Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. VII ZB 92/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1272

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]ZB 92/07
vom 23.Oktober 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 857, 851 Abs. 1, 851 a, 835; Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 1. a) Die einem Landwirt nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind als sonstige Vermögensrech-te nach § 857 ZPO grundsätzlich pfändbar. b) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab ihrer Zuweisung nach § 857 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. c) § 851 a ZPO ist auf die Pfändung von derartigen Zahlungsansprüchen nicht anwendbar. 2. a) Die Verwertung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs kann dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO die Veräußerung anordnet. b) Die Überweisung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs zur Einziehung setzt entspre-chend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gläubiger den [X.]selbst aktivieren kann, er also selbst Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirtschaftliche Fläche in der selben Region bewirtschaftet, für die der [X.]zugewiesen worden ist. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.]ZB 92/07 - [X.]

AG Neuruppin
- 2 - Der VI[X.]Zivilsenat des [X.]hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, [X.]Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin [X.]und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.]vom 19. Oktober 2007 insoweit aufgehoben, als die Erinnerung des Schuldners gegen den Überweisungsbeschluss des [X.]vom 3. Juli 2006 zurückgewiesen worden und eine Kostenentschei-dung zu seinen Lasten ergangen ist. Im Übrigen (Pfändungsbeschluss) wird die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von der Pfändung solche Zahlungsansprüche ausgenommen sind, die nach Art. 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 nicht übertragbar sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
- 3 - Gründe: [X.]1 Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus zwei Urteilen und zwei Kostenfestsetzungsbe-schlüssen. Er hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner erwirkt, mit dem unter ande-rem "– sämtliche dem Schuldner nach der [X.]entspre-chend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003, des [X.]vom 26.07.2004 und der jeweils dazu erlassenen [X.]zugewiesenen Zahlungsansprüche –fi gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. Gegen diesen Teil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat unter anderem der Schuldner Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Voll-streckungsgericht - hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeho-ben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das [X.]den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die Wiederherstellung der amtsge-richtlichen Entscheidung. 2 I[X.]Das Beschwerdegericht führt aus, die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner nach der [X.]entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 ([X.](EG) 3 - 4 - Nr. 1782/2003), des [X.]vom 26. Juli 2004 (BetrPrämDurchfG) und der jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnun-gen seien pfändbar. Die Zahlungsansprüche seien mit der in Art. 46 Abs. 1 [X.](EG) Nr. 1782/2003 enthaltenen Einschränkung zwischen den Betriebsinhabern frei handelbar. Der Gläubiger sei Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 lit. a [X.](EG) Nr. 1782/2003, was er durch Vorlage der Anmeldung einer Unternehmer-nummer für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und eines Pachtvertrages über 0,5 ha Grünlandnutzflächen zur Bewirtschaftung jeweils in Ablichtung nachgewiesen habe. Auch verfüge der Gläubiger über landwirtschaftliche [X.]im betroffenen Förderungsgebiet B.

