Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. VIII ZB 61/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4227

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[X.] ZB 61/07 vom 29. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] 2000 § 8; UStG § 14; VwGO § 40 a) Die regulierte entgeltliche Übertragung von [X.] ge-mäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der [X.]-Milch-abgabenregelung vom 12. Januar 2000 ([X.] 2000) ist ein von öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen geprägtes Verfahren; das gilt auch dann, wenn die Funktion der gemäß § 8 Abs. 2 [X.] 2000 einzurichtenden [X.] ausgeübt wird (im [X.] an [X.], 436). b) Ein etwaiger Anspruch des Übernehmers von [X.] gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit [X.] gemäß § 14 UStG ist im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend zu machen. [X.], Beschluss vom 29. April 2008 - [X.]/07 - O[X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2007 und der 18. Zivilkammer des [X.] vom 13. April 2007 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige [X.] verwiesen. Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kläger sind Milcherzeuger. Sie erwarben von der [X.] in den Jahren 2001 bis 2003 [X.] ("[X.]") im Rah-men der regulierten entgeltlichen Übertragung von [X.] gemäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der [X.] vom 12. Januar 2000 ([X.]; ursprünglicher Titel: [X.]nverordnung; m. W. v. 1. April 2004 geändert in: [X.] - 3 - verordnung; im Folgenden: [X.] 2000). Die Beklagte, ein in der Rechts-form einer GmbH betriebenes Tochterunternehmen des [X.], führt in [X.] die Tätigkeit der gemäß § 8 Abs. 2 [X.] 2000 von den Ländern einzurichtenden "[X.]" aus. 2 Mit der Klage verlangen die Kläger von der [X.] die Ausstellung von Rechnungen über den Erwerb der [X.], welche die in den Rech-nungsbeträgen nach Auffassung der Kläger enthaltene Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG ausweisen sollen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. Das [X.] hat vorab durch Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 [X.] den Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. I[X.] Das statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 4 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet. Dies ergebe sich aus der auf den Streitfall entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung des [X.] zu den sogenannten "sic-non"-Fällen. In der [X.] sei anerkannt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten schon dann zu bejahen sei, wenn ein prozessualer Anspruch geltend gemacht 5 - 4 - werde, der sich ausschließlich auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage stütze. In diesen Fällen hänge die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage von der Arbeitnehmereigenschaft der einen Partei ab. Die [X.] stelle eine doppelrelevante Tatsache dar, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage maßgeblich sei. Für die Zulässigkeit der Klage genüge insoweit die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft. Die vorliegende Konstellation sei damit vergleichbar. Nach der Recht-sprechung des [X.] bestehe der [X.] bei der Inan-spruchnahme eines Unternehmers auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung gemäß § 14 UStG in einem behaupteten zivilrechtli-chen Anspruch, für dessen Durchsetzung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] sei daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schon aufgrund der zivilrechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG eine steuerpflichtige Leistung eines [X.] voraussetze und zwischen den Parteien gerade darüber Streit beste-he. Darauf komme es für die [X.] nicht an, weil es sich um eine doppelrelevante Tatsache handele, über deren tatsächliches Bestehen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu befinden sei. 6 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] der Auffassung des [X.] handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 [X.]), sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Rechtsweg zu den [X.] gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 7 - 5 - Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn [X.] wie im Streitfall [X.] eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des [X.] darstellt, und nicht, ob der Kläger sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft ([X.] 108, 284, 286 m.w.N.; Beschluss vom 4. Juni 1974 [X.] GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur [X.] vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete [X.] von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird ([X.] 103, 255, 257 m.w.N.). 