Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. VII ZB 92/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1272

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[X.][X.]/07
vom 23.Oktober 2008 in dem Zwangsvollstre[X.]kungsverfahren Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 857, 851 Abs. 1, 851 a, 835; Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 1. a) Die einem Landwirt na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 zugewiesenen Zahlungsansprü[X.]he sind als sonstige Vermögensre[X.]h-te na[X.]h § 857 ZPO grundsätzli[X.]h pfändbar. b) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve na[X.]h Art. 42 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprü[X.]he sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab ihrer Zuweisung na[X.]h § 857 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. [X.]) § 851 a ZPO ist auf die Pfändung von derartigen Zahlungsansprü[X.]hen ni[X.]ht anwendbar. 2. a) Die Verwertung eines gepfändeten Zahlungsanspru[X.]hs kann dadur[X.]h erfolgen, dass das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht auf Antrag des Gläubigers na[X.]h § 857 Abs. 5 ZPO die Veräußerung [X.]t. b) Die Überweisung eines gepfändeten Zahlungsanspru[X.]hs zur Einziehung setzt entspre-[X.]hend der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gläubiger den Zahlungsan-spru[X.]h selbst aktivieren kann, er also selbst Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he in der selben Region bewirts[X.]haftet, für die der Zah-lungsanspru[X.]h zugewiesen worden ist. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.]

[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 23. Oktober 2008 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des S[X.]huldners wird der Bes[X.]hluss der 5. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Neuruppin vom 19. Oktober 2007 insoweit aufgehoben, als die Erinnerung des S[X.]huldners gegen den Überweisungsbes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts Neuruppin vom 3. Juli 2006 zurü[X.]kgewiesen worden und eine Kostenents[X.]hei-dung zu seinen Lasten ergangen ist. Im Übrigen (Pfändungsbes[X.]hluss) wird die Re[X.]htsbes[X.]hwerde mit der Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, dass von der Pfändung sol[X.]he Zahlungsansprü[X.]he ausgenommen sind, die na[X.]h Art. 42 Abs. 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 ni[X.]ht übertragbar sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur erneuten Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens, an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
- 3 - Gründe: [X.] 1 Der Gläubiger betreibt gegen den S[X.]huldner die Zwangsvollstre[X.]kung wegen Geldforderungen aus zwei Urteilen und zwei Kostenfestsetzungsbe-s[X.]hlüssen. Er hat beim Amtsgeri[X.]ht - Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht - einen Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hluss gegen den S[X.]huldner erwirkt, mit dem unter ande-rem "– sämtli[X.]he dem S[X.]huldner na[X.]h der [X.] entspre-[X.]hend der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des [X.], des Betriebsprämiendur[X.]hführungsgesetzes vom 26.07.2004 und der jeweils dazu erlassenen Dur[X.]hführungsver-ordnungen zugewiesenen Zahlungsansprü[X.]he –fi gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. Gegen diesen Teil des Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hlusses hat unter anderem der S[X.]huldner Erinnerung eingelegt. Das Amtsgeri[X.]ht - Voll-stre[X.]kungsgeri[X.]ht - hat den Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hluss aufgeho-ben. Auf die hiergegen geri[X.]htete sofortige Bes[X.]hwerde des Gläubigers hat das Landgeri[X.]ht den Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts abgeändert und die Erinnerung des S[X.]huldners zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der S[X.]huldner die Wiederherstellung der amtsge-ri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung. 2 I[X.] Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht führt aus, die Ansprü[X.]he des S[X.]huldners gegen den Dritts[X.]huldner na[X.]h der [X.] entspre[X.]hend der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 ([X.] ([X.]) 3 - 4 - Nr. 1782/2003), des Betriebsprämiendur[X.]hführungsgesetzes vom 26. Juli 2004 (BetrPrämDur[X.]hfG) und der jeweils dazu erlassenen Dur[X.]hführungsverordnun-gen seien pfändbar. Die Zahlungsansprü[X.]he seien mit der in Art. 46 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 enthaltenen Eins[X.]hränkung zwis[X.]hen den Betriebsinhabern frei handelbar. Der Gläubiger sei Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 lit. a [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003, was er dur[X.]h Vorlage der Anmeldung einer Unternehmer-nummer für Inhaber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe und eines Pa[X.]htvertrages über 0,5 ha Grünlandnutzflä[X.]hen zur Bewirts[X.]haftung jeweils in Abli[X.]htung na[X.]hgewiesen habe. Au[X.]h verfüge der Gläubiger über landwirts[X.]haftli[X.]he Flä-[X.]hen im betroffenen [X.]