, was sich aus dem vorge-legten Pachtvertrag über landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer Größe von 2,48 ha in B. ergebe. Nach § 2 Abs. 2 [X.]reiche es zur Förde-rung aus, wenn bewirtschaftete Flächen sich in derselben Region befänden, auch wenn der Sitz des Unternehmens in einem anderen Bundesland liege. Entsprechend knüpfe die regionale Förderung an die Lage der Fläche und nicht an den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes an. In welcher Region die Fläche liege, sei dabei nur für die Höhe der Prämie von Bedeutung. II[X.]Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Betriebsprämie (gemeint ist der Zahlungsanspruch) sei nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 46 [X.](EG) Nr. 1782/2003 unpfändbar. Die Betriebsprämie sei nicht an den Gläu-biger abtretbar. Der Gläubiger sei entgegen der Auffassung des Beschwerdege-richts kein Betriebsinhaber, an den allein eine Abtretung erfolgen könne. Der Gläubiger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Darüber hinaus seien die Zahlungsansprüche unpfändbar 4 - 5 - wegen der Zweckbindung der Betriebsprämie, wie sie sich aus Art. 44 Abs. 1 [X.](EG) Nr. 1782/2003 und den Zielen der Verordnung ergebe. Die Prämien seien streng an den Zweck geknüpft, landwirtschaftliche Flächen in [X.]zu bewirtschaften. Diese Zweckbindung würde durch eine Abtre-tung der Prämie an den Gläubiger gestört. Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, die Unpfändbarkeit ergebe sich aus § 851 a ZPO. Sinn und Zweck der [X.](EG) Nr. 1782/2003 einerseits und des § 851 a ZPO andererseits würden trotz der Entkoppelung der Zahlungen eine Erstreckung des bisherigen Pfän-dungsschutzes auch auf die Neuregelung der Subventionsgewährung erfor-dern. Zudem liege eine Überpfändung vor. Der Wert der Betriebsprämie betra-ge ein Vielfaches des jährlichen Auszahlungsanspruchs. Angesichts dessen, dass der Gläubiger selbst die Betriebsprämien allenfalls insoweit einlösen kön-ne, als sie der von ihm gepachteten Fläche von 2,48 ha entsprächen, liege in der Pfändung der übrigen Zahlungsansprüche (62,0103 ha) gleichzeitig ein Verstoß gegen das Verbot der zwecklosen Pfändung. [X.]Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. Die Pfändung der Zahlungsansprüche ist mit der Maßgabe wirksam, dass von ihr solche [X.]ausgenommen sind, die nach Art. 42 Abs. 8 [X.](EG) Nr. 1782/2003 nicht übertragbar sind. Ob die Überweisung der [X.](teilweise) wirksam ist, bedarf weiterer Aufklärung. 5 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht ohne weiteres davon aus, dass die Pfändbarkeit von Zahlungsansprüchen eines Landwirts nach der Agrarreform entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des [X.]nach § 857 ZPO zu beurteilen ist. Als Vermögensrecht pfändbar sind Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]ZB 92/05 m.w.N., MDR 2007, 485). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die gepfändeten Zahlungsansprüche vor. Solche Zahlungsansprüche werden nach der [X.](EG) Nr. 1782/2003, dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 1. August 2004 (BetrPrämDurchfG) und den jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen zugeteilt oder anderweitig erworben. Bei den [X.]handelt es sich nicht um Geldforderungen im Sinne des § 829 ZPO. Sie stellen eine Berechtigung dar, unter bestimmten Voraussetzungen die Forderung auf Betriebsprämie geltend machen zu können (Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2005, 80, 81). Zahlungsansprüche sind unter bestimmten Voraus-setzungen übertragbar, vgl. Art. 46 [X.](EG) Nr. 1782/2003. Sie können auch ohne eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen veräußert werden. Ein Handel mit ihnen ist konzeptionell vorgesehen und findet auch statt (vgl. Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, 118 f.). Sie haben deshalb, wie auch die einem Milcherzeuger zustehende [X.](vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]ZB 92/05, aaO), einen Markt- und Vermögenswert. Diesen Vermögenswert kann der Gläubiger derart realisie-ren, dass er die Zahlungsansprüche pfändet und sich zur Einziehung überwei-sen lässt, soweit er die Zahlungsansprüche als Betriebsinhaber aktivieren kann (vgl. dazu unten 8.). Andernfalls kann die Verwertung dadurch erfolgen, dass auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf der gepfändeten Zahlungsansprüche anordnet. Der Erlös aus dem Verkauf wird sodann an den Gläubiger ausgekehrt. 2. Die Unpfändbarkeit der Zahlungsansprüche kann auch nicht damit [X.]werden, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Befugnis handelt, die 7 - 7 - zur Geltendmachung von Betriebsprämien berechtigt. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 ([X.]ZB 92/05, aaO) darauf hinge-wiesen, dass übertragbare und als verkehrsfähig ausgestaltete öffentlich-rechtliche Befugnisse, Rechte geltend zu machen, nicht mit bloßen Hand-lungsmöglichkeiten vergleichbar sind, deren Nutzung dem Bürger ansonsten garantiert ist. 3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, der Gläubiger sei Betriebsinhaber und somit zur Pfändung berechtigt. Für die Pfändung kommt es nicht darauf an, ob der Gläu-biger Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 [X.](EG) Nr. 1782/2003 ist. Die Pfän-dung der Zahlungsansprüche hängt entgegen der Auffassung des Beschwer-degerichts und der Rechtsbeschwerde (wohl auch Schmitte, Agrar- und Um-weltrecht 2007, 116, 121) nicht von dieser Voraussetzung ab. 8 a) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Vermögensrecht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen ist, als es übertragbar ist, § 857 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO. Richtig nimmt das Beschwerdegericht auch an, dass nach Art. 46 Abs. 1 [X.](EG) Nr. 1782/2003 ein gesetzliches Übertragungsverbot derart be-steht, dass Zahlungsansprüche nur an andere Betriebsinhaber innerhalb [X.]Mitgliedstaates übertragen werden können, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Das Be-schwerdegericht berücksichtigt jedoch nicht, dass eine gesetzliche Einschrän-kung der Übertragbarkeit einer Forderung oder eines [X.]nicht zwingend ein Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO bewirkt. Diese Vorschrift stellt allein darauf ab, ob eine Forderung als solche nicht übertragbar ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Abtretung kraft Gesetzes schlecht-hin verboten ist oder wenn der [X.]den Inhalt der Leistung än-9 - 8 - dern oder deren rechtliche Zweckbindung vereiteln würde (BGH, Urteil vom 30. März 1978 - [X.]ZR 331/75, [X.]1978, 499; Urteil vom 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84, [X.]94, 316). Hingegen genügt es für § 851 Abs. 1 ZPO nicht ohne weiteres, wenn eine Forderung ihrem Inhalt und ihrer Zweckbestimmung nach übertragbar ist und lediglich bestimmten Gläubigern die Abtretung verbo-ten oder diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird. In [X.]Fällen kann erst eine Auslegung des beschränkenden Gesetzes ergeben, ob es sich zwingend auch gegen eine Pfändbarkeit richtet (BGH, Urteil vom 25. März 1999 - IX ZR 223/97, [X.]141, 173, 176 f.; Beschluss vom 20. [X.]- [X.]ZB 92/05, MDR 2007, 485). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits die Pfändung der dem [X.]zustehenden [X.]nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO als ausgeschlossen gesehen, obwohl sie grundsätzlich nur innerhalb [X.]Bereiche und nur an einen Übernehmer übertragbar ist, der entweder selbst oder durch seinen Ehegatten Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käu-fer liefert oder mit der [X.]beginnt, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 MilchAbgV in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004. Er hat das damit begründet, die von der Milchabgabenverordnung vorgenommene Einschrän-kung der Übertragungsmöglichkeit der [X.]finde ihren Grund darin, dass eine Referenzmenge nur Milcherzeugern zustehen dürfe, sie also an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden sei. Damit solle verhindert werden, dass [X.]nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen. Diese Zielsetzung der Milchabga-benverordnung werde durch die Pfändung der [X.]nicht beeinträchtigt. Eine Verwertung durch den Gläubiger könne allein dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf an der Verkaufsstelle anordne. Eine Überweisung zur 10 - 9 - Einziehung durch den Gläubiger sei nicht möglich, weil das zu einer Umgehung des [X.]führen würde. Damit sei gewährleistet, dass auch im Falle ihrer Pfändung eine [X.]ausschließlich einem Milcherzeuger zukomme (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]ZB 92/05, aaO). 11 b) Aus ähnlichen Erwägungen steht § 851 Abs. 1 ZPO der Pfändung von Zahlungsansprüchen durch solche Gläubiger nicht entgegen, die nicht Betriebs-inhaber sind. Das Verbot der Übertragung von Zahlungsansprüchen an andere als Betriebsinhaber dient dazu, den Zweck der Zahlungsansprüche sicherzu-stellen. Zahlungsansprüche wurden gemäß Art. 43 [X.](EG) Nr. 1782/2003 da-maligen Betriebsinhabern für beihilfefähige Flächen auf ihren Antrag zugeteilt, der bis zum 15. Mai 2005 zu stellen war, Art. 59 Abs. 4 [X.](EG) Nr. 1782/2003. Je Hektar Fläche erhielt der Betriebsinhaber grundsätzlich einen Zahlungsan-spruch, der sich nach Art. 43 [X.](EG) Nr. 1782/2003 errechnete. Die [X.]sind jedoch nicht an bestimmte Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden (BGH, Urteil vom 24. November 2006 - [X.]1/06, NJW-RR 2007, 1279). Sie werden genutzt, indem