8 Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen den Klägern und der [X.] werden, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt. Der [X.] Charakter dieser Rechtsverhältnisse erstreckt sich auch auf eventuelle Ansprüche auf Ausstellung einer Rechnung mit [X.] gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, welche die Kläger aus ihrer Rechtsbezie-hung zur [X.] herleiten und mit der Klage geltend machen. 9 a) Für die Beurteilung ist auf die [X.] vom 12. Ja-nuar 2000 (aaO) abzustellen. Diese Verordnung ist zwar gemäß § 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der [X.] (Milchabgaben-verordnung) vom 7. März 2007 ([X.] I S. 295; im Folgenden: [X.] 2007) am 1. April 2007 außer [X.] getreten, findet aber auf den vorliegenden Recht-streit noch Anwendung, weil die zugrunde liegenden Übertragungen von [X.] bereits in den Jahren 2001 bis 2003 stattgefunden haben. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 [X.] 2007 und [X.] nach Aufhebung 10 - 6 - der [X.] 2007 durch § 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der [X.]-[X.]regelung ([X.]verordnung) vom 4. März 2008 ([X.] I S. 359; im Folgenden: [X.]) [X.] aus § 56 Abs. 1 [X.]. 11 b) Der Erwerb der [X.] durch die Kläger fand im Wege der regulierten entgeltlichen Übertragung gemäß §§ 8 bis 11 [X.] 2000 statt. Die Beklagte übte dabei die Funktion der gemäß § 8 Abs. 2 [X.] 2000 von den Ländern einzurichtenden "Verkaufsstelle" aus. Die-ser Vorgang ist öffentlich-rechtlicher Natur, obwohl die Bezeichnung "[X.]" den Anschein erweckt, der Übertragung lägen [X.] (§§ 433 ff. [X.]) zugrunde. Aus der Rechtsnatur der [X.], dem das öffentliche Interesse verfolgenden Regelungszweck der §§ 8 bis 11 [X.] 2000 und der hoheitlichen Ausgestaltung des [X.] durch diese Vorschriften ergibt sich aber, dass es sich um einen von öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen geprägten Vorgang handelt ([X.], 436, 444), nämlich um ein hoheitliches Zuteilungsverfahren in [X.] auf öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen (vgl. Busse, [X.] 2006, 229, 235). Dass die Funktion der Verkaufsstelle [X.] wie im vorliegenden Fall [X.] von einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübt wird, steht der Beurtei-lung, dass die Verkaufsstelle im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, nicht entgegen (vgl. [X.], aaO). Ob die Neuzuordnung der [X.] durch öffentlich-rechtliche Verträge oder durch Verwaltungs-akte bewirkt wird (vgl. dazu Busse, aaO, [X.] ff.), bedarf für die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit keiner Entscheidung. aa) Referenzmengen stellen öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigun-gen dar. Sie gewähren dem Milcherzeuger das Recht, Milch im Rahmen der ihm zugeteilten Menge abgabenfrei anzuliefern ([X.] 114, 277, 280 f.; 12 - 7 - BVerwGE 92, 322, 326). Das in §§ 8 bis 11 [X.] 2000 geregelte Übertra-gungsverfahren dient der Neuzuordnung der Inhaberschaft an dieser öffentlich-rechtlichen Befugnis. 13 [X.]) Die mit Inkrafttreten der [X.] 2000 zum 1. April 2000 erfolgte Einführung der regulierten entgeltlichen Übertragung von [X.] dient dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel einer Kostendämpfung auf dem [X.]markt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Milcherzeuger zu stärken und deren Einkommen zu stabilisieren. Durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zu-satzabgabe im Milchsektor ([X.]. [X.] Nr. L 160 S. 73) wurde [X.] im Wege der [X.]. 