, was si[X.]h aus dem vorge-legten Pa[X.]htvertrag über landwirts[X.]haftli[X.]he Nutzflä[X.]he mit einer Größe von 2,48 ha in B. ergebe. Na[X.]h § 2 Abs. 2 BetrPrämDur[X.]hfG rei[X.]he es zur Förde-rung aus, wenn bewirts[X.]haftete Flä[X.]hen si[X.]h in derselben Region befänden, au[X.]h wenn der Sitz des Unternehmens in einem anderen Bundesland liege. Entspre[X.]hend knüpfe die regionale Förderung an die Lage der Flä[X.]he und ni[X.]ht an den Sitz des landwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebes an. In wel[X.]her Region die Flä[X.]he liege, sei dabei nur für die Höhe der Prämie von Bedeutung. II[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ma[X.]ht geltend, die Betriebsprämie (gemeint ist der Zahlungsanspru[X.]h) sei na[X.]h § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 46 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 unpfändbar. Die Betriebsprämie sei ni[X.]ht an den Gläu-biger abtretbar. Der Gläubiger sei entgegen der Auffassung des Bes[X.]hwerdege-ri[X.]hts kein Betriebsinhaber, an den allein eine Abtretung erfolgen könne. Der Gläubiger habe ni[X.]ht substantiiert dargelegt, dass er eine landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit ausübe. Darüber hinaus seien die Zahlungsansprü[X.]he unpfändbar 4 - 5 - wegen der Zwe[X.]kbindung der Betriebsprämie, wie sie si[X.]h aus Art. 44 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 und den Zielen der Verordnung ergebe. Die Prämien seien streng an den Zwe[X.]k geknüpft, landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]hen in [X.] zu bewirts[X.]haften. Diese Zwe[X.]kbindung würde dur[X.]h eine Abtre-tung der Prämie an den Gläubiger gestört. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ma[X.]ht ferner geltend, die Unpfändbarkeit ergebe si[X.]h aus § 851 a ZPO. Sinn und Zwe[X.]k der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 einerseits und des § 851 a ZPO andererseits würden trotz der Entkoppelung der Zahlungen eine Erstre[X.]kung des bisherigen Pfän-dungss[X.]hutzes au[X.]h auf die Neuregelung der Subventionsgewährung erfor-dern. Zudem liege eine Überpfändung vor. Der Wert der Betriebsprämie betra-ge ein Vielfa[X.]hes des jährli[X.]hen Auszahlungsanspru[X.]hs. Angesi[X.]hts dessen, dass der Gläubiger selbst die Betriebsprämien allenfalls insoweit einlösen kön-ne, als sie der von ihm gepa[X.]hteten Flä[X.]he von 2,48 ha entsprä[X.]hen, liege in der Pfändung der übrigen Zahlungsansprü[X.]he (62,0103 ha) glei[X.]hzeitig ein Verstoß gegen das Verbot der zwe[X.]klosen Pfändung. [X.] Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und au[X.]h im Übrigen zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat nur teilweise Erfolg. Die Pfändung der Zahlungsansprü[X.]he ist mit der Maßgabe wirksam, dass von ihr sol[X.]he Zah-lungsansprü[X.]he ausgenommen sind, die na[X.]h Art. 42 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 ni[X.]ht übertragbar sind. Ob die Überweisung der Zahlungsan-sprü[X.]he zur Einziehung (teilweise) wirksam ist, bedarf weiterer Aufklärung. 5 1. Zutreffend geht das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ohne weiteres davon aus, dass die Pfändbarkeit von Zahlungsansprü[X.]hen eines Landwirts na[X.]h der Agrarreform entspre[X.]hend der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des [X.] na[X.]h § 857 ZPO zu beurteilen ist. Als Vermögensre[X.]ht pfändbar sind Re[X.]hte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspru[X.]hs des Gläubigers führen kann ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/05 m.w.[X.], [X.], 485). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die gepfändeten Zahlungsansprü[X.]he vor. Sol[X.]he Zahlungsansprü[X.]he werden na[X.]h der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003, dem Gesetz zur Dur[X.]hführung der einheitli[X.]hen Betriebsprämie vom 1. August 2004 (BetrPrämDur[X.]hfG) und den jeweils dazu erlassenen Dur[X.]hführungsverordnungen zugeteilt oder anderweitig erworben. Bei den Zah-lungsansprü[X.]hen handelt es si[X.]h ni[X.]ht um Geldforderungen im Sinne des § 829 ZPO. Sie stellen eine Bere[X.]htigung dar, unter bestimmten Voraussetzungen die Forderung auf Betriebsprämie geltend ma[X.]hen zu können (S[X.]hmitte, Agrar- und Umweltre[X.]ht 2005, 80, 81). Zahlungsansprü[X.]he sind unter bestimmten [X.]en übertragbar, vgl. Art. 46 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003. Sie können au[X.]h ohne eine