sie durch Bean-tragung einer jährlichen Betriebsprämie "aktiviert" werden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, sieht man von dem Zahlungsanspruch für Stilllegung ab, dass der antragstellende Betriebsinhaber für jeden Zahlungsanspruch einen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet. Der antragstellende Betriebsin-haber kann dabei auf ursprünglich zugeteilte oder auf anderweitig erworbene Zahlungsansprüche zurückgreifen. Die Möglichkeit, auf anderweitig erworbene Zahlungsansprüche zurückzugreifen, wird ihm dadurch eröffnet, dass er diese gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.](EG) Nr. 1782/2003 erwerben kann. [X.]ist jedoch, dass er Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 lit. a [X.](EG) Nr. 1782/2003 ist. Die Beschränkung der Übertragbarkeit auf Betriebsinhaber verhindert, dass Personen Zahlungsansprüche erwerben, die diese der vorge-- 10 - sehenen Nutzung nicht zuführen können. Damit wird - wie durch die Übertra-gungsbeschränkung der [X.]- verhindert, dass die Zahlungsansprüche nur unter Ausnutzung des Marktwertes dazu erworben werden, um rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]ZB 92/05, aaO). Letztlich soll auch, wie sich aus Nr. 30 der Erwägungsgründe zur [X.](EG) Nr. 1782/2003 herleiten lässt, eine Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftli-che Basis verhindert werden, die spekulativen Übertragungen Vorschub leisten könnte. Dieser mit der eingeschränkten Übertragbarkeit von Zahlungsansprü-chen verfolgte Zweck wird nicht dadurch berührt, dass Zahlungsansprüche durch Gläubiger pfändbar sind, die nicht Betriebsinhaber sind. Das Pfandrecht des Gläubigers an den Zahlungsansprüchen führt nicht dazu, dass diese ihrer vorgesehenen Nutzung entzogen oder in einer Weise verwendet werden kön-nen, die mit dem in der [X.](EG) Nr. 1782/2003 verfolgten [X.]nicht vereinbar wäre. Ist der Gläubiger selbst Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 [X.](EG) Nr. 1782/2003, so kann er sich die Zahlungsansprüche in dem Umfang zur Einziehung überweisen lassen, in dem er sie aktivieren kann. In diesem Fall muss er im Erinnerungsverfahren nachweisen, dass er die Voraussetzungen für den Erhalt der Betriebsprämie erfüllt. Ist der Gläubiger nicht selbst Betriebsin-haber, kann er die Zahlungsansprüche nur so verwerten, dass er sie in einer mit Art. 46 [X.](EG) Nr. 1782/2003 und den dazu ergangenen Gesetzen und Ver-ordnungen vereinbaren Weise übertragen lässt. Das Vollstreckungsgericht kann auf seinen Antrag die Veräußerung der Zahlungsansprüche an andere Betriebs-inhaber anordnen, § 857 Abs. 5 ZPO. Gelingt die Übertragung an andere Be-triebsinhaber, steht das in Übereinstimmung mit dem von der [X.](EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Förderzweck. Denn dadurch wird erreicht, dass die 12 - 11 - Zahlungsansprüche ihrem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend durch den Erwerber aktiviert werden können. 13 4. Die Pfändung der Zahlungsansprüche ist allerdings nach § 851 Abs. 1 i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO zu beschränken, soweit es sich um aus der nationalen Reserve nach Art. 42 [X.](EG) Nr. 1782/2003 zugewiesene Zahlungsansprüche handelt. Diese sind, außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vor-weggenommene Erbfolge, für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer [X.]beginnt, nicht übertragbar, Art. 42 Abs. 8 [X.](EG) Nr. 1782/2003, und damit in diesem Zeitraum auch nicht pfändbar, § 851 Abs. 1 ZPO (so auch Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, 121). Diese Pfändungsbeschrän-kung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der [X.]ist des-halb dahin zu ändern, dass diese Zahlungsansprüche ausgenommen sind. 5. Die Pfändung der Zahlungsansprüche kann nicht deshalb für [X.]gehalten werden, weil damit einem Betriebsinhaber die Möglichkeit entzo-gen würde, Betriebsprämien zu beantragen, und - wie die Rechtsbeschwerde anführt - dadurch der Zweck der Zahlungsansprüche verfehlt würde. Die Beihil-feregelung nach der Agrarreform bezweckt nicht eine dauerhaft individuelle Förderung solcher Landwirte, denen Zahlungsansprüche einmal zugeteilt [X.]sind oder die Zahlungsansprüche anderweitig erworben haben. Vielmehr sind die Zahlungsansprüche nur Voraussetzung für den Anspruch auf Betriebs-prämie. Diese wird dafür gewährt, dass ein beliebiger Betriebsinhaber im öffent-lichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung einhält oder die Flä-chen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaft-lichen und ökologischen Zustand erhält (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2006 - [X.]1/06, NJW-RR 2007, 1279). 