). 10 So liegt es hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die titulierten Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner infolge anderweitiger Vollstre-ckungsmaßnahmen zwischenzeitlich erfüllt sind. Damit ist die Grundlage für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfallen. 11 2. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. 12 - 5 - a) Das Beschwerdegericht führt aus, die dem Schuldner zustehende An-liefe[X.] stelle kein anderes Vermögensrecht [X.] von § 857 Abs. 1 ZPO dar. Bei der [X.] handele es sich lediglich um eine öffentlich-rechtliche Befugnis, mit der die Betriebsführung erleichtert werde. Würde dieses Recht für pfändbar erklärt werden, hätte dies in Fällen wie dem vorliegenden zur Folge, dass das Recht von der Betriebsführung und den mit dieser verbundenen Belangen faktisch getrennt würde. Von der Übertra-gungsmöglichkeit könnte ohne Rücksicht auf die Interessen des Schuldners Gebrauch gemacht werden, seine Ausübung könnte unter Umständen die [X.] der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes zur Folge haben. Eine solche Möglichkeit des Eingriffs in die Betriebsführung durch betriebsfremde Personen widerspräche eklatant dem System der [X.]. 13 Von dem Recht zur Übertragung der Referenzmenge zu unterscheiden sei die Forderung des Schuldners gegenüber der Kontrollstelle im Falle der Übertragung. Diese Forderung sei ohne weiteres pfändbar. Da sie aber erst mit dem Eingang der Zahlung des Nachfragers an die Kontrollstelle entstehe, be-stehe regelmäßig, und so auch hier, für den Gläubiger kein Rechtschutzbedürf-nis, diese zukünftige Forderung bereits jetzt zu pfänden. Das Entstehen einer zu [X.] zukünftigen Forderung müsse zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest wahrscheinlich und absehbar sein. Dass dies der Fall sei, sei dem Vortrag der Gläubigerin nicht zu entnehmen. 14 b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 15 [X.]) Der Antrag der Gläubigerin, die angebliche Forderung des [X.] "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten [X.], und das Recht auf Erlöseinziehung" zu pfänden, ist dahin auszule-gen, dass damit die dem Schuldner als Milcherzeuger zustehende Anliefe-16 - 6 - [X.] gemeint ist. Bei dem in dem Antrag zusätzlich genann-ten "Recht auf Erlöseinziehung" handelt es sich um ein unselbständiges Neben-recht, das von der Pfändung des [X.], der [X.], mit erfasst wird (vgl. allgemein [X.][X.], ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 4 f.; [X.], 2. Aufl., § 857 Rdn. 11; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 21). (1) Ob die [X.] eines Milcherzeugers als ein anderes Vermögensrecht [X.] von § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist in Lite-ratur und Rechtsprechung umstritten. 17 (a) Teilweise wird eine Pfändbarkeit nach § 857 Abs. 1 ZPO verneint. Bei der [X.] handele es sich um eine bloße öffent-lich-rechtliche Handlungsbefugnis für den Milcherzeuger, Milch abgabenfrei [X.]. Eine solche unterliege nicht der Pfändung ([X.], Rpfleger 1997, 268 f.; [X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdn. 33 "Milcherzeuger"; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 65. Aufl., § 857 Rdn. 8 (unter [X.] auf [X.], [X.]O.); [X.], Agrarrecht 2001, 4, 9). Zudem sei das Milchkontingent lediglich eingeschränkt übertragbar, was eine Pfändbarkeit ebenfalls ausschließe ([X.], Rpfleger 1998, 120). 18 (b) Nach anderer Auffassung stellt die [X.] ein Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar ([X.], [X.], 476, 477; [X.], Beschluss vom 16. August 1999 - 3 L 1089/99, nicht veröffentlicht; [X.], Agrar- und Umweltrecht 2003, 133 ff; [X.]/[X.], Die [X.] im Milchsektor, [X.]; [X.]/[X.], [X.] 2001, 178, 179). 19 - 7 - (2) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die [X.] stellt ein pfändbares anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar. 20 21 (a) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte al-ler Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann ([X.], [X.] vom 5. Juli 2005 - [X.] ZB 5/05, [X.], 3353; [X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 857 Rdn. 2). (b) Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf eine Anliefe-[X.] vor. Die [X.] gewährt dem Milcherzeuger das Recht, im Rahmen der ihm zugeteilten Erzeugungs- oder Ablieferungsquote Milch abgabenfrei anzuliefern ([X.], Urteil vom 28. September 2006 - [X.], [X.] 2006, 2225; [X.], Beschluss vom 19. Juli 1991 - [X.], [X.] 115, 162, 167; [X.], Urteil vom 26. April 1991 - [X.], [X.] 114, 277, 280). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 10 [X.] kann die [X.] an von den Ländern einge-richteten so genannten Verkaufsstellen zu einem von diesen ermittelten "Gleichgewichtspreis" übertragen werden. Sie hat einen Marktwert (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2006 - [X.] 3 C 32.05, [X.], 246, 247). Der demgemäß in der [X.] liegende [X.] kann von dem Gläubiger derart realisiert werden, dass auf seinen [X.] das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf des [X.] an der Verkaufsstelle anordnet und nach Durchführung des Verkaufs der Erlös an den Gläubiger ausgekehrt wird (vgl. [X.], [X.], 476, 477; [X.], Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136). 22 - 8 - (c) Eine Unpfändbarkeit der [X.] kann nicht damit begründet werden, dass es sich bei dieser lediglich um eine öffent-lich-rechtliche Befugnis handele. 23 24 ([X.]) Allerdings unterliegen nach der Literatur so genannte bloße Befug-nisse nicht der Pfändung (vgl. [X.][X.], ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 3; [X.], 2. Aufl., § 857 Rdn. 9; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 18). Als derartige bloße Befugnisse werden Handlungsmög-lichkeiten verstanden, deren Nutzung dem Bürger zwar durch die Rechtsord-nung garantiert wird, die gerade deswegen aber nicht als verkehrsfähige, pfändbare Rechte ausgestaltet sind. Hierzu werden beispielsweise das Recht, einen Vertrag zu schließen oder zu kündigen, die Möglichkeit, eine Forderung abzutreten, das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen sowie Anfechtungsrechte nach dem [X.] und den §§ 129 ff. [X.] gezählt (vgl. [X.][X.], [X.], [X.]/Schütze/[X.], jeweils [X.]O). ([X.]) Von derartigen nicht der Pfändung unterliegenden bloßen Hand-lungsmöglichkeiten unterscheidet sich die [X.] da-durch, dass sie in bestimmter Form übertragbar und damit als verkehrsfähig ausgestaltet ist. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] ([X.], Beschluss vom 19. Juli 1991 - [X.], [X.] 115, 162, 167; Urteil vom 26. April 1991 - [X.], [X.] 114, 277, 280) und ihm nachfolgend das [X.] ([X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.] 3 C 10.02, [X.]E 118, 70, 76; Urteil vom 17. Juni 1993 - [X.] 3 C 25.90, [X.], 322, 326) die [X.] bereits als öffent-lich-rechtliche Befugnis bezeichnet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass mit die-ser Wortwahl eine Aussage zur Unpfändbarkeit der [X.] - 9 - menge getroffen werden sollte. Die Entscheidungen haben sich mit dieser [X.] nicht befasst. 26 (d) Die Pfändbarkeit der [X.] ist auch nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO wegen deren nur eingeschränkter Übertragbarkeit ausgeschlossen. 27 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann der Milcherzeuger die Anliefe-[X.] lediglich nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 11 [X.] übertragen. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, eine Nichtüber-tragbarkeit [X.] von § 851 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Ob ein Vermögensrecht, dessen Übertragung gesetzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, als nicht übertragbar [X.] von § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist vielmehr durch Auslegung des beschränkenden Gesetzes zu ermitteln (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1999 - [X.], [X.] 141, 173, 176 f.). Danach steht § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO der Pfändung einer [X.] nicht entgegen. Die von der [X.] vor-genommene Einschränkung der Übertragungsmöglichkeit der Anlieferungs-Re-ferenzmenge findet ihren Grund darin, dass eine Referenzmenge nur [X.] zustehen darf, sie also an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden ist. Damit soll verhindert werden, dass [X.] nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnut-zung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2006 - [X.] 3 C 32.05, [X.], 246, 247). 