glei[X.]hwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flä[X.]hen veräußert werden. Ein Handel mit ihnen ist konzeptionell vorgesehen und findet au[X.]h statt (vgl. S[X.]hmitte, Agrar- und Umweltre[X.]ht 2007, 116, 118 f.). Sie haben deshalb, wie au[X.]h die einem Mil[X.]herzeuger zustehende [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/05, aaO), einen Markt- und Vermögenswert. Diesen Vermögenswert kann der Gläubiger derart realisie-ren, dass er die Zahlungsansprü[X.]he pfändet und si[X.]h zur Einziehung überwei-sen lässt, soweit er die Zahlungsansprü[X.]he als Betriebsinhaber aktivieren kann (vgl. dazu unten 8.). Andernfalls kann die Verwertung dadur[X.]h erfolgen, dass auf Antrag des Gläubigers das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf der gepfändeten Zahlungsansprü[X.]he [X.]t. Der Erlös aus dem Verkauf wird sodann an den Gläubiger ausgekehrt. 2. Die Unpfändbarkeit der Zahlungsansprü[X.]he kann au[X.]h ni[X.]ht damit [X.] werden, dass es si[X.]h um eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Befugnis handelt, die 7 - 7 - zur Geltendma[X.]hung von Betriebsprämien bere[X.]htigt. Der Senat hat bereits in seinem Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2006 ([X.]/05, aaO) darauf [X.], dass übertragbare und als verkehrsfähig ausgestaltete öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Befugnisse, Re[X.]hte geltend zu ma[X.]hen, ni[X.]ht mit bloßen Hand-lungsmögli[X.]hkeiten verglei[X.]hbar sind, deren Nutzung dem Bürger ansonsten garantiert ist. 3. Ohne Erfolg rügt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde, das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht habe zu Unre[X.]ht angenommen, der Gläubiger sei Betriebsinhaber und somit zur Pfändung bere[X.]htigt. Für die Pfändung kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der Gläu-biger Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 ist. Die Pfän-dung der Zahlungsansprü[X.]he hängt entgegen der Auffassung des Bes[X.]hwer-degeri[X.]hts und der Re[X.]htsbes[X.]hwerde (wohl au[X.]h S[X.]hmitte, Agrar- und Um-weltre[X.]ht 2007, 116, 121) ni[X.]ht von dieser Voraussetzung ab. 8 a) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Vermögensre[X.]ht in Ermangelung besonderer Vors[X.]hriften der Pfändung nur insoweit unterworfen ist, als es übertragbar ist, § 857 Abs. 1 ZPO [X.]. § 851 Abs. 1 ZPO. Ri[X.]htig nimmt das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht au[X.]h an, dass na[X.]h Art. 46 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 ein gesetzli[X.]hes Übertragungsverbot derart be-steht, dass Zahlungsansprü[X.]he nur an andere Betriebsinhaber innerhalb [X.] Mitgliedstaates übertragen werden können, ausgenommen im Falle der Übertragung dur[X.]h Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass eine gesetzli[X.]he Eins[X.]hrän-kung der Übertragbarkeit einer Forderung oder eines Vermögensre[X.]hts ni[X.]ht zwingend ein Pfändungsverbot na[X.]h § 851 Abs. 1 ZPO bewirkt. Diese Vors[X.]hrift stellt allein darauf ab, ob eine Forderung als sol[X.]he ni[X.]ht übertragbar ist. Dies kommt insbesondere in Betra[X.]ht, wenn die Abtretung kraft Gesetzes s[X.]hle[X.]ht-hin verboten ist oder wenn der Gläubigerwe[X.]hsel den Inhalt der Leistung än-9 - 8 - dern oder deren re[X.]htli[X.]he Zwe[X.]kbindung vereiteln würde ([X.], Urteil vom 30. März 1978 - [X.] ZR 331/75, [X.] 1978, 499; Urteil vom 15. Mai 1985 - [X.], [X.] 94, 316). Hingegen genügt es für § 851 Abs. 1 ZPO ni[X.]ht ohne weiteres, wenn eine Forderung ihrem Inhalt und ihrer Zwe[X.]kbestimmung na[X.]h übertragbar ist und ledigli[X.]h bestimmten Gläubigern die Abtretung verbo-ten oder diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird. In [X.] Fällen kann erst eine Auslegung des bes[X.]hränkenden Gesetzes ergeben, ob es si[X.]h zwingend au[X.]h gegen eine Pfändbarkeit ri[X.]htet ([X.], Urteil vom 25. März 1999 - [X.], [X.] 141, 173, 176 f.; Bes[X.]hluss vom 20. [X.] - [X.]/05, [X.], 485). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits die Pfändung der dem Mil[X.]h-erzeuger zustehenden [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 851 Abs. 1 ZPO als ausges[X.]hlossen gesehen, obwohl sie grundsätzli[X.]h nur innerhalb [X.] Berei[X.]he und nur an einen Übernehmer übertragbar ist, der entweder selbst oder dur[X.]h seinen Ehegatten Mil[X.]h oder Mil[X.]herzeugnisse an einen Käu-fer liefert oder mit der Mil[X.]hlieferung beginnt, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 Mil[X.]hAbgV in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 9. August 2004. Er hat das damit begründet, die von der Mil[X.]habgabenverordnung vorgenommene Eins[X.]hrän-kung der Übertragungsmögli[X.]hkeit der [X.] finde ihren Grund darin, dass eine Referenzmenge nur Mil[X.]herzeugern zustehen dürfe, sie also an einen Mil[X.]h erzeugenden Betrieb gebunden sei. Damit solle verhindert werden, dass [X.] ni[X.]ht zur Erzeugung oder Vermarktung von Mil[X.]h, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen. Diese Zielsetzung der Mil[X.]habga-benverordnung werde dur[X.]h die Pfändung der [X.] ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Eine Verwertung dur[X.]h den Gläubiger könne allein dadur[X.]h erfolgen, dass das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht auf Antrag des Gläubigers na[X.]h § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf an der Verkaufsstelle [X.]. Eine Überweisung zur 10 - 9 - Einziehung dur[X.]h den Gläubiger sei ni[X.]ht mögli[X.]h, weil das zu einer Umgehung des [X.] führen würde. Damit sei gewährleistet, dass au[X.]h im Falle ihrer Pfändung eine [X.] auss[X.]hließli[X.]h einem Mil[X.]herzeuger zukomme ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/05, aaO). 11 b) Aus ähnli[X.]hen Erwägungen steht § 851 Abs. 1 ZPO der Pfändung von Zahlungsansprü[X.]hen dur[X.]h sol[X.]he Gläubiger ni[X.]ht entgegen, die ni[X.]ht Betriebs-inhaber sind. Das Verbot der Übertragung von Zahlungsansprü[X.]hen an andere als Betriebsinhaber dient dazu, den Zwe[X.]k der Zahlungsansprü[X.]he si[X.]herzu-stellen. Zahlungsansprü[X.]he wurden gemäß Art. 43 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 da-maligen Betriebsinhabern für beihilfefähige Flä[X.]hen auf ihren Antrag zugeteilt, der bis zum 15. Mai 2005 zu stellen war, Art. 59 Abs. 4 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003. Je Hektar Flä[X.]he erhielt der Betriebsinhaber grundsätzli[X.]h einen Zahlungsan-spru[X.]h, der si[X.]h na[X.]h Art. 43 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 erre[X.]hnete. Die Zah-lungsansprü[X.]he sind jedo[X.]h ni[X.]ht an bestimmte Flä[X.]hen oder an eine konkrete landwirts[X.]haftli[X.]he Nutzung gebunden ([X.], Urteil vom 24. November 2006 - [X.] 1/06, NJW-RR 2007, 1279). Sie werden genutzt, indem sie dur[X.]h Bean-tragung einer jährli[X.]hen Betriebsprämie "aktiviert" werden. Voraussetzung dafür ist grundsätzli[X.]h, sieht man von dem Zahlungsanspru[X.]h für Stilllegung ab, dass der antragstellende Betriebsinhaber für jeden Zahlungsanspru[X.]h einen Hektar landwirts[X.]haftli[X.]her Nutzflä[X.]he bewirts[X.]haftet. Der antragstellende Betriebsin-haber kann dabei auf ursprüngli[X.]h zugeteilte oder auf anderweitig erworbene Zahlungsansprü[X.]he zurü[X.]kgreifen. Die Mögli[X.]hkeit, auf anderweitig erworbene Zahlungsansprü[X.]he zurü[X.]kzugreifen, wird ihm dadur[X.]h eröffnet, dass er diese gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 erwerben kann. [X.] ist jedo[X.]h, dass er Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 lit. a [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 ist. Die Bes[X.]hränkung der Übertragbarkeit auf Betriebsinhaber verhindert, dass Personen Zahlungsansprü[X.]he erwerben, die diese der vorge-- 10 - sehenen Nutzung ni[X.]ht zuführen können. Damit wird - wie dur[X.]h die Übertra-gungsbes[X.]hränkung der [X.] - verhindert, dass die Zahlungsansprü[X.]he nur unter Ausnutzung des Marktwertes dazu erworben werden, um rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/05, aaO). Letztli[X.]h soll au[X.]h, wie si[X.]h aus Nr. 30 der Erwägungsgründe zur [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 herleiten lässt, eine Akkumulierung von Zahlungsansprü[X.]hen ohne entspre[X.]hende landwirts[X.]haftli-[X.]he Basis verhindert werden, die spekulativen Übertragungen Vors[X.]hub leisten könnte. Dieser mit der einges[X.]hränkten Übertragbarkeit von Zahlungsansprü-[X.]hen verfolgte Zwe[X.]k wird ni[X.]ht dadur[X.]h berührt, dass Zahlungsansprü[X.]he dur[X.]h Gläubiger pfändbar sind, die ni[X.]ht Betriebsinhaber sind. Das Pfandre[X.]ht des Gläubigers an den Zahlungsansprü[X.]hen führt ni[X.]ht dazu, dass diese ihrer vorgesehenen Nutzung entzogen oder in einer Weise verwendet werden [X.], die mit dem in der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 verfolgten Förderzwe[X.]k ni[X.]ht vereinbar wäre. Ist der Gläubiger selbst Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003, so