14 - 12 - 6. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerde-gericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 851 a ZPO nicht geprüft. Es kommt nicht darauf an, dass diese Rüge - wie die [X.]richtig sieht - nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist, weil weder dargetan ist, dass der Schuldner im Erinnerungsverfahren die Voraussetzungen des § 851 a Abs. 1 ZPO vorgebracht hätte, noch dass diese Voraussetzungen von Amts wegen gemäß § 851 a Abs. 2 ZPO zu prüfen gewesen wären. Denn § 851 a ZPO ist auf die Pfändung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Art. 43 ff. [X.](EG) Nr. 1782/2003 nicht anwendbar. 15 a) Nach § 851 a ZPO ist die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftli-chen Erzeugnissen zustehen, auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht in-soweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind. Zu den Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind auch solche Forderungen gezählt worden, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (so für Ausgleichszah-lungen im Rahmen der [X.]OLG Schleswig, [X.](1969), 240, 241; zustimmend MünchKommZPO/Smid, 3. Auflage, § 851 a Rdn. 3; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Auflage, § 851 a Rdn. 2; [X.]in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, § 851 a Rdn. 4). 16 b) Die Pfändung von Zahlungsansprüchen ist nicht nach § 851 a i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO beschränkt. Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. [X.](EG) Nr. 1782/2003 sind keine Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Sie können auch nicht wie solche Forderungen behandelt werden. 17 - 13 - aa) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass der [X.]Grundlage für die jährliche Betriebsprämie ist und diese unter ande-rem auch dem finanziellen Ausgleich für niedrige Preise im Agrarbereich und damit mittelbar der Ergänzung der Verkaufserlöse der Landwirte dient (vgl. [X.]Nr. 24 der [X.](EG) Nr. 1782/2003). Anders als Beihilfen, die produktionsabhängig gezahlt werden, steht die Betriebsprämie jedoch in [X.]Zusammenhang mehr mit dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte (so bereits LG Koblenz, Agrar- und Umweltrecht 2006, 253; zustimmend Haert-lein/Müller, GPR 2006, 148, 149; Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, 121). Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in der [X.]durch die [X.](EG) Nr. 1782/2003 hat eine Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion und damit auch vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte stattgefunden (Erwägungsgrund Nr. 24 der [X.](EG) Nr. 1782/2003; Schmitte, [X.]2004, 95). Die Höhe der entkoppelten Betriebsprämie bestimmt sich zwar für eine Übergangszeit nach einem Kombinationsmodell teilweise nach der Höhe der in der Vergangenheit erhaltenen Direktzahlungen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Rechengröße (vgl. Art. 37, 38, 43 [X.](EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 BetrPrämDurchfG; LG Koblenz, aaO). 18 bb) Nach § 851 a ZPO kann kein Pfändungsschutz gewährt werden, der den Anspruch auf Zahlung der derart ausgestalteten Betriebsprämie betrifft. Der Gesetzgeber hat den Schutz der Landwirte lediglich dahingehend geregelt, dass die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher [X.]beschränkt wird. Damit hat er keinen umfassenden Pfändungsschutz für Landwirte derart vorgesehen, dass staatliche Einkommensbeihilfen der Pfändung unter den Voraussetzungen des § 851 a ZPO unterworfen wären. Auch wenn im Zeitpunkt der Regelung, die an § 37 der Erbhofrechtsverordnung vom 21. Dezember 1936 und sich anschließende Länderregelungen anknüpfte (BT-Drucksache 1/3284 S. 20 f.), die Forderungen aus dem Verkauf [X.]