8 und der Einführung von Art. 8a der Verordnung ([X.]) Nr. 3950/92 [X.] die rechtliche Grundlage für die Neuordnung der Übertragung von Referenzmengen geschaffen. Dazu heißt es in dem der Verordnung ([X.]) Nr. 1256/1999 vorangestellten sechsten Erwägungsgrund, die Erfahrung mit der [X.]regelung habe gezeigt, dass die Übertragung durch Rechtsge-schäfte wie [X.], die nicht unbedingt zu einer dauerhaften Zuteilung der Referenzmengen an den Empfänger führten, einen zusätzlichen Kostenfak-tor für die Milcherzeugung darstellen könnten. Deshalb sollten die Mitgliedstaa-ten unter anderem das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzu-sehen (aaO, [X.]). 14 Nach der amtlichen Begründung zur [X.] 2000 soll durch diese Verordnung der mit der [X.]regelung verfolgte Zweck, zu einer Stabilisierung der Milcherzeugereinkommen beizutragen, wieder in den Mittelpunkt gerückt werden. Ziel sei es dabei unter anderem, die [X.] - 8 - fähigkeit der (aktiven) Milcherzeuger durch eine Kostenentlastung zu stärken. Dazu werde das Übertragungssystem für [X.] neu gestaltet. Vom 1. April 2000 an sei kein flächengebundener Verkauf und keine flächengebun-dene Verpachtung von [X.] mehr zulässig, sondern nur noch ein flä-chenungebundener Verkauf, der im Interesse einer nachhaltigen Kostensen-kung nur noch über so genannte Verkaufsstellen möglich sei. Die Einführung dieser Verkaufsstellen führe zu einer größeren Transparenz auf dem Quoten-markt, breche Preisspitzen und könne, da der Verkauf mit zusätzlichen kosten-dämpfenden Elementen versehen sei, zu einer Reduzierung der [X.] führen ([X.]. 577/99, [X.]). cc) Die Ausgestaltung des Verfahrens durch die §§ 8 bis 11 [X.] 2000 belegt den öffentlich-rechtlichen Charakter der regulierten entgeltlichen Übertragung von [X.]. Nach §§ 8 bis 11 [X.] erfolgt diese Übertragung im Wege der Zuteilung von [X.] zu einem festgelegten Preis durch eine als Verkaufsstelle tätige Behörde und nicht auf-grund eines freihändigen Verkaufs von Milcherzeuger zu Milcherzeuger. 16 § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 bestimmt, dass die Übertragung von [X.] [X.] abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen (insbesondere Erbfolge, Ausübung des Übernahmerechts gemäß § 12 Abs. 3 [X.] 2000 nach Beendigung eines Pachtvertrages und Übergang eines gesamten Betriebes als selbständige Produktionseinheit) [X.] nur durch [X.]n nach Maßgabe der § 8 Abs. 3, §§ 9 bis 11 [X.] 2000 erfolgen kann. [X.] können gemäß § 8 Abs. 3 [X.] 2000 nur innerhalb der festgelegten [X.] übertragen werden. Für jeden Übertragungsbereich ist nur eine der gemäß § 8 Abs. 2 [X.] einzurichtenden Verkaufstellen zuständig. Milcherzeuger, die [X.] veräußern oder erwerben wollen, sind also [X.] soweit nicht [X.] - 9 - ner der genannten Ausnahmefälle vorliegt [X.] gehalten, am Verfahren der regu-lierten entgeltlichen Übertragung teilzunehmen und sich zu diesem Zweck an die zuständige Verkaufsstelle zu wenden, die für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren erhebt (§ 8 Abs. 2 Satz 6 [X.] 2000). Insoweit kann im über-tragenen Sinn von einem "Benutzungszwang" gesprochen werden (vgl. Busse, aaO, [X.]). Den Verkaufsstellen ist dabei durch § 8 [X.] 2000 eine Monopolstellung zugewiesen (vgl. auch [X.], Urteil vom 13. Dezember 2007 [X.] Rs. [X.]/06 [X.][X.], Tz. 44 [X.] 46). Die Anbieter und Nachfrager von [X.] haben ihre Angebote zu den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 festgelegten Übertragungsterminen (1. April, 1. Juli und 30. Oktober eines jeden Kalender-jahres) bei der Verkaufsstelle einzureichen; an diese Erklärungen sind sie ge-bunden. Die Angebote und Nachfragegebote müssen unter anderem den Preis pro Kilogramm [X.] enthalten, den der Anbieter [X.] erzielen will bzw. den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist (§ 9 [X.] 2000). Aus den Angeboten ermittelt die Verkaufsstelle gemäß § 10 [X.] 2000 den Gleichgewichtspreis. [X.] von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, werden zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, über-tragen. Die nicht zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus dem Verfahren aus. Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich über die den Verkaufsstellen aus der [X.] zugewiesenen [X.], die [X.] kostenlos [X.] an die Nachfrager übertragen wer-den. Reichen diese Mengen nicht vollständig aus, wird der Nachfrageüberhang durch Kürzung ausgeglichen. 