kann er si[X.]h die Zahlungsansprü[X.]he in dem Umfang zur Einziehung überweisen lassen, in dem er sie aktivieren kann. In diesem Fall muss er im Erinnerungsverfahren na[X.]hweisen, dass er die Voraussetzungen für den Erhalt der Betriebsprämie erfüllt. Ist der Gläubiger ni[X.]ht selbst Betriebsin-haber, kann er die Zahlungsansprü[X.]he nur so verwerten, dass er sie in einer mit Art. 46 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 und den dazu ergangenen Gesetzen und [X.]en vereinbaren Weise übertragen lässt. Das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht kann auf seinen Antrag die Veräußerung der Zahlungsansprü[X.]he an andere Betriebs-inhaber [X.]n, § 857 Abs. 5 ZPO. Gelingt die Übertragung an andere Be-triebsinhaber, steht das in Übereinstimmung mit dem von der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 verfolgten Förderzwe[X.]k. Denn dadur[X.]h wird errei[X.]ht, dass die 12 - 11 - Zahlungsansprü[X.]he ihrem vorgesehenen Verwendungszwe[X.]k entspre[X.]hend dur[X.]h den Erwerber aktiviert werden können. 13 4. Die Pfändung der Zahlungsansprü[X.]he ist allerdings na[X.]h § 851 Abs. 1 [X.]. § 857 Abs. 1 ZPO zu bes[X.]hränken, soweit es si[X.]h um aus der nationalen Reserve na[X.]h Art. 42 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 zugewiesene Zahlungsansprü[X.]he handelt. Diese sind, außer im Falle der Übertragung dur[X.]h Vererbung oder vor-weggenommene Erbfolge, für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer [X.] beginnt, ni[X.]ht übertragbar, Art. 42 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003, und damit in diesem Zeitraum au[X.]h ni[X.]ht pfändbar, § 851 Abs. 1 ZPO (so au[X.]h S[X.]hmitte, Agrar- und Umweltre[X.]ht 2007, 116, 121). Diese Pfändungsbes[X.]hrän-kung ist von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Der Pfändungsbes[X.]hluss ist des-halb dahin zu ändern, dass diese Zahlungsansprü[X.]he ausgenommen sind. 5. Die Pfändung der Zahlungsansprü[X.]he kann ni[X.]ht deshalb für [X.] gehalten werden, weil damit einem Betriebsinhaber die Mögli[X.]hkeit entzo-gen würde, Betriebsprämien zu beantragen, und - wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerde anführt - dadur[X.]h der Zwe[X.]k der Zahlungsansprü[X.]he verfehlt würde. Die Beihil-feregelung na[X.]h der Agrarreform bezwe[X.]kt ni[X.]ht eine dauerhaft individuelle Förderung sol[X.]her Landwirte, denen Zahlungsansprü[X.]he einmal zugeteilt [X.] sind oder die Zahlungsansprü[X.]he anderweitig erworben haben. Vielmehr sind die Zahlungsansprü[X.]he nur Voraussetzung für den Anspru[X.]h auf Betriebs-prämie. Diese wird dafür gewährt, dass ein beliebiger Betriebsinhaber im öffent-li[X.]hen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung einhält oder die Flä-[X.]hen, die ni[X.]ht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirts[X.]haft-li[X.]hen und ökologis[X.]hen Zustand erhält (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2006 - [X.] 1/06, NJW-RR 2007, 1279). 14 - 12 - 6. Ohne Erfolg ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, das Bes[X.]hwerde-geri[X.]ht habe zu Unre[X.]ht die Voraussetzungen des § 851 a ZPO ni[X.]ht geprüft. Es kommt ni[X.]ht darauf an, dass diese Rüge - wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwide-rung ri[X.]htig sieht - ni[X.]ht ordnungsgemäß ausgeführt ist, weil weder dargetan ist, dass der S[X.]huldner im Erinnerungsverfahren die Voraussetzungen des § 851 a Abs. 1 ZPO vorgebra[X.]ht hätte, no[X.]h dass diese Voraussetzungen von Amts wegen gemäß § 851 a Abs. 2 ZPO zu prüfen gewesen wären. Denn § 851 a ZPO ist auf die Pfändung von Zahlungsansprü[X.]hen im Sinne von Art. 43 ff. [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 ni[X.]ht anwendbar. 15 a) Na[X.]h § 851 a ZPO ist die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirts[X.]haft betreibenden S[X.]huldner aus dem Verkauf von landwirts[X.]haftli-[X.]hen Erzeugnissen zustehen, auf seinen Antrag vom Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht in-soweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des S[X.]huldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufre[X.]hterhaltung einer geordneten Wirts[X.]haftsführung unentbehrli[X.]h sind. Zu den Forderungen aus dem Verkauf landwirts[X.]haftli[X.]her Erzeugnisse sind au[X.]h sol[X.]he Forderungen gezählt worden, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (so für Ausglei[X.]hszah-lungen im Rahmen der [X.]