- 14 - schaftlicher Produkte die Haupteinnahmequelle der Landwirte gewesen sein mögen und beabsichtigt gewesen sein mag, den Landwirten, ähnlich wie einem Arbeitnehmer (vgl. Funk, RdL 1951, 109, 112), einen umfassenden Schutz in Verbindung mit § 811 Nr. 4 ZPO zukommen zu lassen, kann die Regelung nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Anspruch auf eine staatliche Beihilfe, die vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte vollständig abgekoppelt ist, den [X.]aus diesem Verkauf gleichsteht. Eine so extensive Auslegung der Vor-schrift entfernt sich derart weit von dem Wortlaut und dem von ihm erfassten wirtschaftlichen Hintergrund, dass sie, auch unter dem Gesichtspunkt des in der Zwangsvollstreckung geltenden Grundsatzes der Formstrenge, nicht mehr zu rechtfertigen ist. 7. Unbegründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht habe nicht festge-stellt, dass eine Überpfändung nach § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliege. Die Rechtsbeschwerde hat nicht dargelegt, dass das Beschwerdegericht insoweit einen Verfahrensfehler begangen hätte. Ein Verstoß gegen § 803 Abs. 2 ZPO liegt aus den dargelegten Gründen nicht vor. 20 8. Während der [X.]nach alldem mit der vorgenomme-nen Einschränkung aufrechterhalten bleiben kann und die Rechtsbeschwerde des Schuldners insoweit zurückzuweisen ist, unterliegt der Teil des angefochte-nen Beschlusses der Aufhebung, mit dem die gepfändeten Vermögensrechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind. Insoweit ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 21 a) Die Verwertung eines Zahlungsanspruches kann dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Veräußerung anordnet, § 857 Abs. 5 ZPO. Diesen Antrag hat der Gläubiger nicht gestellt. 22 - 15 - b) Er hat vielmehr beantragt, ihm die Zahlungsansprüche zur Einziehung zu überweisen. Eine solche Verwertung ist auch möglich, § 857 Abs. 1 i.V.m. §§ 835 f. ZPO. Voraussetzung für eine Überweisung zur Einziehung eines [X.]ist, dass nach der Struktur des materiellen Rechts ein anderer als der Schuldner selbst das Recht ausüben kann oder dass, wenn die Aus-übung des Rechts einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist, der Gläu-biger diesem Kreis angehört (MünchKommZPO/Smid, 3. Auflage, § 857 Rdn. 46; vgl. Kormann, ZZP 41 (1911), 330, 349 f.). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Gläubiger die Zahlungsansprüche selbst aktivieren kann. Das ist der Fall, wenn er - wie sich aus der Verordnung ergibt, Art. 46 i.V.m. Art. 58, 59, 63 [X.](EG) Nr. 1782/2003, vgl. auch § 2 [X.]- Be-triebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirtschaftliche Fläche in der Region bewirtschaftet, für die die Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind. Dabei müssen sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend entschieden hat, Betriebssitz und die bewirtschafteten Flächen nicht in derselben Region befinden. 23 c) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, dass der Gläubiger Betriebsinhaber im Sinne der [X.](EG) Nr. 1782/2003 ist. 24 aa) Nach Art. 2 lit. a, [X.][X.](EG) Nr. 1782/2003 ist ein Betriebsinhaber ei-ne natürliche oder juristische Person, deren Betrieb sich im [X.]befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, worunter die Er-zeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu verstehen ist. Dabei muss der Betriebsinhaber eine Mindestfläche von 0,3 ha bewirtschaften (Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommis-sion vom 21. April 2004, § 10 der Verordnung über die Durchführung von [X.]- 16 - zungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der [X.](EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004). 26 bb) Das Beschwerdegericht setzt sich nicht ausdrücklich mit der streiti-gen Behauptung des Schuldners auseinander, der Gläubiger bewirtschafte die von ihm gepachteten Flächen nicht. Es will wohl mittelbar auf eine solche Be-wirtschaftung schließen, weil der Gläubiger die [X.]für Inha-ber landwirtschaftlicher Betriebe und die Pachtverträge vorgelegt hat. Dieser Schluss ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht zulässig. Die [X.]belegen lediglich, dass der Gläubiger einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet hat und dass er zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene [X.]gepachtet hat. Sie geben keine Auskunft darüber, dass er selbst oder durch Hilfspersonen diese Flächen tatsächlich bewirtschaftet. Das Beschwer-degericht wird mit seiner Würdigung dem Vorbringen des Schuldners nicht ge-recht, der Gläubiger habe mit der Zuteilung der [X.]und mit der [X.]der Flächen nur formal die Voraussetzungen für die Zwangs-vollstreckung schaffen wollen. Dafür spricht deutlich der äußere Anschein. Der Gläubiger ist Unternehmensberater. Er hat sich die [X.]erst kurz vor Beantragung des [X.]zuteilen lassen. Auch der Pachtvertrag über die Grünfläche in [X.]