18 - 10 - Gemäß § 11 [X.] 2000 teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge ge-kommenen [X.] den Gleichgewichtspreis, die Höhe der an sie zu über-tragenden Referenzmenge sowie den zu zahlenden Betrag mit. Die Nachfrager überweisen anschließend den zu zahlenden Betrag an die Verkaufsstelle. [X.] teilt die Verkaufsstelle dem Nachfrager, der zuständigen Landesstelle und dem für den Nachfrager zuständigen Käufer (Molkerei) mit, in welcher Höhe [X.] auf den Nachfrager übertragen werden. [X.] dieser Mitteilung berechnet der zuständige Käufer die [X.] des Nachfragers neu und teilt das Ergebnis dem Nachfrager und dem zuständigen Hauptzollamt mit (ein entsprechendes Neuberechnungs-verfahren aufgrund einer Mitteilung der Verkaufsstelle findet [X.] zuvor [X.] auch hinsichtlich des Anbieters statt). Zuletzt überweist die Verkaufsstelle nach [X.] sämtlicher Beträge von allen [X.] die errechneten Verkaufspreise an die Anbieter. Die Mitteilungen der Verkaufsstelle haben abgabenrechtliche Wirkungen (vgl. [X.], Agrarrecht 2001, 4, 7). Sie führen zu einer Neuberech-nung der [X.] und bilden damit die Voraussetzungen für die Schaffung oder Änderung eines [X.]. 19 Die Verkaufsstelle bestimmt durch diese öffentlich-rechtlich geprägten Maßnahmen den Umfang und den Preis der zu den festgelegten Terminen stattfindenden Übertragungen von [X.]. Sie handelt dabei nach genau festgelegten Regeln, die den öffentlichen Interessen der Markttransparenz und einer Kostendämpfung auf dem Quotenmarkt dienen. 20 Der öffentlich-rechtliche Charakter des Zuteilungsverfahrens nach der [X.] 2000 fügt sich auch ein in die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Übertragungsverfahrens nach der [X.] und den Nachfolgeregelungen zur [X.] 2000. Nach der Rechtspre-chung des [X.] zur früheren Milch-Garantiemengen-21 - 11 - Verordnung handelte es sich bei der Bescheinigung der zuständigen [X.] über einen Referenzmengenübergang um einen feststellenden Verwaltungsakt (BVerwG, [X.], 278, 279). Auch die nachfolgende Milch-abgabenverordnung 2007 behandelt die Übertragung von Referenzmengen durch die zuständige Stelle als öffentlich-rechtlichen Vorgang. Die [X.] hat die Regelungen der §§ 8 bis 11 [X.] 2000 im Wesentlichen unverändert übernommen (§§ 11 bis 20 [X.] 2007) und dabei die Bezeichnung "Verkaufsstelle" durch den Begriff "Übertragungsstelle" ersetzt. Mit dieser sprachlichen Änderung soll nach der amtlichen Begründung "insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfahren um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Übertragungsstellenverfahrens die hoheitliche Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt" werden ([X.]. 935/06, [X.]). Die am 1. April 2008 in [X.] getretene [X.]verordnung hat an der Rechtsnatur des Übertragungsverfahrens wiederum nichts geändert; sie hat die Vorschriften der [X.] 2007 zum Übertragungsstellen-verfahren nahezu unverändert übernommen ([X.]. 936/07, [X.], 48). [X.]) Dem öffentlich-rechtlichen Charakter des [X.] steht auch nicht entgegen, dass die Funktion der Verkaufsstelle im vorlie-genden Fall von der [X.], einer juristischen Person des Privatrechts, aus-geübt wird ([X.], aaO). Die Beklagte hat [X.] als juristische Person des Privat-rechts [X.] kraft öffentlich-rechtlicher Aufgabenzuweisung im öffentlichen Interesse und aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gehandelt. § 8 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2000 bestimmt, dass Private nach pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden können, wenn sie oder ihre Trä-ger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind und gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen. Von dieser Möglichkeit hat das Land [X.] durch Vereinbarung vom 4. September 2000 mit dem Landesbauernverband in [X.] 22 - 12 - e.V. (dessen Tochterunternehmen die Beklagte ist) sowie dem [X.] Gebrauch gemacht (Bekanntmachung des [X.] vom 28. September 2000 [X.] Az.: 34-4/8361.27). Diese Vereinbarung berechtigt die Verbände, die Tätigkeit der [X.] durch die Beklagte ausführen zu lassen. 