-Getreidepreisharmonisierung OLG S[X.]hleswig, [X.] (1969), 240, 241; zustimmend Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Auflage, § 851 a Rdn. 3; S[X.]hus[X.]hke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Auflage, § 851 a Rdn. 2; [X.] in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 3. Auflage, § 851 a Rdn. 4). 16 b) Die Pfändung von Zahlungsansprü[X.]hen ist ni[X.]ht na[X.]h § 851 a [X.]. § 857 Abs. 1 ZPO bes[X.]hränkt. Zahlungsansprü[X.]he na[X.]h Art. 43 ff. [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 sind keine Forderungen aus dem Verkauf landwirts[X.]haftli[X.]her Erzeugnisse. Sie können au[X.]h ni[X.]ht wie sol[X.]he Forderungen behandelt werden. 17 - 13 - aa) Allerdings ist der Re[X.]htsbes[X.]hwerde zuzugeben, dass der Zahlungs-anspru[X.]h Grundlage für die jährli[X.]he Betriebsprämie ist und diese unter ande-rem au[X.]h dem finanziellen Ausglei[X.]h für niedrige Preise im Agrarberei[X.]h und damit mittelbar der Ergänzung der Verkaufserlöse der Landwirte dient (vgl. [X.] Nr. 24 der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003). Anders als Beihilfen, die produktionsabhängig gezahlt werden, steht die Betriebsprämie jedo[X.]h in [X.] Zusammenhang mehr mit dem Verkauf landwirts[X.]haftli[X.]her Produkte (so bereits [X.], Agrar- und Umweltre[X.]ht 2006, 253; zustimmend Haert-lein/[X.], [X.], 148, 149; S[X.]hmitte, Agrar- und Umweltre[X.]ht 2007, 116, 121). Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Europäis[X.]hen Union dur[X.]h die [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 hat eine Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion und damit au[X.]h vom Verkauf landwirts[X.]haftli[X.]her Produkte stattgefunden (Erwägungsgrund Nr. 24 der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003; S[X.]hmitte, [X.] 2004, 95). Die Höhe der entkoppelten Betriebsprämie bestimmt si[X.]h zwar für eine Übergangszeit na[X.]h einem Kombinationsmodell teilweise na[X.]h der Höhe der in der Vergangenheit erhaltenen Direktzahlungen. Dabei handelt es si[X.]h jedo[X.]h nur um eine Re[X.]hengröße (vgl. Art. 37, 38, 43 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 [X.]. § 5 BetrPrämDur[X.]hfG; [X.], aaO). 18 [X.]) Na[X.]h § 851 a ZPO kann kein Pfändungss[X.]hutz gewährt werden, der den Anspru[X.]h auf Zahlung der derart ausgestalteten Betriebsprämie betrifft. Der Gesetzgeber hat den S[X.]hutz der Landwirte ledigli[X.]h dahingehend geregelt, dass die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirts[X.]haftli[X.]her [X.] bes[X.]hränkt wird. Damit hat er keinen umfassenden Pfändungss[X.]hutz für Landwirte derart vorgesehen, dass staatli[X.]he Einkommensbeihilfen der Pfändung unter den Voraussetzungen des § 851 a ZPO unterworfen wären. Au[X.]h wenn im Zeitpunkt der Regelung, die an § 37 der Erbhofre[X.]htsverordnung vom 21. Dezember 1936 und si[X.]h ans[X.]hließende Länderregelungen anknüpfte (BT-Dru[X.]ksa[X.]he 1/3284 S. 20 f.), die Forderungen aus dem Verkauf [X.] - 14 - s[X.]haftli[X.]her Produkte die Haupteinnahmequelle der Landwirte gewesen sein mögen und beabsi[X.]htigt gewesen sein mag, den Landwirten, ähnli[X.]h wie einem Arbeitnehmer (vgl. Funk, [X.], 109, 112), einen umfassenden S[X.]hutz in Verbindung mit § 811 Nr. 4 ZPO zukommen zu lassen, kann die Regelung ni[X.]ht dahin ausgelegt werden, dass ein Anspru[X.]h auf eine staatli[X.]he Beihilfe, die vom Verkauf landwirts[X.]haftli[X.]her Produkte vollständig abgekoppelt ist, den [X.] aus diesem Verkauf glei[X.]hsteht. Eine so extensive Auslegung der Vor-s[X.]hrift entfernt si[X.]h derart weit von dem Wortlaut und dem von ihm erfassten wirts[X.]haftli[X.]hen Hintergrund, dass sie, au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des in der Zwangsvollstre[X.]kung geltenden Grundsatzes der Formstrenge, ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigen ist. 7. Unbegründet ist die Rüge, das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht habe ni[X.]ht [X.], dass eine Überpfändung na[X.]h § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliege. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat ni[X.]ht dargelegt, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht insoweit einen Verfahrensfehler begangen hätte. Ein Verstoß gegen § 803 Abs. 2 ZPO liegt aus den dargelegten Gründen ni[X.]ht vor. 20 8. Während der Pfändungsbes[X.]hluss na[X.]h alldem mit der vorgenomme-nen Eins[X.]hränkung aufre[X.]hterhalten bleiben kann und die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des S[X.]huldners insoweit zurü[X.]kzuweisen ist, unterliegt der Teil des angefo[X.]hte-nen Bes[X.]hlusses der Aufhebung, mit dem die gepfändeten Vermögensre[X.]hte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind. Insoweit ist die Sa[X.]he zur erneuten Ents[X.]heidung an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 21 a) Die Verwertung eines Zahlungsanspru[X.]hes kann dadur[X.]h erfolgen, dass das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht auf Antrag des Gläubigers die Veräußerung [X.]t, § 857 Abs. 5 ZPO. Diesen Antrag hat der Gläubiger ni[X.]ht gestellt. 22 - 15 - b) Er hat vielmehr beantragt, ihm die Zahlungsansprü[X.]he zur Einziehung zu überweisen. Eine sol[X.]he Verwertung ist au[X.]h mögli[X.]h, § 857 Abs. 1 [X.]. §§ 835 f. ZPO. Voraussetzung für eine Überweisung zur Einziehung eines Ver-mögensre[X.]hts ist, dass na[X.]h der Struktur des materiellen Re[X.]hts ein anderer als der S[X.]huldner selbst das Re[X.]ht ausüben kann oder dass, wenn die Aus-übung des Re[X.]hts einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist, der Gläu-biger diesem Kreis angehört (Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Auflage, § 857 Rdn. 46; vgl. Kormann, ZZP 41 (1911), 330, 349 f.). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Gläubiger die Zahlungsansprü[X.]he selbst aktivieren kann. Das ist der Fall, wenn er - wie si[X.]h aus der Verordnung ergibt, Art. 46 [X.]. Art. 58, 59, 63 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003, vgl. au[X.]h § 2 BetrPrämDur[X.]hfG - Be-triebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he in der Region bewirts[X.]haftet, für die die Zahlungsansprü[X.]he zugewiesen worden sind. Dabei müssen si[X.]h, wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zutreffend ents[X.]hieden hat, Betriebssitz und die bewirts[X.]hafteten Flä[X.]hen ni[X.]ht in derselben Region befinden. 23 [X.]) Zutreffend rügt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, dass der Gläubiger Betriebsinhaber im Sinne der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 ist. 24 aa) Na[X.]h Art. 2 lit. a, [X.] [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 ist ein Betriebsinhaber ei-ne natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person, deren Betrieb si[X.]h im Gemeins[X.]haftsge-biet befindet und die eine landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit ausübt, worunter die [X.], die Zu[X.]ht oder der Anbau landwirts[X.]haftli[X.]her Erzeugnisse oder die Erhaltung von Flä[X.]hen in gutem landwirts[X.]haftli[X.]hen und ökologis[X.]hen Zustand zu verstehen ist. Dabei muss der Betriebsinhaber eine Mindestflä[X.]he von 0,3 ha bewirts[X.]haften (Art. 12 Abs. 6 der Verordnung ([X.]) Nr. 795/2004 der Kommis-sion vom 21. April 2004, § 10 der Verordnung über die Dur[X.]hführung von [X.] - 16 - zungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen na[X.]h der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004). 26 [X.]) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht setzt si[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h mit der streiti-gen Behauptung des S[X.]huldners auseinander, der Gläubiger bewirts[X.]hafte die von ihm gepa[X.]hteten Flä[X.]hen ni[X.]ht. Es will wohl mittelbar auf eine sol[X.]he Be-wirts[X.]haftung s[X.]hließen, weil der Gläubiger die [X.] für Inha-ber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe und die Pa[X.]htverträge vorgelegt hat. Dieser S[X.]hluss ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen ni[X.]ht zulässig. Die [X.] belegen ledigli[X.]h, dass der Gläubiger einen landwirts[X.]haftli[X.]hen Betrieb angemeldet hat und dass er zur landwirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung vorgesehene Flä-[X.]hen gepa[X.]htet hat. Sie geben keine Auskunft darüber, dass er selbst oder dur[X.]h Hilfspersonen diese Flä[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]h bewirts[X.]haftet. Das Bes[X.]hwer-degeri[X.]ht wird mit seiner Würdigung dem Vorbringen des S[X.]huldners ni[X.]ht ge-re[X.]ht, der Gläubiger habe mit der Zuteilung der [X.] und mit der Anpa[X.]htung der Flä[X.]hen nur formal die Voraussetzungen für die Zwangs-vollstre[X.]kung s[X.]haffen wollen. Dafür spri[X.]ht deutli[X.]h der äußere Ans[X.]hein. Der Gläubiger ist Unternehmensberater. Er hat si[X.]h die [X.] erst kurz vor Beantragung des Pfändungsbes[X.]hlusses zuteilen lassen. Au[X.]h der Pa[X.]htvertrag über die Grünflä[X.]he in [X.]