ist erst acht Monate vorher geschlossen worden. Es ist überdies eine sehr kleine, aber formal noch ausreichende Fläche, deren Kosten gering sind. Erst nachdem er durch den Beschluss des Amtsgerichts darauf hingewiesen worden ist, dass dieses [X.]nicht ausreicht, die Voraussetzungen für eine Pfändung zu schaffen, hat er ausweislich eines vorgelegten Pachtvertrages vom 2. Oktober 2006 eine wei-tere Fläche in B. hinzugepachtet. Dieser Pachtvertrag, der ebenfalls verhältnismäßig geringe Kosten ausweist, ist befristet auf ein Jahr. Wenn sich das Beschwerdegericht bei seiner Beweiswürdigung allein mit der [X.]begnügt, so blendet es dabei die denkgesetzlich naheliegende Möglichkeit vollständig aus, dass der Gläubiger die angepachteten Flächen nicht selbst [X.]oder auf sein Risiko bewirtschaften lässt. Dazu trifft es auch keine Feststellungen. Der Hinweis des Beschwerdegerichts, immerhin habe die zu-ständige [X.]dem Gläubiger eine [X.]zugeteilt, lässt zudem besorgen, dass es den Vortrag des Schuldners übergangen hat, die [X.]prüfe nicht, ob zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene [X.]tatsächlich bewirtschaftet würden. cc) Dieser Verfahrensfehler nötigt dazu, den Beschluss insoweit aufzu-heben, als die Zahlungsansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind. 27 d) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das [X.]zu berücksichtigen haben: 28 aa) Der Gläubiger muss über eine landwirtschaftliche Fläche in der Regi-on B. -B.

verfügen. Die im vorgelegten Pachtvertrag vorgesehene Pachtdauer war im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]bereits abgelaufen. 29 bb) Sollte der Gläubiger Betriebsinhaber im Sinne der [X.](EG) Nr. 1782/2003 sein und über landwirtschaftliche Fläche in der Region B. -B. verfügen, wäre eine Überweisung der gepfändeten Zahlungsansprüche zur Einziehung möglich, soweit der Gläubiger die Zahlungsansprüche selbst aktivieren kann. Dies setzt nach Art. 44 Abs. 1 [X.](EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gläubiger pro gepfändetem Zahlungsanspruch über je einen Hektar beihilfefähiger Fläche verfügt. Eine Überweisung zur Einziehung darüber hinaus bestehender Zahlungsansprüche kommt nicht in Betracht. 30 - 18 - cc) Sollte der Gläubiger nicht Betriebsinhaber sein oder nicht über land-wirtschaftliche Fläche in der Region B. -B.

verfügen, wären die gepfändeten Zahlungsansprüche zu Unrecht zur Einziehung überwiesen wor-den. Der Überweisungsbeschluss wäre insoweit aufzuheben. In diesem Fall steht es dem Gläubiger offen, einen Antrag auf anderweitige Verwertung in Form der Veräußerung nach den §§ 857 Abs. 5, Abs. 1, 844 ZPO zu stellen. 31 Das gleiche gilt für die gepfändeten Zahlungsansprüche, soweit der Gläubiger nicht über ausreichend beihilfefähige Fläche in der Region B. -B. verfügt. 32 Dressler Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 29.01.2007 - 71 M 1231/06 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.10.2007 - 5 T 41/07 -

Meta

VII ZB 92/07

23.10.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. VII ZB 92/07 (REWIS RS 2008, 1272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1272

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