28 Diese Zielsetzung der [X.] wird durch eine Pfändung der Anliefe-[X.] nicht beeinträchtigt. Eine Verwertung des Pfandes durch 29 - 10 - den Gläubiger kann allein dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf an der [X.] anordnet (vgl. [X.], Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136). Eine Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger nach §§ 857 Abs. 1, 835 Abs. 1 1. Alt. ZPO ist nicht möglich. Das würde zu einer Umgehung des [X.], § 8 Abs. 1 [X.], führen (vgl. Dammholz/[X.], [X.] 2001, 178, 181). Damit ist Gewähr geleistet, dass auch im Falle ihrer Pfändung eine [X.] ausschließlich einem Milcherzeu-ger zukommt. (e) Der Pfändbarkeit der [X.] steht ferner nicht entgegen, dass die sich aus ihr ergebende Rechtstellung des Milcherzeugers als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Einen Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Vermögensrechte nicht der Pfändung unterliegen, gibt es nicht (vgl. [X.][X.], ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 8; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 11; [X.], Agrar- und Umweltrecht, 2003, 133, 135; a.A.: [X.], 2. Aufl., § 857 Rdn. 8; offengelassen von [X.], Beschluss vom 1. März 1990 - [X.], NJW 1990, 2931, 2932). Demgemäß hat der [X.] den in § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorausgesetzten Anspruch auf Erteilung eines Patentes, der als öffent-lich-rechtlich zu qualifizieren ist, als pfändbar angesehen ([X.], Urteil vom 24. März 1994 - [X.], [X.] 125, 334, 337). 30 (f) Für den Schuldner greift schließlich auch kein Pfändungsschutz in entsprechender Anwendung von § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein (anders: [X.], Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136 f.). § 811 ZPO be-stimmt für den Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen für bestimmte Gegenstände ausnahmsweise ein Verbot der grundsätzlich statthaften Pfändbarkeit. Als Ausnahmevorschrift ist diese [X.] - 11 - lung einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. [X.], Ur-teil vom 17. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 53, 54; [X.], Urteil vom 2. November 1988 - [X.]I ZR 121/88, NJW 1989, 460, 461; [X.], Urteil vom 19. November 1957 - [X.]I ZR 409/56, [X.] 26, 78, 83). § 811 Abs. 1 ZPO liegt auch nicht seinerseits ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip zugrunde, viel-mehr zeigt sich anhand der für alle Vollstreckungsarten geltenden Vorschrift des § 765 a ZPO, dass der Gesetzgeber den speziellen Pfändungsschutz des § 811 ZPO nur für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen geschaffen hat. [X.]) Dass die Gläubigerin beantragt hat, die gepfändete [X.] an sie zur Einziehung zu überweisen, steht der ursprünglichen Begründetheit ihres Antrags nicht entgegen. 32 Zwar wäre eine Überweisung zur Einziehung nicht in Betracht gekom-men. Nach § 7 Abs. 5 [X.] kann im Grundsatz Übernehmer einer Anliefe-[X.] nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist. Eine Überweisung der [X.] zur Einziehung an den Gläubiger würde diese Regelung umgehen. Die Verwertung der [X.] kann folglich allein nach § 857 Abs. 5 ZPO durch Verkauf an der Verkaufsstelle erfolgen (vgl. Dammholz/[X.], [X.] 2001, 178, 181; [X.], Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136). 33 Jedoch ist der Antrag der Gläubigerin im Wege einer interessengerech-ten Auslegung dahin umzudeuten, dass er auf diese, einzig zulässige, Verwer-tungsform gerichtet war. 34 [X.]) Da nach dem Vorstehenden der Antrag der Gläubigerin auf Pfändung der dem Schuldner zustehenden [X.] begründet war, 35 - 12 - bedurfte es einer Entscheidung über die Begründetheit des weiteren von der Gläubigerin gestellten Antrags auf Pfändung der Forderung auf den Betrag, den der Schuldner als Anbieter für eine [X.] erhält, nicht mehr. 36 Von der Pfändung der [X.] ist als [X.] Nebenrecht die Befugnis zu deren Verwertung im Rahmen des § 857 Abs. 5 ZPO über die Verkaufsstelle einschließlich des Rechts auf den Erlös [X.]. Einer zusätzlichen Pfändung der aus der Verwertung der Anliefe-[X.] resultierenden zukünftigen Forderung bedarf es daher für den Fall der erfolgreichen Pfändung der [X.] nicht mehr. Der Antrag der Gläubigerin ist demgemäß im Wege einer interessenge-rechten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag auf Pfändung 37 - 13 - der Forderung auf den Betrag, den der Schuldner als Anbieter für eine Anliefe-[X.] erhält, lediglich hilfsweise für den Fall der [X.] auf Pfändung der dem Schuldner zustehenden [X.] gestellt war. Dressler [X.] Kuffer [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - 14a M 476/05 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2005 - 7 [X.] -

Meta

VII ZB 92/05

20.12.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VII ZB 92/05 (REWIS RS 2006, 116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 116

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.