ist erst a[X.]ht Monate vorher ges[X.]hlossen worden. Es ist überdies eine sehr kleine, aber formal no[X.]h ausrei[X.]hende Flä[X.]he, deren Kosten gering sind. Erst na[X.]hdem er dur[X.]h den Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts darauf hingewiesen worden ist, dass dieses [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]ht, die Voraussetzungen für eine Pfändung zu s[X.]haffen, hat er ausweisli[X.]h eines vorgelegten Pa[X.]htvertrages vom 2. Oktober 2006 eine wei-tere Flä[X.]he in B. hinzugepa[X.]htet. Dieser Pa[X.]htvertrag, der ebenfalls verhältnismäßig geringe Kosten ausweist, ist befristet auf ein Jahr. Wenn si[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht bei seiner Beweiswürdigung allein mit der [X.] begnügt, so blendet es dabei die denkgesetzli[X.]h naheliegende Mögli[X.]hkeit vollständig aus, dass der Gläubiger die angepa[X.]hteten Flä[X.]hen ni[X.]ht selbst be-wirts[X.]haftet oder auf sein Risiko bewirts[X.]haften lässt. Dazu trifft es au[X.]h keine Feststellungen. Der Hinweis des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts, immerhin habe die zu-ständige [X.] dem Gläubiger eine [X.] zugeteilt, lässt zudem besorgen, dass es den Vortrag des S[X.]huldners übergangen hat, die [X.] prüfe ni[X.]ht, ob zur landwirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung vorgesehene Flä-[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]h bewirts[X.]haftet würden. [X.][X.]) Dieser Verfahrensfehler nötigt dazu, den Bes[X.]hluss insoweit aufzu-heben, als die Zahlungsansprü[X.]he dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind. 27 d) Bei seiner erneuten Ents[X.]heidung wird das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht fol-gendes zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben: 28 aa) Der Gläubiger muss über eine landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he in der [X.]-B.

verfügen. Die im vorgelegten Pa[X.]htvertrag vorgesehene Pa[X.]htdauer war im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts bereits abgelaufen. 29 [X.]) Sollte der Gläubiger Betriebsinhaber im Sinne der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 sein und über landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he in der Region B. -B. verfügen, wäre eine Überweisung der gepfändeten Zahlungsansprü[X.]he zur Einziehung mögli[X.]h, soweit der Gläubiger die Zahlungsansprü[X.]he selbst aktivieren kann. Dies setzt na[X.]h Art. 44 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gläubiger pro gepfändetem Zahlungsanspru[X.]h über je einen Hektar beihilfefähiger Flä[X.]he verfügt. Eine Überweisung zur Einziehung darüber hinaus bestehender Zahlungsansprü[X.]he kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. 30 - 18 - [X.][X.]) Sollte der Gläubiger ni[X.]ht Betriebsinhaber sein oder ni[X.]ht über land-wirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]he in der Region B. -B.

verfügen, wären die gepfändeten Zahlungsansprü[X.]he zu Unre[X.]ht zur Einziehung überwiesen [X.]. Der Überweisungsbes[X.]hluss wäre insoweit aufzuheben. In diesem Fall steht es dem Gläubiger offen, einen Antrag auf anderweitige Verwertung in Form der Veräußerung na[X.]h den §§ 857 Abs. 5, Abs. 1, 844 ZPO zu stellen. 31 Das glei[X.]he gilt für die gepfändeten Zahlungsansprü[X.]he, soweit der Gläubiger ni[X.]ht über ausrei[X.]hend beihilfefähige Flä[X.]he in der [X.]-B. verfügt. 32 Dressler Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 29.01.2007 - 71 M 1231/06 - [X.], Ents[X.]heidung vom 19.10.2007 - 5 [X.]/07 -

Meta

VII ZB 92/07

23.10.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. VII ZB 92/07 (REWIS RS 2008, 1272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1272

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