23 An der Beurteilung, dass die privatrechtlich organisierte Verkaufsstelle im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, ändert sich dadurch nichts. Bei dem auf § 8 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2000 gestützten Rechtsakt handelt es sich um eine Beleihung, durch die dem privatrechtlichen Träger die Erfüllung der Staats-aufgaben nach §§ 8 ff. [X.] 2000 im eigenen Namen übertragen wird ([X.] aaO; [X.], aaO; [X.]/[X.], Die [X.] im Milchsektor (2001), [X.]). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass sich der Staat bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch privater Personen bedienen und ihnen dazu hoheitliche Befugnisse sowohl obrigkeitlicher wie auch schlicht hoheitlicher Art zur Wahrnehmung in eigenem Namen übertragen kann. Ge-schieht dies, so ist das Rechtsverhältnis zwischen dem mit hoheitlichen Befug-nissen [X.]n und dem [X.], dem gegenüber diese Befugnisse [X.] werden, öffentlich-rechtlicher Natur. [X.] sind als Verwaltungs-behörden im Sinne des Verwaltungsprozessrechts anzusehen. Streitigkeiten zwischen dem [X.]n und [X.] gehören vor die Verwaltungsgerichte, soweit es um den öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich des [X.]n geht (BVerwGE 17, 41, 43; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 330). c) Da die Rechtsverhältnisse zwischen der [X.] und den Klägern hinsichtlich der Übertragung von [X.], wie dargelegt, insgesamt öffentlich-rechtlicher Natur sind, gilt das auch für eine etwaige [X.] als Nebenpflicht aus diesem Rechtsverhältnis erwachsende - Verpflichtung der [X.], den Klägern Rechnungen auszustellen, welche die Umsatzsteuer aus-24 - 13 - weisen (§ 14 UStG). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aner-kannt, dass sich auch aus öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen Neben-pflichten ergeben können (vgl. BVerwG, NJW 1995, 2303, 2304). 25 Die Rechtsprechung des [X.], nach der es sich bei dem Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der vor den ordentlichen Gerichten gel-tend zu machen ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 1974 [X.] [X.] ZR 186/73, [X.], 77, unter [X.]; [X.], Urteil vom 14. Januar 1980 [X.] II ZR 76/79, [X.], 872, unter 1; [X.] 103, 284, 286 f.; vgl. auch [X.] 135, 118, 122 ff.), steht dem nicht entgegen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf ein [X.]s Vertragsverhältnis, an dem es im Streitfall fehlt. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, der Anspruch auf [X.] einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung sei auch dann zivilrecht-licher Natur, wenn es an einer (zivilrechtlichen) vertraglichen Grundlage fehle (Heeseler, [X.] 2006, 1137, 1138; Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG [Stand: Okto-ber 2007], § 14 Rdnr. 140 f., 303 u. a. für öffentlich-rechtliche [X.]). Es besteht aber keine Notwendigkeit, auf diesem Wege einen [X.] aus-schließlich auf die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG bezo-genen [X.] zivilrechtlichen "Annex" zu einem sonst öffentlich-rechtlich geprägten Rechtsverhältnis zu schaffen. Vielmehr ist nach der vorstehend zitierten Recht-sprechung des [X.] und des [X.] für die Charakte-risierung des Anspruchs auf Ausstellung der Rechnung auf die Qualität des Rechtsverhältnisses abzustellen, in dem der Leistungsaustausch zwischen den Parteien seine Grundlage findet. Aus diesem zutreffenden Ansatz, dem auch das Schrifttum und die Verwaltungspraxis folgen ([X.]/Geist/[X.], UStG, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 68; [X.]/Metzenmacher/Scharpenberg, UStG [Stand: November 2004], § 14 Rdnr. 154, 165; jeweils m.w.N.; so auch [X.], [X.] 26 - 14 - 1980, 1433, 1437, der sich de lege ferenda für eine Zuständigkeit der Finanzge-richte ausspricht; vgl. auch § 183 Abs. 5 [X.]), lässt sich aber nicht ableiten, dass der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung stets als zivilrechtlich zu qualifizieren wäre. 27 Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Fällen, in denen der steuerbare Leistungsaustausch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht, nicht auch der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG als öffentlich-rechtlicher Anspruch qualifiziert werden sollte. Insbesondere ist es nicht etwa ausgeschlossen, dass der Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer aus-weisenden Rechnung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wurzelt. Ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Unternehmern, der gemäß § 14 UStG Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung einer aufgeschlüsselten Rechnung ist, setzt nicht zwingend ein [X.]s Austauschverhält-nis voraus. Die Begriffe "Unternehmer" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 UStG) und "Leis-tung" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UStG) haben eine spezifisch umsatzsteuerrechtliche Bedeutung ([X.]/Geist/Heidner, aaO, § 2 Rdnr. 5, § 3 Rdnr. 3, 85) und sagen über den [X.] zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen [X.] Charakter einer zum Unternehmer bestehenden Leistungsbeziehung nichts aus. So fällt [X.] für die Gebührenforderungen der Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. [X.] 181, 508, 510) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (vgl. [X.], [X.] 1992, 33, 34 f.), auch soweit sie hoheitlich [X.] als beliehene Unternehmer [X.] tätig geworden sind, Umsatzsteuer an. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG entfällt die Steuerbarkeit eines Umsatzes nicht, wenn dieser auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wurde oder als ausgeführt gilt. Demnach stellen beispielsweise auch die Einschrän-kung eines Brennereirechts zugunsten der Monopolverwaltung oder die Zwangsschließung eines Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gegen - 15 - Zahlung einer Entschädigung einen steuerbaren Umsatz dar (Rau/Dürrwächter/ [X.], aaO, § 1 Rdnr. 569 m.w.N.). 28 Ob die Beklagte tatsächlich Unternehmer im steuerrechtlichen Sinn ist, so dass für die Übertragung der [X.] an die Kläger Umsatzsteuer anfällt, und ob den Klägern demzufolge aus ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur [X.] gemäß §§ 8 ff. [X.] 2000 ein Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zu-steht, der im Wege einer öffentlich-rechtlichen Leistungsklage geltend zu ma-chen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfah-ren geht es nur um die Bestimmung des Rechtswegs für die gerichtliche Durch-setzung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer § 14 UStG ent-sprechenden Rechnung. d) Das Beschwerdegericht hat daher zu Unrecht angenommen, der [X.] auf Erteilung einer gemäß § 14 UStG die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung sei zwingend zivilrechtlicher Natur. Der Streitfall ist deshalb nicht [X.] wie das Beschwerdegericht gemeint hat [X.] mit den so genannten "sic-non"-Fällen vergleichbar, in denen das [X.] für die Annahme des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die Rechtsbehauptung des [X.] vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausreichen lässt ([X.], 40, 49 ff. m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273, 275; st. Rspr.). Die Voraussetzungen für die An-nahme einer den "sic-non"-Fällen vergleichbaren Konstellation liegen nicht vor. Zwar berufen sich die Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage (§ 433 [X.]) für die Übertragung der [X.] durch die [X.]. Der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rech-nung kann aber im vorliegenden Fall gerade nicht auf eine [X.] Anspruchsgrundlage gestützt werden. Vielmehr kommt hierfür [X.] wie ausge-29 - 16 - führt [X.] nur eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage in Verbindung mit § 14 UStG in Betracht. 30 3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfas-sungsrechtlicher Art handelt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige [X.] zu verweisen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2007 - 18 O 603/06 - O[X.], Entscheidung vom 30.07.2007 - 1 W 24/07 -

Meta

VIII ZB 61/07

29.04.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. VIII ZB 61/07 (REWIS RS 2008, 4227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4227

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